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Die Bundeskommission hat im Oktober Korrekturen und eine Ergänzung an ihrem Tarifbeschluss vorgenommen.

Diese waren nach Vorliegen letzter redaktioneller Änderungen des Tarifvertrags im Öffentlichen Dienst notwendig.
Die Korrekturen im Einzelnen:
  • Der Wert des Tabellenentgelts Anhang B der Anlagen 31 und 32 in der EG P6, Stufe 1, im Erhöhungsschritt 01.01.2020 wurde korrigiert.
  • Die Stundenentgelttabellen Anhang C der Anlagen 31 und 32 wurden neu berechnet und um wenige Cent-Beträge korrigiert.
  • Ebenso wurden für alle drei Erhöhungsschritte die Tabellenwerte der Anlage 33 in der EG S10, Stufen 1 bis 6, neu berechnet.
  • Die Jahressonderzahlung für Anlagen 31 und 32 wurden geändert: hier ergeben sich abweichende Bemessungssätze für die EG P4 bis P8 sowie P9 bis P16.
Ergänzung:
  • Der Zusatzurlaub in Anlage 31 wird am 01.01.2019, am 01.01.2020 und am 01.01.2021 jeweils um einen weiteren Tag erhöht. Gleichzeitig werden die Höchstgrenzen für den Gesamturlaub heraufgesetzt. Zusätzlich werden 2022 die Höchstgrenzen um einen weiteren Urlaubstag erhöht.

Weitere Beschlüsse der BK

Neben den Korrekturen und Ergänzungen zum Tarifabschluss hat die Bundeskommission in Münster weitere Beschlüsse zu den AVR betroffen.

Neuer Begriff "Inklusionsbetriebe"

In der Anlage 20 wird der vormalige Begriff der „Integrationsprojekte“ durch den Begriff „Inklusionsbetriebe“ ersetzt und somit der aktuellen Gesetzeslage angepasst.

Euro-Gehaltskonten

Ab dem 01.11.2018 können Gehälter auch auf ausländische Konten eingezahlt werden. Einzige Bedingung ist, dass diese Konten in Euro geführt werden. Bislang waren Mitarbeiter, die im benachbarten Ausland leben, gezwungen, in Deutschland ein Konto zu führen.

Verminderte Erwerbsfähigkeit

Der Paragraph §18 im Allgemeinen Teil der AVR Caritas regelt die Bedingungen, unter denen ein Dienstverhältnis bei verminderter oder teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit beendet werden kann. Diese Regelung war rechtlich überholt und nicht mehr anwendbar, und wurde nun der aktuellen Rechtslage angepasst.Näheres siehe:

www.caritas.de/glossare/avr--tarifrecht-der-caritas

Neuer Ausschuss Anlage 7 (Ausbildung)

Die Bundeskommission hat einen neuen Ausschuss zur Anlage 7 eingerichtet. Er soll erarbeiten, wie die Regelungen zu den Ausbildungsverhältnissen den geänderten Bedingungen angepasst werden können. Insbesondere sollen neue Ausbildungsformen besser abgebildet werden.

Übergangsregelung „Versorgungsordnung B“

Bereits im Juni musste die Bundeskommission die Versorgungsordnung B in der Anlage 8 zu den AVR neu fassen, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der „Caritas Pensionskasse“ die Aufnahme neuer Mitarbeiter wegen zu geringem Eigenkapital untersagt hatte. Die Kommission legte als Ersatz die „Kölner Pensionskasse“ fest.

Ab dem 20. September 2018 ist nun auch dieser Pensionskasse das Neugeschäft durch die BaFin untersagt worden. Der Ausschuss Altersversorgung der Bundeskommission hat eine Arbeitsgruppe beauftragt, umgehend einen neuen Versicherungsträger zu finden, der ab 2019 die Versicherung neuer Mitarbeiter übernimmt. In der Übergangszeit erhalten die ab dem 20.09.2018 neu eingestellten Mitarbeiter bis zum Ende 2018 die Beiträge zur Altersvorsorge ausgezahlt.

Hinweis:

Die Mitarbeiter, die in diesen beiden Pensionskassen schon vor dem 20.09.2018 aufgenommen wurden, sind hiervon nicht betroffen! Ebenso nicht betroffen sind alle Mitarbeiter, die über die KZVK oder eine andere öffentlich-rechtliche Kasse versichert sind!

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