Überleitung aus Anlage 2 in die neue Entgeltordnung der AVR ab 2027 – Auswirkung auf die Zulage aufgrund Wegfall Ortszuschlag Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”) und Kinderzulage

I. Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”)

II. Kinderzulage

III. Berücksichtigung bei Leistungsentgelt / Sozialkomponente

 

I. Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”)

Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e AVR können aktuell nach § 3 Anlage 1b AVR eine Zulage für den Wegfall des Ortszuschlags Stufe 2 (Verheiratetenbestandteil) erhalten. Dieser „ehemalige“ Ortszuschlag ist seit dem 1. Juli 2008 entfallen. Nur Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e AVR, die bereits zuvor einen Anspruch auf den Ortszuschlag hatten, erhalten diesen weiter als “Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlages der Stufe 2“.

1. Grundvoraussetzung

Zunächst muss ein entsprechender Anspruch bereits bestanden haben, und zwar auf den Ortszuschlag Stufe 2. Einen Anspruch auf die Zulage nach § 3 Anlage 1b AVR hat der Mitarbeiter, der spätestens am 30. Juni 2008 (RK Ost: 30. Juni 2009) einen Anspruch auf den Ortszuschlag Stufe 2 gehabt hat. 

Nach der alten Regelung zum Ortszuschlag Stufe 2 erhielten den Zuschlag

  • verheiratete Mitarbeiter (die Eheschließung muss bis zum 30. Juni 2008 erfolgt sein),
  • verwitwete Mitarbeiter, 
  • geschiedene Mitarbeiter, Mitarbeiter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe dem früheren Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet sind, und 
  • andere Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Mitarbeiter sie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll.

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch auf die Zulage nach § 1 Anlage 1b AVR für das ab dem 1. Juli 2008 ununterbrochen fortbestehende Dienstverhältnis. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, wenn ein befristeter Dienstvertrag verlängert wird sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 

Fazit

Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2008 (RK Ost: bis zum 30. Juni 2009) einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und Anlage 4 AVR in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 (RK Ost: ab dem 1. Juli 2009) stattdessen eine monatliche Zulage.

2. Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte erhalten grundsätzlich den jeweiligen Teilbetrag der Zulage, der dem Verhältnis ihrer vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. So erhält ein Mitarbeiter bei 50 % Teilzeit nur die Hälfte des Ortszuschlags. Erhöht der Mitarbeiter seinen Beschäftigungsumfang auf 100 %, erhält er den Ortszuschlag in voller Höhe, soweit es keine Anspruchskonkurrenz gibt (siehe 3.).

3. Konkurrenzregelung

Die Konkurrenzregelung hatte – vereinfacht gesagt – das Ziel, dass dieser Zuschlag nur einmal pro Ehe gezahlt wird und nicht an beide Ehepartner. Waren beide Ehepartner im Bereich der Caritas tätig, wurde der Zuschlag je nach Konstellation in unterschiedlicher Höhe so gekürzt, dass pro Ehe maximal ein voller Ortszuschlag gezahlt wurde. Dazu unten weitere Beispiele.

4. Die AVR ab 2027

In den AVR ab 2027 wird diese Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags nur noch an Mitarbeiter gezahlt, die sich nicht aus der Anlage 2, 2d oder 2e in die neue Entgeltordnung überleiten lassen. Die Regelungen des § 3 Anlage 1b AVR sind inhaltsgleich in § 11b Teil II Anhang Überleitung der AVR ab 2027 überführt. Sie gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Teil II Anhang Überleitung ausschließlich für Mitarbeiter, die nicht aufgrund eines Antrags übergeleitet worden sind. Wer sich überleiten lässt, verliert diesen Anspruch mit dem Vollzug der Überleitung.

5. Ehepaare bei der Caritas

Was passiert, wenn ein Ehepaar gemeinsam im Geltungsbereich der AVR-Caritas arbeitet und sich nur ein Ehepartner überleiten lässt? Die Antwort kann je nach Fall unterschiedlich ausfallen, daher werden nachfolgend mehrere Beispiele dargestellt.

