Die Bundeskommission hat am 10. Oktober 2024 in Fulda einige Beschlüsse gefasst, darunter zum Rettungsdienst sowie zu Betreuungskräften.
Wir haben hier die Beschlüsse im Einzelnen aufgelistet.
- Weitergehende Informationen finden Sie in der unserer ak.mas Info Oktober 2024.
Neue Zulagen für Leitungsfunktionen im Rettungsdienst
Nach der neu eingeführten Zulage für Notfallsanitäter in Höhe von bis zu 400,00 Euro beginnend ab Januar 2025 hat die Bundeskommission nun die Erhöhung weiterer monatlicher Zulagen im Rettungsdienst beschlossen. Damit werden auch Rettungswachenleitungen angemessen aufgewertet.
Mitarbeiter der Vergütungsgruppen:
- 5c, Ziffer 1 (Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache)
- 5b, Ziffer 1, (Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache, denen mindestens 20 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind)
- 4b, Ziffer 1 (Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache, denen mindestens 40 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind)
erhalten ab dem 1. Januar 2025 eine Zulage in Höhe von 500,00 Euro.
Weitere Infos über die Zulagen im Rettungsdienst finden Sie hier...
Eingruppierung für Betreuungskräfte und Zulage bleibt für weitere zwei Jahre erhalten
Mitarbeiter, die im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 v.H. ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 133,80 Euro. Diese Zulage betrug mit ihrer Einführung am 1. November 2022 zunächst 120 Euro und stieg in der Tarifrunde 2023 auf 133,80 Euro.
Dies kann Mitarbeiter in Anlage 2 betreffen, die in folgenden Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind:
- Vergütungsgruppe 10, Ziffern 1, 6, 6a, 7, 9, 17, 18 und 19
- Vergütungsgruppe 9, Ziffern 1, 2, 3, 8, 9, 13, 17a, 23, 24, 38 und
- Vergütungsgruppe 9a, Ziffern 2a, 2, 4a, 4b, 8
Die Zahlung dieser Zulage war zunächst bis Ende 2024 befristet. Die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 10, Ziffern 18 und 19 in Anlage 2 (Betreuungskräfte) war ebenfalls bis Ende 2024 befristet.
Die Bundeskommission hat nun beschlossen, diese Befristungen bis zum 31.12.2026 zu verlängern.
RK NRW wird praxisintegrierte Ausbildung in der Kinderpflege tarifieren
Die Bundeskommission hat der Regionalkommission NRW die Kompetenz übertragen, die Vergütung für die praxisintegrierte Ausbildung zu staatlich geprüften Kinderpflegern festzusetzen.
Hintergrund ist, dass die Landesregierung NRW diese neue Ausbildung weiter fördern wird; hierauf will die RK NRW mit einer entsprechenden Tarifierung reagieren. Bisher haben die AVR nur die praxisintegrierte Ausbildung zur/zum Erzieher/in, in weiteren betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen sowie in der Heilerziehungspflege geregelt.
Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses für Master- und Bachelorstudiengänge sowie Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
In den Anmerkungen zu einigen Tätigkeitsmerkmalen der AVR-Anlagen 2, 21a, 31 und 33 findet sich das Erfordernis für Master- und Bachelorstudienabschlüsse, dass diese an akkreditierten Hochschulen erworben sein müssen. Dieses Erfordernis war aber zuletzt bis zum Ende 2024 ausgesetzt.
Die Akkreditierung ist lediglich ein Qualitätsmerkmal für den Studiengang bzw. für die Hochschule, aber kein Qualitätsmerkmal für den Absolventen bzw. Bewerber.
Die Bundeskommission hat nun mit Blick darauf, dass längst noch nicht alle Studiengänge bzw. Hochschulen akkreditiert sind, beschlossen die Aussetzung des Akkreditierungserfordernis für Masterstudiengänge bis zum 31.12.2026 befristet zu verlängern.