Informationen zur Reform der AVR
Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
Arbeitsrecht und AVR
Die Rahmenbedingungen guten Arbeitens
Als Mitarbeiterseite der Caritas setzen wir uns in der Arbeitsrechtlichen Kommission für bestmögliche tarifliche Rahmenbedingungen ein. Für die 740.000 Beschäftigten und 49.000 Auszubildenden in der Caritas sind neben einer gerechten Entlohnung nicht zuletzt faire, dem Gesundheitsschutz dienende Regelungen zur Arbeitszeit ausschlaggebend.
Die "AG Arbeitszeit" der ak.mas beschäftigt sich mit den Themen Arbeitszeit, Urlaub, Schichtbetrieb, Bereitschaftsdienste und vielem mehr.
Neue AVR der Caritas kommen 2027!
Die AVR, das Tarifwerk der Caritas, wurden grundlegend überarbeitet. Die Neufassung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin erhalten die Mitarbeitenden, die Mitarbeitervertretungen und die Einrichtungsleitungen Zeit, sich auf die Veränderungen vorzubereiten.
Sie finden auf der Seite "AVR ab 2027" ab sofort alle Informationen – vom groben Überblick bis zum vollständigen Text der neuen, ab 2027 geltenden AVR.
ak.mas Sonder-Infos zur Arbeitszeit und zum Arbeitsrecht
Wir haben in diesen Sonder-Infos Informationen, die Mitarbeitende und Mitarbeitervertretungen in der Praxis benötigen, zusammengetragen:
ak.mas Info Okt 2025 - AVR 2027
Musterschreiben "Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte und AGG Entschädigung"
ak.mas Info März 2025 - Leiharbeit
ak.mas Info Ruhezeiten Nov 2024
ak.mas Info Mai 2024 - Befristung
ak.mas Info Arbeitszeit - Ruhepausen Feb 2023
Ansprechpartner
Oliver Hölters
Sprecher der Mitarbeiterseite
RECHT INFORMIERT
Hier erläutern wir Gerichtsurteile rund um das Arbeitsrecht...
AVR Caritas online
Die komplette AVR gibt es online unter:
Aktuell
Weitere Meldungen
Mein Dienstgeber will, dass ich der Überleitung zustimme. Was kann ich tun? (Überleitung - Überleitung auf Antrag)
Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d und 2e müssen nicht in das neue System der EGO der AVR ab 2027 wechseln (Überleitung), wenn sie das nicht selbst beantragen.
Niemand darf zu einem Antrag auf Überleitung gezwungen werden! Wenn das doch geschieht, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Mitarbeitervertretung oder/und an eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt!
Stand: 12.11.2025
Eine Überleitung kann nicht vollzogen werden, weil bei der Eingruppierung zwar die Vergütungsgruppe bekannt ist, nicht aber die konkrete Ziffer. Was ist zu tun? (Überleitung – Auskunft)
Die konkrete Eingruppierung, also Vergütungsgruppe und Ziffer, muss grundsätzlich im Dienstvertrag benannt sein.
Der Mitarbeiter kann die Mitarbeitervertretung fragen, ob sie weiterhelfen kann.
In jedem Fall kann der Mitarbeiter von dem Dienstgeber vor einem Antrag auf Überleitung eine verbindliche Auskunft verlangen. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung. Vor einem Überleitungsantrag hat der Dienstgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen verbindlich die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung mitzuteilen.
Um diese Auskunft korrekt erteilen zu können, muss der Dienstgeber zwingend die konkrete Ziffer der betroffenen Vergütungsgruppe zugrunde legen!
Anders sieht es aus, sollte bislang noch keine Zuordnung zu einer Ziffer der Vergütungsgruppe erfolgt sein. Das muss nun vorgenommen werden und dabei ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen! Es handelt sich um eine Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. Die konkrete „Verortung“ in der Vergütungsgruppe muss der Dienstgeber dann auch dem Mitarbeiter mitteilen.
Stand: 12.11.2025
Sollte ich schon jetzt meinen Dienstgeber fragen, wie er mich neu eingruppieren will? (Überleitung – Auskunft)
Damit eine qualifizierte Auskunft durch den Dienstgeber erfolgen kann, wurde in § 3 Absatz 4 Satz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) geregelt, dass die Auskunft frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend gemacht werden kann.
Stand 11.12.2025
Wie funktioniert die verbindliche Auskunft des Dienstgebers zur Eingruppierung? (Überleitung – Auskunft)
Der Mitarbeiter kann, bevor er einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, vom Dienstgeber eine Auskunft über die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen. Daraufhin ist der Dienstgeber verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Die Antwort des Dienstgebers zur künftigen Eingruppierung ist für den Dienstgeber verbindlich. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. der Anhang Überleitung.
Sowohl das Auskunftsverlangen des Mitarbeiters als auch die Antwort des Dienstgebers müssen mindestens in Textform erfolgen. Eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Eine mündliche Frage bzw. Antwort reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.
Die Auskunft durch den Dienstgeber hat innerhalb von vier Wochen ab dem Verlangen des Mitarbeiters zu erfolgen. Die Auskunft durch den Dienstgeber ist verbindlich, solange die gesamte vom Mitarbeiter nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt.
Stand: 12.11.2025
Werden Mitarbeiter nach Anlage 2, 2d oder 2e AVR automatisch in das neue System übergeleitet? (Überleitung - Mitarbeiter Anlagen 2, 2d, 2e)
Für alle Mitarbeiter gelten ab 2027 die neuen AVR. Bestandsmitarbeiter aus Anlage 2, 2d und 2e AVR werden aber nicht automatisch in den neuen Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 übergeleitet, sondern nur auf ihren Antrag hin.
Die Eingruppierung und das Tabellenentgelt ändern sich also nicht automatisch. Wird kein Antrag gestellt, gelten für diese Mitarbeiter für ihre Eingruppierung die Regelungen der Teile II. und III. aus dem Anhang Überleitung der AVR ab 2027: Sie beinhalten die weiter geltenden Regelungen der AVR in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Für das Tabellenentgelt gilt im Anhang Tabellen die Tabelle für die Vergütungsgruppen.
Stand: 12.11.2025