Beispiel 1

Ehepartner A und B arbeiten beide in Vollzeit. Sie erhalten jeweils die Hälfte der Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 wegen der fortgeltenden Konkurrenzregelung. 

Ehepartner A lässt sich in den Anhang Entgeltordnung überleiten. Ab diesem Datum entfällt die Zulage für A ersatzlos.

Die Zulage für Ehepartner B wird weiterhin gezahlt. Da keine Kürzung aufgrund der Konkurrenzregelung mehr erfolgt, erhält B nun die Zulage in voller Höhe, denn die Konkurrenzregelung greift nicht mehr und die bisherige Kürzung entfällt. 

Beispiel 2

Ehepartner A und B arbeiten beide in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils 40 %. Sie erhalten beide die Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 in Höhe von 40 %. Die Höhe der jeweiligen Zulage bestimmt sich anteilig nach dem individuellen Beschäftigungsumfang.

Ehepartner A lässt sich in den Anhang Entgeltordnung überleiten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt seine Zulage.

Die Zulage für Ehepartner B bleibt weiterhin bei 40 %, da sich der Beschäftigungsumfang nicht erhöht. Die Reduzierung basiert nicht auf der Konkurrenzregelung, sondern ausschließlich auf der Teilzeit. Verändert sich der Beschäftigungsumfang von B (nach unten oder nach oben), verändert sich entsprechend die Höhe der Zulage. 

Beispiel 3

Ehepartner A und B arbeiten beide zu 70 % in Teilzeit (der gemeinsame Gesamtbeschäftigungsumfang übersteigtdie durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit). Nach der Konkurrenzregelung erhalten beide Mitarbeiter die Zulage zu jeweils 50 %, damit die Zulage innerhalb einer Ehe insgesamt 100 % nicht übersteigt. 

A lässt sich überleiten; seine Zulage entfällt. Ehepartner B erhält weiterhin die Zulage, jedoch in veränderter Höhe. Ab dem Überleitungsstichtag richtet sie sich anteilig nach dem individuellen Beschäftigungsumfang und beträgt somit 70 %, da der Kürzungsgrund aus der Konkurrenzregelung entfallen ist.

Beispiel 4

Ehepartner A und B haben zum Stichtag 1. Juli 2008 beide Anspruch auf die Zulage. Aufgrund der Konkurrenzregelung beträgt die Höhe der Zulage bei A xx Euro und bei B 0,00 Euro. A lässt sich zu einem Stichtag Y in den Anhang Entgeltordnung überleiten.

Klar ist, dass für A die Zulage ab dem Tag der Überleitung entfällt. Was gilt jedoch für B?

Anpassung der Zulage

Wir gehen davon aus, dass die Konkurrenzregelung – wie in den Beispielen dargestellt – fortlaufend Anwendung findet und bei Veränderungen in den Dienstverhältnissen die Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 entsprechend regelmäßig anzupassen und zu prüfen ist. 

Für den Anspruch auf die Zulage reicht es aus, dass der Anspruch auf den früheren Ortszuschlag Stufe 2 dem Grunde nach bestand (Status: „verheiratet“). Entscheidend ist, dass zum 30. Juni 2008 die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, diese nach wie vor bestehen und lediglich aufgrund der Konkurrenzregelungen die Zulage aus juristischer Sicht 0,00 Euro betrug. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Ortszuschlag im Juni 2008 tatsächlich gezahlt wurde. Dem Grunde nach ist also bei dem Mitarbeiter ein Anspruch auf die Zulage entstanden.

Der Wortlaut des § 3 Anlage 1b AVR bzw. des § 11b Teil II. Anhang Überleitung AVR ab 2027 ergibt gerade nicht, dass die Höhe der Zulage nur einmalig zum damaligen Stichtag festgelegt wurde und fortfolgend feststehend ist (bis auf die anteilige Zahlung je nach individuellem Arbeitsumfang). Vielmehr ist die Regelung – insbesondere in den Absätzen 3 und 4 – ausdrücklich fortlaufend angelegt. Die Voraussetzungen für den Anspruch sowie die jeweiligen Konkurrenzsituationen können sich verändern und damit auch die Höhe der Zulage. Änderungen des Familienstands, der Arbeitszeit oder der Konkurrenzsituation nach dem 30. Juni 2008 beeinflussen die Höhe der Zulage sowohl zugunsten als auch zulasten des Mitarbeiters.

