Aktuell
Kann man nach erfolgter Überleitung an der Eingruppierung noch etwas ändern? Was ist der Antrag auf Höhergruppierung? (Überleitung – Eingruppierung)
Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Erfasst sind die Fälle, in denen sich aufgrund der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach
a) der Zuordnungstabelle oder
b) nach der Auskunft des Dienstgebers ergibt.
Dann sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt.
Stellt der Mitarbeiter diesen Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag seiner Überleitung, wirkt er auf den Tag der Überleitung zurück. Ruht das Dienstverhältnis innerhalb des Jahreszeitraums der Ausschlussfrist, verlängert sich die Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit um die Zeit des Ruhens; der Antrag wirkt auf den Tag der Überleitung des Mitarbeiters zurück.
Nicht hiervon erfasst sind Fälle, in denen sich nach der Überleitung die Tätigkeit des Mitarbeiters ändert. Hier gelten die Regelungen zur Höhergruppierung nach § 30 Absätze 4, 4a AVR.
Stand: 10.12.2025
Wie lange ist die Frist für einen Antrag auf Überleitung? Wie berechnet sich die Frist? (Überleitung - Frist für Antrag)
Der Antrag auf Überleitung muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Stichtag der beabsichtigen Überleitung in Textform gestellt werden. Die Stichtage sind:
- in den Jahren 2027 und 2028 mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober
- in den Jahren 2029 bis 2031 mit Wirkung zum 1. Januar oder 1. Juli
- ab dem Jahr 2032 mit Wirkung zum 1. Januar, letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2036.
Für den ersten Stichtag 1. Januar 2027 muss der Überleitungsantrag spätestens am 5. November 2026 gestellt werden und beim Dienstgeber eingehen.
Die Fristberechnung für eine Frist, die acht Wochen vor einem bestimmten Datum liegen muss, erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB. Zur Sicherheit für den Antragsteller sollte von einer strengen Fristberechnung der Rückwärtsfrist ausgegangen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich für den Antragsteller, das zeitlich frühere Datum als das letztmögliche für den Antrag zu nehmen.
Textform heißt, eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Ein mündlicher Antrag reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.
Gut zu wissen: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
Stand: 26.03.2026
Ist die rückwirkende Antragstellung auf Überleitung innerhalb der Ausschlussfristen der AVR möglich? (Überleitung - Frist für Antrag)
Nein, eine rückwirkende Antragstellung auf Überleitung ist nach den Überleitungs- und Zuordnungsregelungen für Bestandsmitarbeiter nach Anhang Überleitung der AVR ab 2027 nicht vorgesehen. Der Antrag kann nur auf die Zukunft gerichtet auf die in § 3 Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtage gestellt werden.
Stand: 10.12.2025
An wen oder wohin kann ich mich wenden, wenn ich mit der Antragstellung auf Überleitung nicht klarkomme oder weitere Fragen zur Überleitung habe? (Überleitung – Antrag)
Es kann verschieden Anlaufstellen geben, je nach Fragestellung. Das können z.B. sein:
Ihre Mitarbeitervertretung
Ihre Personalabteilung
Eine dritte Person, z.B. Rechtsanwalt, Gewerkschaft
Hinweis: Die ak.mas kann keine individuelle Rechtsberatung anbieten!
Stand: 10.12.2025
Wo finde ich die „Überleitungstabelle“? (Überleitung - Zuordnungstabelle „Überleitungstabelle“)
Es gibt keine Überleitungstabelle, sondern eine Mindestzuordnungstabelle, gem. § 2 Teil 1 im Anhang Überleitung der AVR ab 2027. (... mindestens...) i. V. m. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 im Teil 1 im Anhang Überleitung. Die Mindestzuordnung sichert dabei eine Mindesteingruppierung im neuen System zu, lässt aber auch eine höhere Eingruppierung zu, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Stand: 10.12.2025