AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

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Die Rahmenbedingungen guten Arbeitens

Als Mitarbeiterseite der Caritas setzen wir uns in der Arbeitsrechtlichen Kommission für bestmögliche tarifliche Rahmenbedingungen ein. Für die 740.000 Beschäftigten und 49.000 Auszubildenden in der Caritas sind neben einer gerechten Entlohnung nicht zuletzt faire, dem Gesundheitsschutz dienende Regelungen zur Arbeitszeit ausschlaggebend.

Die "AG Arbeitszeit" der ak.mas beschäftigt sich mit den Themen Arbeitszeit, Urlaub, Schichtbetrieb, Bereitschaftsdienste und vielem mehr.

 


Neue AVR der Caritas kommen 2027!

Die AVR, das Tarifwerk der Caritas, wurden grundlegend überarbeitet. Die Neufassung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin erhalten die Mitarbeitenden, die Mitarbeitervertretungen und die Einrichtungsleitungen Zeit, sich auf die Veränderungen vorzubereiten.

Sie finden auf der Seite "AVR ab 2027" ab sofort alle Informationen – vom groben Überblick bis zum vollständigen Text der neuen, ab 2027 geltenden AVR.

 

Homepage AVR 2027 Link

 


ak.mas Sonder-Infos zur Arbeitszeit und zum Arbeitsrecht

Wir haben in diesen Sonder-Infos Informationen, die Mitarbeitende und Mitarbeitervertretungen in der Praxis benötigen, zusammengetragen:

ak.mas Info Okt 2025 - AVR 2027

AVR 2027 -- neue Struktur -- Hinweise zur Anlage 2
PDF | 368.95 KB | 09. Okt., 2025

Musterschreiben "Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte und AGG Entschädigung"

Musterschreiben Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte und AGG Entschädigung
PDF | 151.16 KB | 26. März, 2025

ak.mas Info März 2025 - Leiharbeit

Definition -- Gleichstellungsgrundsatz -- Verleihdauer -- verdeckte Leiharbeit -- Mitwirkung MAV
PDF | 192.98 KB | 21. März, 2025

ak.mas Info Ruhezeiten Nov 2024

Ruhezeiten im Arbeitszeitgesetz und in den AVR
PDF | 189.08 KB | 26. Nov., 2024

ak.mas Info Mai 2024 - Befristung

Regelungen zur Befristung in Caritas und Kirche -- Juni 2024 ergänzt: Altersgrenze
PDF | 148.02 KB | 14. Mai, 2024

ak.mas Info Kurzarbeit April 2023

§§ 5 bis 5g Anlage 5 AVR
PDF | 177.07 KB | 24. Apr., 2023

ak.mas Info Arbeitszeit - Ruhepausen Feb 2023

Fakten zur Ruhepause -- § 1 Abs. 7 Anlage 5 AVR (überarbeitete Version vom 03.02.2023)
PDF | 63.74 KB | 30. Jan., 2023
 
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Oliver Hölters
Sprecher der Mitarbeiterseite
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RECHT INFORMIERT

Hier erläutern wir Gerichtsurteile rund um das Arbeitsrecht...

AVR Caritas online

Die komplette AVR gibt es online unter:

www.avr-caritas.de

Aktuell

FAQ_AVR-Refom

In der AVR ab 2027 werden IT-Mitarbeiter in der neuen Entgeltordnung eigens abgebildet. Gibt es für den Fall der Überleitung in die neue Entgeltordnung für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe eine spezielle Überleitungsregelung?

Die Eingruppierung bei beantragter Überleitung erfolgt nach der zutreffenden Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung (EGO). Die alte Anlage 2 AVR kannte kein spezielles Tätigkeitsmerkmal für IT-Tätigkeiten. Das ändert sich mit der neuen EGO. Für Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnik sieht der Teil A in Abschnitt II Ziffer 2 des Anhangs EGO nun spezielle Tätigkeitsmerkmale...

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FAQ_AVR-Refom

Besteht der Kündigungsschutz für langjährige Mitarbeiter in den AVR ab 2027 weiter?

Dieser Kündigungsschutz besteht grundsätzlich weiter fort. Die Regelung zum Kündigungsschutz bzw. zur Unkündbarkeit findet sich in § 52 Abs. 3 AVR ab 2027. Die Norm ist nun deutlich schlanker. 

Durch die Anpassung an den TVöD fallen zwei Regelungen weg.