Damit lebt die Zahlung für Mitarbeiter, die bislang allein aufgrund der Konkurrenzregelung keine Auszahlung erhalten haben, erstmalig auf, sobald die Konkurrenzsituation entfällt. Die Höhe richtet sich dann anteilig nach dem individuellen Beschäftigungsumfang.

Durch die damals neu eingefügte Anlage 1b AVR sollte diese Zulage nicht mehr für ab dem 1. Juli 2008 eingestellte Mitarbeiter gelten. Daraus folgt jedoch nicht, dass Bestandsmitarbeiter nur noch nachteilige Veränderungen erfahren können. Aufgrund der dauerhaften Verweisung auf die Konkurrenzregelung sind auch positive Entwicklungen zu berücksichtigen. 

Diese Auffassung wird z. B. auch im AVR-Praxiskommentar vertreten (Arbeitsrecht der Caritas, Beyer, Anlage 1b Rn. 25).

Fazit

Dem betroffenen Mitarbeiter ist zu raten, die Zahlung geltend zu machen, sofern der Dienstgeber diese nicht von sich aus wieder „aufleben“ lässt, um die Ausschlussfrist nach § 57 AVR ab 2027 zu wahren. Wie bei vielen arbeitsrechtlichen Fragestellungen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine andere rechtliche Bewertung möglich ist. Eine abschließende Klärung kann nur durch die Rechtsprechung erfolgen.

Andere Gründe

Diese Beispiele sind auch anwendbar, wenn das Dienstverhältnis eines Ehepartners endet (z. B. durch Rente, Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Mit dem Ende des Dienstverhältnisses liegen die Voraussetzungen der Konkurrenzregelung nicht mehr vor. 

Etwas anderes gilt, wenn der ausscheidende Ehepartner A in einem anderen Arbeits- oder Beamtenverhältnis eine Leistung wesentlich gleichen Inhalts erhält. In diesem Fall greift die Konkurrenzregelung erneut.

Die Konkurrenzregelung greift auch, soweit ein Ehepartner in einem anderen Bereich der katholischen oder evangelischen Kirche arbeitet oder aufgrund von beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und eine Leistung wesentlich gleichen Inhalts erhält.  

II. Kinderzulage

Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e AVR können auch eine Kinderzulage erhalten nach Abschnitt V der Anlage 1 AVR. Diese Regelungen sind inhaltsgleich in die AVR ab 2027 übertragen. Sie finden sich in § 12 Teil II. Anhang Überleitung der AVR 2027. Sie gelten ausschließlich für Mitarbeiter, die nicht aufgrund eines Antrags in die neue Entgeltordnung übergeleitet worden sind, § 1 Abs. 1 Satz 1 Teil II. Anhang Überleitung. Wer sich überleiten lässt, verliert den Anspruch mit dem Vollzug der Überleitung. 

Dabei ist zwischen zwei Arten der Kinderzulage zu unterscheiden, die vom Beginn des Dienstverhältnisses abhängen.

Mitarbeiter mit bestehendem Dienstverhältnis ab dem 1. Juli 2008

Für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost: nach dem 30. Juni 2009) begonnen hat, besteht ein Anspruch auf eine statische Kinderzulage i. H. v. 90 Euro, wenn ihnen konkret ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Eine Konkurrenzregelung gibt es nicht. Ob dem Mitarbeiter 90 € oder ein geringerer Betrag auszuzahlen ist, richtet sich anteilig nach dem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Statisch heißt, dass diese 90 Euro nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen.

Lässt sich ein Mitarbeiter überleiten, entfällt der Anspruch auf die Kinderzulage mit der Überleitung.

