In ihrer Sitzung am 26. Juni 2025 in Magdeburg hat die Regionalkommission Ost zahlreiche Vergütungswerte festgelegt.
Dies war notwendig geworden, denn die Bundeskommission hatte am 5. Juni in Bad Hersfeld zahlreiche mittlere Werte zur Vergütung festgelegt, auf deren Basis die Regionalkommissionen ihre Werte festlegen. Alle weiteren Beschlussinhalte gelten auch in der Region Ost jeweils direkt.
Tarifrunde Ärztinnen und Ärzte
Keine Abweichung bei der Vergütung der Caritas-Ärzte im Osten
In der Regionalkommission Ost steigen die Tabellen- und Bereitschaftsdienstentgelte wie von der Bundeskommission vorgesehen:
- zum 1. Juli 2025 um 4 Prozent
- zum 1. Dezember 2025 um weitere 2 Prozent
- zum 1. März 2026 um weitere 2 Prozent
Zum 1. Oktober steigt die Schichtzulage auf 210 Euro und die Wechselschichtzulage auf 315 Euro. Zum 1. Januar 2026 wird auch die Schichtzulage auf 315 Euro erhöht.
Allgemeine Tarifrunde – Teil I
Tarifsteigerungen für die Anlagen 2, 7 (Auszubildende) und 31 bis 33
Auch zur allgemeinen Tarifrunde wurden für die Region Ost Beschlüsse gefasst. Hier greifen die beiden Eckpunktebeschlüsse aus den Jahren 2017 und 2019. Hauptziel der Mitarbeiterseite mit diesen Beschlüssen war die Ost-West-Angleichung – und es gibt tatsächlich ab dem 1. Januar 2026 keine Unterschiede mehr zwischen den Tarifgebieten Ost und West innerhalb der Regionalkommission Ost.
Nach dem 2019er-Beschluss werden die Tabellenwerte für die Regionalkommission Ost jeweils zum 1. Januar auf Basis der mittleren Werte der Bundeskommission vom 1. Juli des
Vorjahres erhöht. Für die verzögerte Erhöhung gibt es weiterhin pauschal einen Aufschlag von 2,5 Prozentpunkten.
- Erste Erhöhung der Tabellenwerte um 3 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro, ab 1. Januar 2026
= mittlere Werte der Bundeskommission vom 1. Juli 2025 + 2,5 % - Zweite Erhöhung der Tabellenwerte um weitere 2,8 Prozent ab 1. Januar 2027
= mittlere Werte der Bundeskommission vom 1. Februar 2026 + 2,5 %
Die Ausbildungsvergütung und die sonstigen Vergütungs- und Entgeltbestandteile werden dagegen in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten wie die mittleren Werte der Bundeskommission festgesetzt:
Die Ausbildungsvergütung erhöht sich demnach
- zum 1. Juli 2025 um 75 Euro monatlich und
- ab dem 1. Februar 2026 um weitere 75 Euro monatlich.
Die weiteren dynamischen Vergütungsbestandteile erhöhen sich
- zum 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent und
- ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent.
Dies betrifft u. a.:
- Besitzstandszulagen (für Verheiratete, Kinderzulage)
- Einsatzzuschlag im Rettungsdienst
- Nacht- und Samstagszuschläge (Mitarbeitende nach Anlage 2 oder 2e)
- Urlaubsgeld (Mitarbeitende nach Anlage 2 oder 2e)
- Pflegezulage (Mitarbeitende nach Anlage 31 oder 32)
- Garantiebeträge bei Höhergruppierungen (Mitarbeitende nach Anlage 33)
Die neuen mittleren Werte für die Wechselschicht- und Schichtzulage zum 1. Juli 2025 wurden ebenfalls für die Region so festgesetzt.
Wechselschichtzulage | Schichtzulage | |
Anlage 5 (für MA aus Anlagen 2, 2e) |
große Zulage 200 Euro kleine Zulage 120 Euro |
große Zulage 100 Euro kleine Zulage 77,77 Euro |
Anlagen 31 und 32 |
250 Euro |
100 Euro |
Anlage 33 |
in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen 250 Euo in sonstigen Einrichtungen 200 Euro |
100 Euro 100 Euro |
Zulage für Leitungen und Kita-Leitungen
Neue „Kann-Zulage“ in Anlage 33 für Leitungen ohne SuE-Zulage
Die Bundeskommission hat für die Anlage 33 zum 1. Juli 2025 eine neue Zulage beschlossen (neue Anmerkung 32 zu den Tätigkeitsmerkmalen):
„Der Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs eine monatliche Zulage an den Mitarbeiter zahlen, deren Höhe mindestens 180,00 Euro betragen soll. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.“
Diese Regelung gilt auch in der RK Ost und betrifft die Entgeltgruppen:
- S 12 die Fallgruppen 2 bis 5
- S 13 die Fallgruppen 6 bis 8
- S 15 die Fallgruppen 8 bis 12
- S 16 die Fallgruppen 5 bis 10
- S 17 die Fallgruppen 4 und 7 bis 13
- S 18 die Fallgruppen 3 bis 7
Erfasst sind damit Leitungen und ständige Stellvertretungen in Kitas, Werkstätten und Heimen, die keine SuE-Zulage erhalten.
Erhöhung der Zulagen für Gruppenleitungen
Auch die Zulage für Gruppenleitungen in Anlage 33 wurde erhöht
Die Bundeskommission hat für die Anlage 33 zum 1. Juli 2025 auch die Erhöhung „Kann-Zulagen“ für Gruppenleitungen auf mindestens 180 Euro beschlossen (Anmerkung 30 und 31
zu den Tätigkeitsmerkmalen. Dieser Wert gilt nun auch in der RK Ost.
Inklusionsbetriebe
Keine Verlängerung der Ausnahmeregelung erforderlich
Die Anlage 20 sieht vor, dass für Inklusionsbetriebe von den AVR abgewichen werden kann, wenn als Mindestinhalt die branchenüblichen, regional geltenden Regelungen eines DGB-Tarifvertrags zugrunde gelegt werden.
Weil es Tarifverträge für einige Branchen, in denen Inklusionsbetriebe tätig sind, nicht (mehr) gab, hatte die Bundeskommission im Dezember 2019 für fünf Jahre die Möglichkeit geschaffen,
dass Regionalkommissionen für diesen Fall als Mindestinhalt auch branchenübliche, regional geltende Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen zu Grunde legen können. Diese Regelung hat die Bundeskommission nun bis Ende 2030 verlängert.
Die Regionalkommission Ost hatte im Juni 2020 für Inklusionsbetriebe der Region die Anwendung von branchenüblichen, regional geltenden Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen
bis Ende 2025 ermöglicht. Da diese Regelung in der Region nachweislich nicht in Anspruch genommen werden musste, wurde sie nun nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus verlängert. Es bleibt jedoch bei der Möglichkeit, DGB-Tarifverträge anzuwenden.