Die Regionalkommission Ost beschließt Stufenplan mit verlässlichen Erhöhungsschritten bis 2021.
Nach den erfolglosen Bemühungen in der Oktober-Sitzung um eine Einigung in der Frage der Tarifentwicklung Ost hat der Vermittlungsausschuss getagt. Es ist ihm gelungen, einen geeinten Vorschlag vorzulegen. Dieser wurde in der Sitzung der Regionalkommission Ost am 14. Dezember 2017 mit nur zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung angenommen.
Erfreulicherweise konnte dank des Vermittlungsausschusses eine Einigung zwischen der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite erreicht werden: Uns ist es gelungen, eine schrittweise Annäherung an den Bundesmittelwert zu vereinbaren.
Untere Lohngruppen holen am stärksten auf
Ganz konkret werden die oberen Lohngruppen bis 2021 schrittweise um bis zu drei Prozentpunkte und die unteren Lohngruppen um bis zu fünf Prozentpunkte weiter an den Bundesmittelwert herangeführt. Diese vereinbarten Erhöhungsschritte gibt es zusätzlich zu eventuellen Erhöhungen des Bundesmittelwertes durch die Bundeskommission!
Im Tarifgebiet Ost (Region Ost, außer Bundesländer B, HH, SH) beträgt nach diesen Erhöhungsschritten der Abstand zum Vergütungsniveau der übrigen Regionen bei Pflegekräften im Krankenhaus dann nur noch 1,5% bis 2% und in der Altenpflege 3,5%.
Im Tarifgebiet West (Bundesländer B, HH und SH) werden die zuvor schon noch geringen Abstände geschlossen. Einzig die unteren Lohngruppen der Anlage 3 (übrige Mitarbeiter) behalten 0,5% Abstand.
Die sonstigen Vergütungsbestandteile mit Ausnahme des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, beziehungsweise der Jahressonderzahlung und der Besitzstandszulagen, werden zum 1. Januar 2019 vollständig an den Bundesmittelwert herangeführt.
Mehr Geld für Azubis
Die Ausbildungsvergütungen werden in drei Schritten erfolgreich an den Bundesmittelwert herangeführt: Ab September 2019 gibt es mindestens 90%, ab September 2020 mindestens 95% und ab September 2021 erhalten alle Auszubildenden in der Caritas den jeweils geltenden Bundesmittelwert.
Der Pflegemindestlohn ist zu beachten!
Pflege(hilfs-)kräfte, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte in Pflegebetrieben, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, haben Anspruch auf ein Mindestentgelt.
Dieses ist auch dann zwingend zu zahlen, wenn die Tabellenentgelte im Bereich der RK Ost unter diesem Mindestentgelt liegen. Dieses Mindestentgelt ist auch für die Wegezeit zwischen mehreren aufzusuchenden Patienten, sowie zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zu zahlen!