AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

Alle Infos und Dokumente
zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

Seit dem 1. Juli 2022 gilt für alle zur Caritas gehörenden Einrichtungen und Dienste eine klare Grenze für sachgrundlose Befristungen. Ab sofort ist bei der Caritas die Befristung eines Dienstvertrages, ohne dass ein Sachgrund vorliegt, nur noch für die Dauer von 14 Monaten möglich. Eine sachgrundlose Befristung kann ab jetzt nur einmal verlängert werden.


Update:

Ab dem 1. Juni 2024 sind im Bereich der katholischen Kirche und ihrer Caritas sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Lesen Sie hierzu unsere Meldung vom 29. Januar 2024...


Die Mitarbeiterseiten der Caritas (ak.mas) und der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Bereich (Zentral-KODA) haben lange für die Abschaffung der sachgrundlosen Befristung gekämpft. Im Vermittlungsausschuss wurde immerhin eine starke Einschränkung erreicht.

Im Dezember 2021 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn diese Einschränkung sachgrundloser Befristung bei Caritas und Kirche für rechtens erklärt. Nachdem alle Bischöfe die neue Regelung unterzeichnet haben, ist sie nun zum 1. Juli in Kraft getreten.

Die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA bleibt weiter am Thema und hat nun ein Ende der Kettenbefristungen beantragt: die Dauer von Befristungen mit Sachgrund soll auf vier Jahre begrenzt werden!

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Oliver Hölters
Sprecher der Mitarbeiterseite
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Mehr Informationen

Den Beschluss zur sachgrundlosen Befristung mit Kommentierung finden Sie auf der Internetseite der ZAK.MAS...