Aktuell
Gibt es bei den Mitarbeitern im Fahrdienst was zu beachten?
Die Regelungen zum Fahrdienst in der Anlage 23 wurden redaktionell in den Anhang Fahrdienste übernommen, so gibt es angepasste Verweise, aber Auswirkungen habe diese nicht für die Mitarbeiter.
Stand 16.02.26
Was beutet die Entgeltsperre für die sogenannten unteren Lohngruppen ab 2027 konkret?
Betroffen sind die Entgeltgruppen EG 2
- im Teil A der Entgeltordnung, Abschnitt I Nr. 2 (handwerkliche Tätigkeiten) und Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4.
- sowie im Teil B, Abschnitt XI Nr. 4a (Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in der Stufe 6 das Tabellenentgelt der Stufe 5.
Diese Mitarbeiter erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe läuft weiter. Der Stufenaufstieg von der Stufe 5 in die Stufe 6 findet also statt.
Stand 15.05.26
Müssen bestehende Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt im Hinblick auf die „neue Welt“ angepasst werden?
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Bestehende Dienstvereinbarungen müssen grundsätzlich inhaltlich nicht angepasst werden. Erforderliche Änderungen in den Dienstvereinbarungen können sich aus formalen Gründen ergeben, wenn bestehende Verweise auf Regelungen der bisherigen AVR ab 2027 ins Leere laufen, da es in der AVR ab 2027 systematische Veränderungen in der Reihung der Paragrafen gibt und die bisherigen Anlagen durch Anhänge ersetzt werden. Es sollte aber geprüft werden, ob der Geltungsbereich der Dienstvereinbarung angepasst werden muss vor dem Hintergrund, dass · ab 2027 auch Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d und 2e Anspruch auf das Leistungsentgelt haben · sich aus § 2 Absätze 3 und 4 AVR der bisherige Geltungsbereich eventuell verschiebt. Stand 16.02.26 |
Was passiert mit meiner bisher gezahlten Leistungszulage (oder anderen weiteren Zulagen) im Falle einer Überleitung in die neue AVR? Bleibt sie mir erhalten oder fällt sie weg?
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Man muss differenziert vorgehen.
Handelt es sich um eine Zulage nach den AVR, so bleibt diese erhalten, wenn auch in den AVR ab 2027 diese Zulage vorgesehen ist und die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. So bleibt bspw. eine Leistungszulage nach Abschnitt VIII Abs. (b) Anlage 1 erhalten, denn auch § 33 Abs. 1 S. 2 AVR ab 2027 sieht diese Leistungszulage vor oder die Zulage für Notfallsanitäter nach Anmerkung IV. D Anlage 2e, die in die Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe N in Abschnitt XXII. des Teils B im Anhang EGO übernommen wurde. Nach demselben Prinzip würde eine Dienstvereinbarung über eine Ballungsraumzulage ihre Gültigkeit behalten. Hingegen würde bspw. die bisherige Zulage nach Anlage 1b für die Vergütungsgruppe 12 bis 10 der Anlage 2 i. H. v. 50,00 Euro im Falle einer Überleitung auf Antrag entfallen, da die neue EGO diese Zulage nicht vorsieht.
Anders sieht es bei Zulagen aus, die im Dienstvertrag vereinbart worden sind und sich nicht in den AVR finden. Hier kann frei geregelt werden, ob eine Verrechnung, ein Widerruf etc. möglich ist.
Stand 02.03.26
Was ist der Mindestumfang für die verbindliche Dienstgeber-Auskunft?
Der Dienstgeber muss dem Mitarbeiter die künftige Eingruppierung nach der Entgeltordnung mitteilen. Dazu gehören die Nennung der Entgeltgruppe und, so vorhanden, der Fallgruppe. Weiter müssen angegeben werden der Teil der Entgeltordnung (Teil A – Allgemeiner Teil oder Teil B – Besonderer Teil) sowie der dortige Abschnitt und die Nummer. Die exakte Eingruppierung muss für den Mitarbeiter nachvollziehbar sein.
Beispiele:
EG 9b Fallgruppe 2 Teil A Abschnitt I Nr. 3
Teil B Abschnitt XI Nr. 13: EG 7.
Stand 16.02.26