FAQ_AVR-Refom
 16. Feb. 2026

Bestehende Dienstvereinbarungen müssen grundsätzlich inhaltlich nicht angepasst werden.

Erforderliche Änderungen in den Dienstvereinbarungen können sich aus formalen Gründen ergeben, wenn bestehende Verweise auf Regelungen der bisherigen AVR ab 2027 ins Leere laufen, da es in der AVR ab 2027 systematische Veränderungen in der Reihung der Paragrafen gibt und die bisherigen Anlagen durch Anhänge ersetzt werden.

Es sollte aber geprüft werden, ob der Geltungsbereich der Dienstvereinbarung angepasst werden muss vor dem Hintergrund, dass 

·        ab 2027 auch Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d und 2e Anspruch auf das Leistungsentgelt haben  

·        sich aus § 2 Absätze 3 und 4 AVR der bisherige Geltungsbereich eventuell verschiebt. 

Stand 16.02.26

 FAQ_AVR-Refom
 16. Feb. 2026

Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Man muss differenziert vorgehen.  

Handelt es sich um eine Zulage nach den AVR, so bleibt diese erhalten, wenn auch in den AVR ab 2027 diese Zulage vorgesehen ist und die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. So bleibt bspw. eine Leistungszulage nach Abschnitt VIII Abs. (b) Anlage 1 erhalten, denn auch § 33 Abs. 1 S. 2 AVR ab 2027 sieht diese Leistungszulage vor oder die Zulage für Notfallsanitäter nach Anmerkung IV. D Anlage 2e, die in die Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe N in Abschnitt XXII. des Teils B im Anhang EGO übernommen wurde. Nach demselben Prinzip würde eine Dienstvereinbarung über eine Ballungsraumzulage ihre Gültigkeit behalten. Hingegen würde bspw. die bisherige Zulage nach Anlage 1b für die Vergütungsgruppe 12 bis 10 der Anlage 2 i. H. v. 50,00 Euro im Falle einer Überleitung auf Antrag entfallen, da die neue EGO diese Zulage nicht vorsieht.

Anders sieht es bei Zulagen aus, die im Dienstvertrag vereinbart worden sind und sich nicht in den AVR finden. Hier kann frei geregelt werden, ob eine Verrechnung, ein Widerruf etc. möglich ist. 

Stand 02.03.26

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 16. Feb. 2026

Der Dienstgeber muss dem Mitarbeiter die künftige Eingruppierung nach der Entgeltordnung mitteilen. Dazu gehören die Nennung der Entgeltgruppe und, so vorhanden, der Fallgruppe. Weiter müssen angegeben werden der Teil der Entgeltordnung (Teil A – Allgemeiner Teil oder Teil B – Besonderer Teil) sowie der dortige Abschnitt und die Nummer. Die exakte Eingruppierung muss für den Mitarbeiter nachvollziehbar sein.

Beispiele: 

EG 9b Fallgruppe 2 Teil A Abschnitt I Nr. 3 

Teil B Abschnitt XI Nr. 13: EG 7. 

Stand 16.02.26

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 16. Feb. 2026

Die verbindliche Auskunftspflicht des Dienstgebers innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Mitarbeiter ist in § 3 Abs. 4 im Teil I des Anhangs Überleitung der AVR ab 2027 geregelt.

Diese Regel sieht keine Sanktionierung für den Dienstgeber vor, wenn er seiner Obliegenheit zur fristgemäßen Auskunft nicht nachkommt. In solchen Fällen ist Ihre MAV die richtige Ansprechpartnerin, wenn Nachfragen beim Dienstgeber nicht zum Erfolg führen. Im Falle einer dadurch verspäteten Überleitung und damit verbundenen finanziellen Einbußen sollten Sie ihre Rechte geltend machen. Dazu lassen Sie sich fachkundig bspw. durch einen Rechtsanwalt beraten.

Stand 16.02.26

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 16. Feb. 2026

Der Antrag auf Überleitung kann auch ohne ein Auskunftsverlangen im Vorfeld gestellt werden. Die Entscheidung, ob vor Antragstellung eine Auskunft beim Dienstgeber verlangt wird, liegt beim Mitarbeiter.

Die Zuordnungstabelle richtet sich nach der aktuellen Eingruppierung. Eingruppierungsfehler werden durch die Überleitung nicht geheilt oder korrigiert. Eine Korrektur der Eingruppierung in den Anlagen 2, 2d und 2e ist nach einem Überleitungsantrag nicht mehr möglich. Ansonsten ist der Schutzzweck der Mindestzuordnung der Zuordnungstabelle nicht mehr gegeben. Der Mitarbeiter muss sich sicher sein können, dass er mindestens nach der Zuordnungstabelle übergeleitet wird. 

Stand 16.02.26