Das Projekt war zunächst bekannt als „Anlage-2-Reform“. Es geht jedoch um mehr: Die Reform bedeutet auch einen grundsätzlich neuen Aufbau der AVR.

Änderungen in der Struktur der AVR

Für Alle gelten demnächst die AVR mit den Abschnitten

  • Allgemeine Vorschriften
  • ArbeitszeitEingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
  • Urlaub und Arbeitsbefreiung
  • Befristung und Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Übergangs- und Schlussvorschriften

und die Anhänge Entgeltordnung und Tabellen sowie weitere Anhänge wie z.B. zur Zusatzversorgung.

Es gibt abweichende Regelungen, die an den jeweiligen Stellen besonders gekennzeichnet sind:

  • einrichtungsbezogen: Mitarbeitende in Krankenhäusern oder in Pflege- und Betreuungseinrichtungen und/oder
  • tätigkeitsbezogen: Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst oder im Rettungsdienst

Regelungen u.a. für Auszubildende, den Ärztlichen Dienst und für Lehrkräfte befinden sich in den entsprechenden Anhängen.

 Die Grafik zeigt die Änderungen in den AVR

 


Änderungen in den AVR Anlagen 2 und 2e

Für die Mitarbeitenden der AVR-Anlagen 2 (auch 2d) und 2e ergeben sich weitreichende Änderungen.

Für sie gelten nun etwa bei der Arbeitszeit und beim Zusatzurlaub die allgemeinen oder einrichtungsbezogenen Regelungen für Krankenhäuser bzw. Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Für den Rettungsdienst gelten weitere tätigkeitsbezogene Regelungen. Anders als in den Anlagen 31 bis 33 (Krankenpflege, Pflege, SuE) gab es in den AVR für die Anlagen 2, 2d und 2e bislang noch keine neue, am Öffentlichen Dienst angelehnte Entgeltordnung.

Ab Inkrafttreten der AVR-Reform am 1. Januar 2027 gilt eine neue Entgeltordnung. Die Eingruppierung wie auch die Stufenlaufzeiten und die Zahl der Stufen haben Auswirkungen auf den aktuellen Verdienst und die Verdienstentwicklung der kommenden Jahre!

  • Für alle Neuanstellungen ab dem 1. Januar 2027 gilt die neue Entgeltordnung unmittelbar.
  • Bestandsmitarbeitende der Anlagen 2, 2d, 2e haben ein Wahlrecht: wenn sie keinen Antrag auf Überleitung stellen, bleibt es bei der bisherigen Vergütungstabelle und z.B. der Kinderzulage und den sonstigen Besitzständen.

Für die Kolleginnen und Kollegen in der Anlage 2 ist es mit dem Modell Überleitung auf Antrag gelungen, dass jede und jeder selbst entscheiden kann. Wer sich in dem neuen System verschlechtern würde, muss nicht wechseln!

Wichtig für die freiwillige Überleitung:

  • Jede/r hat das Recht auf verbindliche Auskunft durch den Dienstgeber, in welche Entgeltgruppe sie/er überführt werden würde.
  • Die Überleitung in das neue System geschieht nur auf Antrag des Mitarbeitenden! Wer keinen Antrag stellt, bleibt grundsätzlich im alten Vergütungssystem.
  • Jede/r hat ausreichend Zeit, einen Antrag auf Überleitung zu stellen! Vor dem 1. Januar 2027 passiert nichts.*
  • Ein Wechsel ist bis zum 1. Januar 2036 möglich.
  • Das Ergebnis einer Überleitung ist die (Neu-)Eingruppierung. Diese ist nach MAVO mitbestimmungspflichtig – in jedem Einzelfall!
  • Damit jede/r betroffene Mitarbeitende eine vernünftige Wahl treffen kann und sich möglichst nicht verschlechtert, wird demnächst ein Überleitungs-Rechner online zur Verfügung stehen.

* Wer von den alten Anlagen 2, 2d, 2e in die neue Entgeltordnung wechseln möchte, muss dies acht Wochen vorher beantragen. Spätestens also acht Wochen vor dem Jahresende 2026, wenn zum 1. Januar 2027 gewechselt werden soll.

 

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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ak.mas Info Okt 2025 - AVR 2027

AVR 2027 -- neue Struktur -- Hinweise zur Anlage 2
PDF | 368.95 KB | 09. Okt., 2025

BK Beschluss Oktober 2025 - AVR 2027

neue, ab 01.01.2027 geltende AVR (Stand: 16.10.2027)
PDF | 1.7 MB | 09. Okt., 2025