Zu einem die Regelung zur Beschränkung der Herabgruppierung bei einer Änderungskündigung nach dem bisherigen § 15 Abs. 2 AT AVR. Zudem der absolute...

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 FAQ_AVR-Refom

 

Nein! Das regelt § 28 Abs. 4 d) AVR ab 2027. Danach erhalten nur die Mitarbeiter, die einrichtungsbezogen im Krankenaus arbeiten und die in einer Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, einmalig im Monat Juli je Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat (Sonderregelung für die RK BW: 10,08 v.H.).

Dabei entsprechen auch die P-Gruppen den Entgeltgruppen (§ 28 Abs 3 Satz 2 AVR ab 2027).

Das betrifft die Mitarbeiter der bisherigen Anlage 31 AVR aber auch die Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich in die neue Vergütungsstruktur der neuen Entgeltordnung (EGO) auf Antrag überleiten lassen. Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich nicht in die neue Vergütungsstruktur der neue EGO der AVR ab 2027 überleiten lassen, verbleiben hingegen in ihrer bisherigen Vergütungsstruktur der alten AVR mit Vergütungsgruppen. Diese Vergütungsgruppen sind eben nicht in § 28 Abs 4 d) aufgeführt.     

Stand 16.02.26  

 FAQ_AVR-Refom

Die Regelungen zum Fahrdienst in der Anlage 23 wurden redaktionell in den Anhang Fahrdienste übernommen, so gibt es angepasste Verweise, aber Auswirkungen habe diese nicht für die Mitarbeiter.  

Stand 16.02.26

 FAQ_AVR-Refom

Betroffen sind die Entgeltgruppen EG 2  

  • im Teil A der Entgeltordnung, Abschnitt I Nr. 2 (handwerkliche Tätigkeiten) und Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4.
  • sowie im Teil B, Abschnitt XI Nr. 4a (Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in der Stufe 6 das Tabellenentgelt der Stufe 5.  

Diese Mitarbeiter erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe läuft weiter. Der Stufenaufstieg von der Stufe 5 in die Stufe 6 findet also statt.

Stand 15.05.26

 FAQ_AVR-Refom

Bestehende Dienstvereinbarungen müssen grundsätzlich inhaltlich nicht angepasst werden.

Erforderliche Änderungen in den Dienstvereinbarungen können sich aus formalen Gründen ergeben, wenn bestehende Verweise auf Regelungen der bisherigen AVR ab 2027 ins Leere laufen, da es in der AVR ab 2027 systematische Veränderungen in der Reihung der Paragrafen gibt und die bisherigen Anlagen durch Anhänge ersetzt werden.

Es sollte aber geprüft werden, ob der Geltungsbereich der Dienstvereinbarung angepasst werden muss vor dem Hintergrund, dass 

·        ab 2027 auch Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d und 2e Anspruch auf das Leistungsentgelt haben  

·        sich aus § 2 Absätze 3 und 4 AVR der bisherige Geltungsbereich eventuell verschiebt. 

Stand 16.02.26

 FAQ_AVR-Refom

Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Man muss differenziert vorgehen.  

Handelt es sich um eine Zulage nach den AVR, so bleibt diese erhalten, wenn auch in den AVR ab 2027 diese Zulage vorgesehen ist und die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. So bleibt bspw. eine Leistungszulage nach Abschnitt VIII Abs. (b) Anlage 1 erhalten, denn auch § 33 Abs. 1 S. 2 AVR ab 2027 sieht diese Leistungszulage vor oder die Zulage für Notfallsanitäter nach Anmerkung IV. D Anlage 2e, die in die Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe N in Abschnitt XXII. des Teils B im Anhang EGO übernommen wurde. Nach demselben Prinzip würde eine Dienstvereinbarung über eine Ballungsraumzulage ihre Gültigkeit behalten. Hingegen würde bspw. die bisherige Zulage nach Anlage 1b für die Vergütungsgruppe 12 bis 10 der Anlage 2 i. H. v. 50,00 Euro im Falle einer Überleitung auf Antrag entfallen, da die neue EGO diese Zulage nicht vorsieht.

Anders sieht es bei Zulagen aus, die im Dienstvertrag vereinbart worden sind und sich nicht in den AVR finden. Hier kann frei geregelt werden, ob eine Verrechnung, ein Widerruf etc. möglich ist. 

Stand 02.03.26