Ab 2027: Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt statt Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld
Teil 2: Das Leistungsentgelt bzw. Sozialkomponente in § 31 AVR ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten grundsätzlich alle Mitarbeiter nach § 31 AVR ein Leistungsentgelt bzw. eine Sozialkomponente.
Ausnahmen! Kein Leistungsentgelt nach § 31 AVR erhalten:
- Ärzte nach dem Anhang Ärztlicher Dienst – sie erhalten Leistungsentgelt nach § 16 Anhang Ärztlicher Dienst
- Auszubildende und Praktikanten nach den Anhängen Auszubildende, Praktikanten
- Lehrkräfte nach dem Anhang Lehrkräfte
- Mitarbeiter im Fahrdienst nach dem Anhang Fahrdienste.
Zusammen mit der Jahressonderzahlung nach § 35 AVR ersetzt diese Regelung das bisherige Urlaubsgeld sowie die Weihnachtszuwendung für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d, 2e.
Das Leistungsentgelt im Überblick
Die Höhe des Leistungsentgelts beträgt grundsätzlich 2 % der im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten ständigen Monatsentgelte. Vereinfacht gesagt entspricht dies ungefähr 24% eines Monatsentgelts. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern gilt ein um die Hälfte abgesenktes Leistungsentgelt.
(HINWEIS: Sowohl die Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”) als auch die Kinderzulage nach § 11b und § 12 Teil II. Anhang Überleitung sind bei der Berechnung des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts bzw. der Sozialkomponente (§ 31 AVR) zu berücksichtigen. Beide Zulagen gehören zu den einzubeziehenden ständigen Monatsentgelten. Siehe auch ak.mas Info Juli 2026 - Verheiratetenzulage)
Die MAV kann gemeinsam mit dem Dienstgeber eine Dienstvereinbarung dazu abschließen. Dadurch kann geregelt werden, dass das Leistungsentgelt oder die Sozialkomponente anders verteilt wird als in § 31 Abs. 4 AVR vorgesehen. Dabei sind viele unterschiedliche Regelungen denkbar. Bestehende Dienstvereinbarungen sollten daher geprüft werden, insbesondere darauf, ob Verweise auf die AVR ab 2027 weiterhin passen oder ob der persönliche Geltungsbereich angepasst werden muss.
Wenn keine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird, erfolgt eine Auszahlung automatisch nach § 31 Abs. 4 AVR. Die Auszahlung erfolgt jeweils im Januar des Folgejahres. Für das Jahr 2027 erfolgt die Auszahlung daher im Januar 2028. Dadurch erhalten Mitarbeiter, die ab 2027 erstmals Anspruch auf das Leistungsentgelt haben in 2027 noch keine Zahlung.
Besonderheiten durch die AVR ab 2027
Durch die AVR ab 2027 ergeben sich zwei wichtige Besonderheiten.
- Höhe Leistungsentgelt für Mitarbeiter in Krankenhäusern
Für Mitarbeiter im Krankenhausbeträgt das Leistungsentgelt nur 1 % statt 2 % der im Kalenderjahr gezahlten ständigen Monatsentgelte. Diese Regelung orientiert sich an den bereits seit längerer Zeit geltenden Regelungen des TVöD. Hintergrund ist die niedrigere regelmäßige Wochenarbeitszeit im Krankenhausbereich. Dort beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden statt 39 Stunden pro Woche.
- Kürzung Leistungsentgelt in den Jahren 2027 - 2030
Die zweite Besonderheit besteht darin, dass in den Jahren 2027 bis 2030 für einige Mitarbeitergruppen das Leistungsentgelt gestaffelt abgesenkt wird. Davon betroffen sind:
- ab dem 1. Januar 2027 neu eingestellte Mitarbeiter und zwar nur die, die in der Anlage 2, 2d oder 2e hätten eingruppiert werden müssen. Das betrifft Mitarbeiter, die wie gefolgt eingruppiert sind:
- Teil A – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
- Teil B Abschnitt I – Apotheker
- Teil B Abschnitt X – Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Mitarbeiter
- Teil B Abschnitt XI Ziffern 4 bis 20 – Gesundheitsberufe ohne Pflege
- Teil B Abschnitt XVI – Laboranten
- Teil B Abschnitt XVIII – Mitarbeiter in Leitstellen
- Teil B Abschnitt XXII – Mitarbeiter im Rettungsdienst
- Teil B Abschnitt XXIII – Schulhausmeister
- Mitarbeiter, die aus den Anlagen 2, 2d, 2e übergeleitet werden.
Für diese Mitarbeiter wird das Leistungsentgelt in den ersten vier Jahren reduziert:
|
- Im ersten Jahr um |
100 |
%, |
|
- Im zweiten Jahr um |
75 |
%, |
|
- Im dritten Jahr um |
50 |
%, |
|
- Im vierten Jarh um |
25 |
%, |
Das bedeutet für das Jahr 2027 erfolgt noch keine Auszahlung. Die erste Auszahlung erfolgt erst im Januar 2029 für das Kalenderjahr 2028. Diese erste Auszahlung beträgt insgesamt zunächst nur 12 % eines Monatsentgelts (0,5 % der im Kalenderjahr 2028 gezahlten ständigen Monatsentgelte) beziehungsweise insgesamt 6 % eines Monatsentgelts im Krankenhausbereich (0,25 % der im Kalenderjahr 2028 gezahlten ständigen Monatsentgelte).
Die Staffelung sieht wie folgt aus:
| neue MA / Wechsler | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | ab 2031 |
| MA in Krankenhäusern | 0.0 % | 0,25 % | 0,5 % | 0,75 % | 1,0 % |
| sonstige MA | 0,0 % | 0,5 % | 1,0 % | 1,5 % | 2,0 % |
Von dieser Absenkung ausgenommen sind alle Mitarbeiter der Entgeltgruppe 1 sowie die Mitarbeiter, die von der Entgeltsperre in der Entgeltgruppe 2 in den Stufen 5 bis 6 Teil A und in der Entgeltgruppe 2 in der Stufe 6 Teil B der Entgeltordnung betroffen sind.
Diese Absenkung gilt auch nicht für die Mitarbeiter, die sich nicht überleiten lassen.
Stellt ein Mitarbeiter im laufenden Jahr einen Überleitungsantrag und wird daher unterjährig übergeleitet, gilt:
Für die Monate, in denen er noch nicht übergleitet ist, erhält er das ungekürzte Leistungsentgelt (2 % oder 1 % in Krankenhäusern). Ab dem Monat der Überleitung greift für den Mitarbeiter dann die Kürzung.
Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss:
Die Inhalte sind unbedingt bezogen auf den konkreten Einzelfall zu überprüfen.
Es wird keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Darlegungen und der zitierten Vorschriften von den Verfassern übernommen.
Ziehen Sie in Erwägung, sich wegen Ihres Anliegens beispielsweise an Ihre Gewerkschaft, eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
|
|