AVR ab 2027 …
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1. Januar 2027 geltenden AVR...

Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen übernimmt in ihrer Sitzung am 7. November 2025 den Bundesbeschluss zur Neustrukturierung der AVR ab 2027 und legt alle Entgeltwerte und Inkraftsetzungsdaten für NRW fest.

Münster – Die Bundeskommission (BK) der Arbeitsrechtlichen Kommission hatte in ihrer letzten Sitzung im Oktober eine komplett neu strukturierte „AVR in der Fassung 2027“ (kurz: AVR ab 2027) beschlossen. Die Höhe aller Vergütungsbestandteile, die Dauer der Arbeitszeit und der Umfang des Erholungsurlaubs liegen jedoch im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommissionen. Hier werden von der BK mittlere Werte beschlossen, auf deren Grundlage schließlich die Regionalkommissionen innerhalb einer bestimmten Bandbreite die konkreten Werte für ihren Zuständigkeitsbereich festlegen.

Für Nordrhein-Westfalen ist dies jetzt in der Sitzung der Regionalkommission gelungen: alle in der AVR ab 2027 enthaltenen Vergütungswerte, die unterschiedlichen Arbeitszeiten sowie der Erholungsurlaub sind in derselben Höhe und zu den selben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt.

Die AVR erhalten eine ganz neue, an dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) angelehnte Struktur. Diese Neufassung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Was vor einigen Jahren zunächst als sogenannter „Anlage-2-Prozess“ begann, ist somit als ein AVR-Struktur-Prozess zu Ende gebracht worden. Alle Mitarbeitenden, die Mitarbeitervertretungen sowie die Einrichtungen haben nunmehr Zeit, sich auf die Veränderungen vorzubereiten.

Für neu angestellte Mitarbeitende gilt ab Januar 2027 unmittelbar die neue Entgeltordnung. Für Bestandsmitarbeitende der Anlagen 21, 21a und 23 sowie der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR, die zu dem Jahreswechsel 2027 bereits in einer Einrichtung der Caritas beschäftigt sind, ändert sich nicht viel. Und die Beschäftigten der Anlagen 2, 2d und 2e bestimmen selbst, ob sie in die neue Systematik überwechseln oder ob die bisherigen Bedingungen für sie weiter gelten sollen. Nur wer einen entsprechenden Antrag stellt, wird in das neue System übergeleitet.

Ein online zur Verfügung gestellter Überleitungsrechner soll den Betroffenen zu gegebener Zeit helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

 

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Martin Schenk
Erzbistum Paderborn
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