Aktuell
Wird die bisherige Regel für die Mitarbeiter aus Anlagen 32 und 33 zur Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der AVR angeglichen im Sinne einer anteiligen Auszahlung bei unterjährigem Ausscheiden? (AVR-Struktur – Jahressondezahlung)
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für alle Mitarbeiter eine einheitliche Regelung zur Jahressonderzahlung. Danach wird bei unterjährigem Ausscheiden die Jahressonderzahlung anteilig ausgezahlt, § 35 Abs. 3 AVR. Das heißt, der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat (in Höhe von jeweils einem Zwölftel), in dem Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegenüber seinem Dienstgeber hat. Das betrifft das alte Dienstverhältnis sowie auch das neue.
Stand: 10.12.2025
Behalten die Mitarbeiter der Anlagen 31 bis 33 nach der neuen AVR ihre bisherigen Garantiebeträge weiter? (AVR-Struktur – Garantiebetrag)
Was sind Garantiebeträge? Garantiebeträge sollen eine Mindestentgeltzunahme bei einer Höhergruppierung absichern. Aktuell muss der Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung mindestens 77,37 € mehr verdienen.
Wer diese Garantiebeträge erhält bzw. behält, richtet sich nach den jeweiligen Anlagen 31 bis 33.
Ehemalige Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 erhalten die Garantiebeträge aktuell nur noch als Besitzstände. Sie können nicht mehr neu entstehen. Diese Besitzstände behalten die Mitarbeiter solange, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist durch § 59 Abs. 4 Satz 2 AVR ab 2027 sichergestellt. Diese Garantiebeträge nehmen auch weiterhin an den Tarifrunden teil.
Ehemalige Mitarbeiter der Anlage 33 behalten auch in den AVR 2027 die Garantiebeträge. Sie können ebenso neu entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese finden sich in § 30 Abs. 4a AVR ab 2027.
Stand: 10.12.2025
Was ist ein Bewährungsaufstieg? (AVR-Struktur - Eingruppierung – Bewährungsaufstieg)
Den Bewährungsaufstieg gibt es in den Anlagen 2, 2d und 2e. Für diesen muss man sich für die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Zeitdauer den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Dann erfolgt die Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe.
Das ist geregelt in
- Anlage 1, Abschnitt Ia Absatz d AVR (bis 31.12.2026)
- Teil II. Anhang Überleitung, § 3 Abs. 5 AVR (ab 1.1.2027).
Stand: 10.12.2025
Ich habe Interesse an einer Überleitung aus der Anlage 2, 2d oder 2e AVR in die Entgeltordnung. Was ist zu tun? (Überleitung – Ablauf)
1. Zuerst sollte eine Anfrage an den Dienstgeber in Textform (z. Bsp. per Mail oder auch schriftlich) mit der Bitte gestellt werden, eine verbindliche Auskunft zur vorgesehenen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR 2027 zu geben. Diese Auskunft ist für den Dienstgeber dann verbindlich. Das kann Mitte des Jahres 2026 erfolgen.
2. Der Mitarbeiter sollte nun die vom Dienstgeber vorgesehene Eingruppierung anhand der Zuordnungstabelle im Anhang Überleitung der AVR ab 2027 und der einschlägigen Entgeltgruppe(n) im Anhang Entgeltordnung nochmals selbst auf Richtigkeit überprüfen.
3. Anhand des Übergangsrechners sollte ausgehend von der derzeitigen Regelvergütung unter Berücksichtigung der sonstigen Vergütungsbestandteile (siehe Gehaltsmitteilung) sowie des zukünftigen Vergütungsverlaufes (z. Bsp. Bewährungsaufstieg oder Wegfall der Kinderzulage) geprüft werden, ob sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung (EGO) finanziell lohnt bzw. ab welchem Zeitpunkt er sich tatsächlich lohnt. Das ist eine ganz individuelle Entscheidung, die jeder Mitarbeiter für sich allein treffen muss! Bei Unsicherheiten sollte eine sachkundige Person (z. Bsp. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu Rate gezogen werden. Zum Ü-Rechner und zu einer ausführlichen Ausfüllanleitung als PDF gelangt man über die Seiten des Lambertus-Verlages:https://www.lambertus.de/avr-ueberleitungsrechner
4. Wenn anhand der unter 3. beschriebenen individuellen Abwägung durch den Mitarbeiter eine positive Entscheidung für einen Wechsel getroffen wurde, sollte rechtzeitig, spätestens acht Wochen vor dem jeweils in § 3Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtagen, der Antrag auf Überleitung in Textform an den Dienstgeber gestellt werden.
5. Ein Wechsel ist frühestens zum 1. Januar 2027 und spätestens zum 1. Januar 2036 möglich. Ausnahme Ruhen oder Arbeitsunfähigkeit: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden
Gut zu wissen: Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Stand: 11.09.26
Kann man nach erfolgter Überleitung an der Eingruppierung noch etwas ändern? Was ist der Antrag auf Höhergruppierung? (Überleitung – Eingruppierung)
Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Erfasst sind die Fälle, in denen sich aufgrund der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach
a) der Zuordnungstabelle oder
b) nach der Auskunft des Dienstgebers ergibt.
Dann sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt.
Stellt der Mitarbeiter diesen Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag seiner Überleitung, wirkt er auf den Tag der Überleitung zurück. Ruht das Dienstverhältnis innerhalb des Jahreszeitraums der Ausschlussfrist, verlängert sich die Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit um die Zeit des Ruhens; der Antrag wirkt auf den Tag der Überleitung des Mitarbeiters zurück.
Nicht hiervon erfasst sind Fälle, in denen sich nach der Überleitung die Tätigkeit des Mitarbeiters ändert. Hier gelten die Regelungen zur Höhergruppierung nach § 30 Absätze 4, 4a AVR.
Stand: 10.12.2025