AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

 Arbeitsrecht und AVR

Mit dem 1. Januar 2023 wurde bundesweit für gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt.

 Arbeitsrecht und AVR

Ab dem 1. Juni 2024 sind im Bereich der katholischen Kirche und ihrer Caritas sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen grundsätzlich* nicht mehr zulässig. Mit Sachgrund dürfen Arbeitsverträge dann längstens für sechs Jahre befristet werden, innerhalb dieses Zeitraums sind max. zwölf Verlängerungen zulässig.

 Arbeitsrecht und AVR

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro. Dieser Mindestlohn ist als Grundentgelt einer Arbeitsstunde auf jeden Fall zu zahlen, und zwar unabhängig von den in den AVR aufgeführten, jeweils aktuell gültigen Tabellen.

 Arbeitsrecht und AVR

Ab dem 1. April 2023 gilt eine neue, unbefristete Regelung zur Einführung von Kurzarbeit.

 Arbeitsrecht und AVR

Seit dem 1. Juli 2022 gilt für alle zur Caritas gehörenden Einrichtungen und Dienste eine klare Grenze für sachgrundlose Befristungen. Ab sofort ist bei der Caritas die Befristung eines Dienstvertrages, ohne dass ein Sachgrund vorliegt, nur noch für die Dauer von 14 Monaten möglich. Eine sachgrundlose Befristung kann ab jetzt nur einmal verlängert werden.

 Arbeitsrecht und AVR

Die Mitarbeiterseite der Caritas begrüßt die jüngsten Verbesserungen beim gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland und fordert mehr Anstrengungen, um die Tarifbindung für soziale Berufe und Gesundheitsberufe flächendeckend zu stärken.

 Arbeitsrecht und AVR

Kein Bezug mehr auf die Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche im § 4 Abs. 3 AT AVR!