Beispiel 1

Beide Elternteile sind in Anlage 2 eingruppiert. Elternteil A ist kindergeldberechtigt, Elternteil B nicht. A arbeitet in Vollzeit und erhält daher 90,00 Euro. B arbeitet in Teilzeit zu 50 %. A lässt sich zum Stichtag Y in die neue Entgeltordnung überleiten. Ab diesem Stichtag entfällt für A die Kinderzulage. B erhält auf Antrag und bei nachgewiesener Kindergeldberechtigung (Kindergeldbescheinigung) dann die Kinderzulage in anteiliger Höhe entsprechend seines Beschäftigungsumfangs. 

Mitarbeiter mit bestehendem Dienstverhältnis vor dem 30. Juni 2008

Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Juli 2008 (RK Ost vor dem 30. Juni 2009) beschäftigt waren, erhalten eine dynamische Kinderzulage in Höhe von 151,52 Euro (Grundbetrag ab 01.02.2026), sofern die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dynamisch heißt, dass dieser Betrag an den allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt.

Für diese dynamische Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1 AVR (ab 2027: § 12 Teil II. Anhang Überleitung) gilt ebenfalls das Prinzip der Kürzung bei Teilzeit und des Wegfalls der Zulage bei einer Überleitung.

Beispiel 2

Beide Elternteile arbeiten in Vollzeit. Elternteil A ist kindergeldberechtigt und hat Anspruch auf die dynamische Kinderzulage. Lässt sich dieser überleiten, entfällt für ihn die Kinderzulage. Der Anspruch des anderen Elternteils B auf die dynamische Kinderzulage (151,52 Euro) lebt in voller Höhe wieder auf, wenn seine Kindergeldberechtigung (Kindergeldbescheinigung) nachgewiesen wird und der Elternteil B bereits vor dem 30. Juni 2008 (RK Ost vor dem 30. Juni 2009) beim Dienstgeber beschäftigt war. Ist Elternteil B erst nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost nach dem 30. Juni 2009) in ein Beschäftigungsverhältnis nach AVR-Caritas getreten, erhält es die geringere und statische Kinderzulage (90 Euro) in voller Höhe. 

Beispiel 3

Elternteil A arbeitet in Vollzeit, Elternteil B arbeitet in Teilzeit. A lässt sich überleiten. Für A entfällt die dynamische Kinderzulage (151,52 Euro). Für B lebt sie als dynamische Kinderzulage anteilig entsprechend des Teilzeitumfanges bei nachgewiesener Kindergeldberechtigung auf, soweit er bereits vor dem 30. Juni 2008 (RK Ost vor dem 30. Juni 2009) im Dienstverhältnis nach AVR-Caritas stand. 

Soweit Elternteil B erst nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost nach dem 30. Juni 2009) in ein Beschäftigungsverhältnis nach AVR-Caritas eingetreten ist, erhält B „nur“ die geringere und statische Kinderzulage in anteiliger Höhe entsprechend seines Beschäftigungsumfangs.

III. Berücksichtigung bei Leistungsentgelt / Sozialkomponente

Sowohl die Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 (“Verheiratetenzulage”) als auch die Kinderzulage nach § 11b und § 12 Teil II. Anhang Überleitung sind bei der Berechnung des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts bzw. der Sozialkomponente (§ 31 AVR) zu berücksichtigen. Beide Zulagen gehören zu den einzubeziehenden ständigen Monatsentgelten.

Um deren Einbeziehungspflicht bei der Berechnung des Leistungsentgeltes bzw. der Sozialkomponente nach § 31 Abs. 3 AVR 2027 klarzustellen, werden mit der Änderung die Begriffsbestandteile „Besitzstands-“ in den § 11 bis 12 Teil II. Anhang Überleitung gestrichen. Damit sind diese Bestandteile bei den ständigen Monatsentgelten nach § 31 Abs. 3 AVR 2027 einzubeziehen und nicht durch die Anmerkung davon ausgeschlossen. 

 

Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss:

Die Inhalte sind unbedingt bezogen auf den konkreten Einzelfall zu überprüfen.

Es wird keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Darlegungen und der zitierten Vorschriften von den Verfassern übernommen.

Ziehen Sie in Erwägung, sich wegen Ihres Anliegens beispielsweise an Ihre Gewerkschaft, eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

ak.mas Info Juli 2026 - Verheiratetenzulage

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