FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Damit eine qualifizierte Auskunft durch den Dienstgeber erfolgen kann, wurde in § 3 Absatz 4 Satz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) geregelt, dass die Auskunft frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend gemacht werden kann.

Stand 11.12.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Der Mitarbeiter kann, bevor er einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, vom Dienstgeber eine Auskunft über die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen. Daraufhin ist der Dienstgeber verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Die Antwort des Dienstgebers zur künftigen Eingruppierung ist für den Dienstgeber verbindlich. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. der Anhang Überleitung.

Sowohl das Auskunftsverlangen des Mitarbeiters als auch die Antwort des Dienstgebers müssen mindestens in Textform erfolgen. Eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Eine mündliche Frage bzw. Antwort reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.

Die Auskunft durch den Dienstgeber hat innerhalb von vier Wochen ab dem Verlangen des Mitarbeiters zu erfolgen. Die Auskunft durch den Dienstgeber ist verbindlich, solange die gesamte vom Mitarbeiter nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt.

Stand: 12.11.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Für alle Mitarbeiter gelten ab 2027 die neuen AVR. Bestandsmitarbeiter aus Anlage 2, 2d und 2e AVR werden aber nicht automatisch in den neuen Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 übergeleitet, sondern nur auf ihren Antrag hin.

Die Eingruppierung und das Tabellenentgelt ändern sich also nicht automatisch. Wird kein Antrag gestellt, gelten für diese Mitarbeiter für ihre Eingruppierung die Regelungen der Teile II. und III. aus dem Anhang Überleitung der AVR ab 2027: Sie beinhalten die weiter geltenden Regelungen der AVR in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Für das Tabellenentgelt gilt im Anhang Tabellen die Tabelle für die Vergütungsgruppen.

Stand: 12.11.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Kurz gesagt: Die Entgelttabellen unterscheiden sich. Die neue Entgeltordnung orientiert sich am TVöD. Folglich hat die neue Tabelle andere Entgeltgruppen und nur sechs statt bisher bis zu zwölf Stufen, zudem verlängerte Stufenlaufzeiten.

Außerdem sind die Entgelttabellen unterschiedlich gewichtet: Die Tabellen des TVöD haben vergleichsweise bessere Einstiegsgehälter, während sich die alte AVR-Tabelle (Anlage 3 für die Berufe nach Anlagen 2, 2d und 2e) nach vielen Dienstjahren gut entwickelt.

Wichtig: Alle Mitarbeitenden der AVR Anlagen 2, 2d und 2e haben ein verbindliches Auskunftsrecht, wie sie im Falle einer Überleitung in das neue System eingruppiert und eingestuft werden.

Stand: 12.11.2025

 FAQ_AVR-Refom
 26. Jan. 2026

Nein, die Eingruppierung ändert sich grundsätzlich nicht (Ausnahme Eingruppierung nach Anlage2d - hier Änderung bei beantragter Überleitung). Nur die bisherige Anlage 33 (SuE) der AVR entfällt Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich ab 2027 nach Anhang Entgeltordnung in Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XXIV. - Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst der AVR 2027 

Stand: 15.12.2025