Informationen zur Reform der AVR
Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
Arbeitsrecht und AVR
Die Rahmenbedingungen guten Arbeitens
Als Mitarbeiterseite der Caritas setzen wir uns in der Arbeitsrechtlichen Kommission für bestmögliche tarifliche Rahmenbedingungen ein. Für die 740.000 Beschäftigten und 49.000 Auszubildenden in der Caritas sind neben einer gerechten Entlohnung nicht zuletzt faire, dem Gesundheitsschutz dienende Regelungen zur Arbeitszeit ausschlaggebend.
Die "AG Arbeitszeit" der ak.mas beschäftigt sich mit den Themen Arbeitszeit, Urlaub, Schichtbetrieb, Bereitschaftsdienste und vielem mehr.
Neue AVR der Caritas kommen 2027!
Die AVR, das Tarifwerk der Caritas, wurden grundlegend überarbeitet. Die Neufassung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin erhalten die Mitarbeitenden, die Mitarbeitervertretungen und die Einrichtungsleitungen Zeit, sich auf die Veränderungen vorzubereiten.
Sie finden auf der Seite "AVR ab 2027" ab sofort alle Informationen – vom groben Überblick bis zum vollständigen Text der neuen, ab 2027 geltenden AVR.
ak.mas Sonder-Infos zur Arbeitszeit und zum Arbeitsrecht
Wir haben in diesen Sonder-Infos Informationen, die Mitarbeitende und Mitarbeitervertretungen in der Praxis benötigen, zusammengetragen:
ak.mas Info Okt 2025 - AVR 2027
Musterschreiben "Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte und AGG Entschädigung"
ak.mas Info März 2025 - Leiharbeit
ak.mas Info Ruhezeiten Nov 2024
ak.mas Info Mai 2024 - Befristung
ak.mas Info Arbeitszeit - Ruhepausen Feb 2023
Ansprechpartner
Oliver Hölters
Sprecher der Mitarbeiterseite
RECHT INFORMIERT
Hier erläutern wir Gerichtsurteile rund um das Arbeitsrecht...
AVR Caritas online
Die komplette AVR gibt es online unter:
Aktuell
Weitere Meldungen
Gibt es die bisherige Einmalzahlung (8,4%) für die MA der P 4 bis P 6 der Anl. 31 in der neuen AVR ab 2027 dann für alle Mitarbeiter im Krankenhaus?
Nein! Das regelt § 28 Abs. 4 d) AVR ab 2027. Danach erhalten nur die Mitarbeiter, die einrichtungsbezogen im Krankenaus arbeiten und die in einer Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, einmalig im Monat Juli je Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat (Sonderregelung für die RK BW: 10,08 v.H.).
Dabei entsprechen auch die P-Gruppen den Entgeltgruppen (§ 28 Abs 3 Satz 2 AVR ab 2027).
Das betrifft die Mitarbeiter der bisherigen Anlage 31 AVR aber auch die Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich in die neue Vergütungsstruktur der neuen Entgeltordnung (EGO) auf Antrag überleiten lassen. Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich nicht in die neue Vergütungsstruktur der neue EGO der AVR ab 2027 überleiten lassen, verbleiben hingegen in ihrer bisherigen Vergütungsstruktur der alten AVR mit Vergütungsgruppen. Diese Vergütungsgruppen sind eben nicht in § 28 Abs 4 d) aufgeführt.
Stand 16.02.26
Gibt es bei den Mitarbeitern im Fahrdienst was zu beachten?
Die Regelungen zum Fahrdienst in der Anlage 23 wurden redaktionell in den Anhang Fahrdienste übernommen, so gibt es angepasste Verweise, aber Auswirkungen habe diese nicht für die Mitarbeiter.
Stand 16.02.26
Was beutet die Entgeltsperre für die sogenannten unteren Lohngruppen ab 2027 konkret?
Betroffen sind die Entgeltgruppen EG 2
- im Teil A der Entgeltordnung, Abschnitt I Nr. 2 (handwerkliche Tätigkeiten) und Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4.
- sowie im Teil B, Abschnitt XI Nr. 4a (Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in der Stufe 6 das Tabellenentgelt der Stufe 5.
Diese Mitarbeiter erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe läuft weiter. Der Stufenaufstieg von der Stufe 5 in die Stufe 6 findet also statt.
Stand 15.05.26
Müssen bestehende Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt im Hinblick auf die „neue Welt“ angepasst werden?
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Bestehende Dienstvereinbarungen müssen grundsätzlich inhaltlich nicht angepasst werden. Erforderliche Änderungen in den Dienstvereinbarungen können sich aus formalen Gründen ergeben, wenn bestehende Verweise auf Regelungen der bisherigen AVR ab 2027 ins Leere laufen, da es in der AVR ab 2027 systematische Veränderungen in der Reihung der Paragrafen gibt und die bisherigen Anlagen durch Anhänge ersetzt werden. Es sollte aber geprüft werden, ob der Geltungsbereich der Dienstvereinbarung angepasst werden muss vor dem Hintergrund, dass · ab 2027 auch Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d und 2e Anspruch auf das Leistungsentgelt haben · sich aus § 2 Absätze 3 und 4 AVR der bisherige Geltungsbereich eventuell verschiebt. Stand 16.02.26 |
Was passiert mit meiner bisher gezahlten Leistungszulage (oder anderen weiteren Zulagen) im Falle einer Überleitung in die neue AVR? Bleibt sie mir erhalten oder fällt sie weg?
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Man muss differenziert vorgehen.
Handelt es sich um eine Zulage nach den AVR, so bleibt diese erhalten, wenn auch in den AVR ab 2027 diese Zulage vorgesehen ist und die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. So bleibt bspw. eine Leistungszulage nach Abschnitt VIII Abs. (b) Anlage 1 erhalten, denn auch § 33 Abs. 1 S. 2 AVR ab 2027 sieht diese Leistungszulage vor oder die Zulage für Notfallsanitäter nach Anmerkung IV. D Anlage 2e, die in die Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe N in Abschnitt XXII. des Teils B im Anhang EGO übernommen wurde. Nach demselben Prinzip würde eine Dienstvereinbarung über eine Ballungsraumzulage ihre Gültigkeit behalten. Hingegen würde bspw. die bisherige Zulage nach Anlage 1b für die Vergütungsgruppe 12 bis 10 der Anlage 2 i. H. v. 50,00 Euro im Falle einer Überleitung auf Antrag entfallen, da die neue EGO diese Zulage nicht vorsieht.
Anders sieht es bei Zulagen aus, die im Dienstvertrag vereinbart worden sind und sich nicht in den AVR finden. Hier kann frei geregelt werden, ob eine Verrechnung, ein Widerruf etc. möglich ist.
Stand 02.03.26
