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Weitere Themen hier im Bericht über die Bundeskommission vom 4. Juli

Ausbildungsvergütung für betrieblich-schulische Gesundheitsberufe beschlossen

Nach dem Öffentlichen Dienst hat jetzt auch die Arbeitsrechtliche Kommission für Auszubildende in den Gesundheitsberufen Diätassistent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-Technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-Technischer Radiologieassistent, Medizinisch-Technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut sowie in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen eine Ausbildungsvergütung* beschlossen.

Die Vergütung wird rückwirkend zum 01.01.2019 gezahlt. Die Höhe entspricht jener des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Zusätzlich erhalten diese Schüler und außerdem alle Schüler nach Abschnitt B II Anlage 7 (Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Hebammen, Altenpflege) eine monatliche Zulage* in Höhe von 11,11 Euro. Diese wird ebenfalls ab dem 01.01.2019 gezahlt.

Für Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher gilt das nur für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 01.01.2019 begonnen wurden. Alle Regelungen dazu finden sich in dem neuen Abschnitt G zur Anlage 7. Der Abschnitt G ist zunächst bis zum 31.12.2021 befristet. Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse gilt er bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Schule.

*Die Höhe der Tabellenwerte und der Zulage sind noch abhängig von den Beschlüssen der jeweiligen Regionalkommission!


 

Ärzte-Tarifrunde 2019: Noch immer keine Einigung

Ohne Ergebnis endeten die Verhandlungen zur Ärzte-Tarifrunde zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite im Vorfeld der Sitzung der Bundeskommission.

Insbesondere bei der Begrenzung und den Voraussetzungen zur Anordnung von Bereitschaftsdiensten, aber auch bei der verlässlichen Planung von Erholungszeiten und der Erfassung der Arbeitszeit ist man noch weit von einer Einigung entfernt.

Die Mitarbeiterseite beharrt weiter auf der 1:1-Übernahme des zwischen Marburger Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) ausgehandelten Tarifkompromisses.

Damit geht die Tarifrunde für die 30.000 Caritas-Ärztinnen und Ärzte weiter! Die Zeit bis zum 10. Oktober – dann findet die nächste Sitzung der Bundeskommission mit einer möglichen Beschlussfassung statt – soll für weitere Verhandlungen genutzt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier...


 

Neuer Versicherer in der Zusatzversorgung

Die Bundeskommission hat eine Regelung beschlossen, die es jenen Dienstgebern, die ihre Beschäftigten bisher bei der „Pensionskasse der Caritas“ (früher „Selbsthilfe“) oder der "Kölner Pensionskasse" versichert hatten, nun wieder ermöglicht, den Anspruch ihrer neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf zusätzliche Altersversorgung zu erfüllen.

Zur Erinnerung: Beide Versicherungen waren in eine finanzielle Schieflage geraten, woraufhin ihnen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) der Abschluss neuer Verträge untersagt wurde.

Künftig sollen (in den oben beschrieben Fällen) die neu eingestellten Kolleginnen und Kollegen bei einem Versicherungsträger aus dem Bereich der Versicherungswirtschaft versichert werden. Voraussetzungen dafür sind eine neue Versorgungsordnung C, die nun beschlossen wurde, sowie ein Rahmenvertrag mit diesem Unternehmen, an dem derzeit noch gearbeitet wird. Name und Konzept des Versicherers werden in Kürze bekanntgegeben!


 

Höhergruppierung: Gleichbehandlung in den Anlagen 31 bis 33

„Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.“

Das war bisher schon ausdrücklich für Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e in den AVR geregelt. Der Antrag der Mitarbeiterseite, dies auch für die Anlagen 31 bis 33 aufzunehmen, wurde von der Bundeskommission beschlossen.

Damit wird der Verlust eines Stufenaufstiegs auch für Mitarbeiter der Anlagen 31 bis 33 verhindert.


 

Anlage 21a: Neue Entgeltgruppen 9a, 9b

Die bisherige Entgeltgruppe E 9 mit regulärer Stufenlaufzeit wird zur E 9b unter Beibehaltung der Stufen und Stufenlaufzeiten.

Mit diesem Beschluss der Bundeskommission wird der mit dem letzten Tarifabschluss zum TV-L beschlossenen Aufspaltung der Entgeltgruppe E 9 in eine Entgeltgruppe E 9a und E 9b Rechnung getragen. Inhaltlich wurden an der Abgrenzung der Entgeltgruppe keine Änderungen vorgenommen.


 

Inklusionsbetriebe: Ausschuss zu Anlage 20 AVR eingerichtet

Die Bundeskommission hat einen Ausschuss eingerichtet, der für Inklusionsbetriebe nach Anlage 20 der AVR eine Regelung erarbeiten soll, die die Eingruppierung und Vergütung auch ohne Vorliegen eines aktuell gültigen branchenüblichen Tarifvertrags (DGB) ermöglicht.


 

Erweitertes Führungszeugnis: Dienstgeber muss Kosten tragen

Ab sofort ist in den AVR geregelt, dass im laufenden Dienstverhältnis die Kosten für die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses – sofern dies gesetzlich vorgeschrieben und vom Dienstgeber angeordnet ist – vom Dienstgeber zu tragen sind.


 

Anpassung an die Rechtsprechung: Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigten

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2018, AZ 10 AZR 231/18, entschieden, dass auch Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich bei Mehrarbeit einen tariflichen Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden haben.

Die Mitarbeiterseite hat einen Antrag eingebracht, die einschlägigen AVR-Texte entsprechend anzupassen. Über die Art der Umsetzung gibt es allerdings noch unterschiedliche Vorstellungen auf den beiden Seiten der Bundeskommission. Daher wurde ein Ausschuss zum Thema eingerichtet.

Pressekontakt

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
 +49 1516 5851 511
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