Informationen zur Reform der AVR
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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
Arbeitsrecht und AVR
Warum hat der Reformprozess so lange gedauert? (AVR-Struktur - AVR-Reform)
Der Mitarbeiterseite war es in den Verhandlungen wichtig, dass kein Mitarbeitender, insbesondere in den unteren Lohngruppen, durch die neue AVR schlechter gestellt wird. Aus diesem Grund verlief der Prozess zum Teil sehr schwierig und langwierig.
Zudem ruhten die Verhandlungen während aktiver Tarifrunden, um das eine oder andere nicht miteinander zu vermischen. Dies alles, verbunden mit der notwendigen Sorgfalt, sorgte dann für den langen Zeitraum, über den sich die Verhandlungen hinzogen.
Stand: 12.11.2025
Warum war die Reform notwendig? (AVR-Struktur - AVR-Reform)
Die Reform ist notwendig geworden, da der zugrundeliegende Bundesangestelltentarif (BAT) nicht mehr existiert und nicht weiterentwickelt wird.
Zudem finden sich einige neue Tätigkeitsmerkmale, die es bisher in der Anlage 2 nicht gibt, nun in der neuen Entgeltordnung wieder. Gerade Berufsanfänger z. B. in medizinischen Fachberufen sind im TVöD in den ersten Berufsjahren deutlich bessergestellt. Mit den neuen AVR ab 2027 haben wir damit ein zukunftsfähiges Tarifwerk geschaffen, das sich auch in der Struktur nun noch stärker am TVöD orientiert.
Stand: 12.11.2025
Wo finde ich die Regelungen zur Krankenpflege oder zur Altenpflege? (AVR-Struktur – Überblick)
Die Regelungen zur Krankenpflege oder Altenpflege finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel finden sich § 15 AVR Ausnahmen speziell für diese Bereiche bei der Arbeitszeit. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XI., der Regelungen für die Eingruppierung in den Pflegeberufen enthält (“Mitarbeiter in Gesundheitsberufen”).
Stand: 10.12.2025
Wo finde ich die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst? (AVR-Struktur – Überblick)
Die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel § 9 AVR für Regeneration- oder Umwandlungstrage. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XXIV., die Regelungen zur Eingruppierung in den Sozial- und Erziehungsdienst.
Stand: 10.12.2025
Ich finde meine Tätigkeit, meine Berufsgruppe in den AVR nicht. Habe ich etwas übersehen? (AVR-Struktur – Überblick)
Die Eingruppierung ergibt sich aus dem Anhang Entgeltordnung, dort sind einige Berufe sehr umfangreich und detailliert beschrieben, wie die Gesundheitsberufe. Andere Tätigkeiten sind mit allgemeinen Merkmalen und Begriffen beschrieben, dies betrifft vor allem den Bereich der Verwaltung. Es kommt also darauf an, welche Tätigkeit konkret ausgeübt wird. Einige werden genau beschrieben und andere nur sehr ungenau umrissen.
Es gilt folgender Grundsatz: Ist eine Tätigkeit von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, gilt dieses und nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung. Findet sich die Tätigkeit nicht als spezielles Tätigkeitsmerkmal, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung.
Stand: 11.12.2025
In § 15 AVR sind nicht mehr geregelt: wöchentliche Höchstarbeitszeit, dienstplanmäßige Arbeit, Verteilung der Arbeitszeit, Ruhezeit, Ruhepausen. Was gilt nun? (AVR-Struktur – Arbeitszeit)
Die bisher dazu in Anlage 5 zu den AVR enthaltenen Definitionen gaben im Wesentlichen die auch ohnehin für die AVR anzuwendende Gesetzeslage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wieder. Die Aufnahme dieser Definitionen in die AVR ab 2027 war daher entbehrlich. Es gelten für die Arbeitszeitregelungen des § 15 der AVR ab 2027 also weiterhin die entsprechenden Regelungen Arbeitszeitgesetzes (insbesondere §§ 3, 5, 6 bis 11 ArbZG) und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG.
Stand: 10.12.2025
In § 15 AVR sind nicht mehr geregelt: Beginn und Ende der Arbeitszeit. Was gilt nun? (AVR-Struktur – Arbeitszeit)
Die AVR ab 2027 enthalten keine Definition mehr hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Das heißt, das nun auf die jeweils konkrete arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt wird. Die Arbeitszeit beginnt also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Dienstgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt. Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Mitarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es gelten die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Eine kurze, pauschale Zusammenfassung:
Wegezeit:
die Wegezeit, die der Mitarbeiter eigennützig für den Weg zwischen seiner Wohnung und der Einrichtung des Dienstgebers zurücklegt, zählt bei „Normalarbeit“ grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Der Mitarbeiter erbringt hier noch keine Arbeit für den Dienstgeber. Etwas anders gilt nur bei erforderlichen Wegezeiten während der Rufbereitschaft (z. Bsp. § 18 Abs 3 AVR ab 2027).
Umkleide- und Waschzeiten: Umkleide- und Waschzeiten zählen zwar grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher nicht als solche zu vergüten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Umkleide- oder Waschzeiten zur Arbeitsleistung gehören. Ordnet also der Dienstgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umkleiden in der Einrichtung an, gehört das Umkleiden zur geschuldeten Arbeit. Entsprechendes gilt für die dadurch veranlassten innerbetrieblichen Wege zur Umkleidestelle. Dann sind das vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Darf die vorgeschriebene Dienstkleidung jedoch zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden und entscheidet sich der Mitarbeiter, diese nicht in der Einrichtung an- und abzulegen, ist die Umkleidezeit und die Wegezeit zur Arbeitsstätte keine Arbeitszeit.
Waschzeiten: auch Körperreinigungszeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das gilt dann, wenn sich der Mitarbeiter bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen der Einrichtung und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers in der Einrichtung nicht zugemutet werden kann.
Es sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen!
Für Dienstreisen gilt § 23 AVR.
Stand: 27.01.26