Sie finden hier die Antworten zu wichtigen und häufig gestellten Fragen rund um die AVR ab 2027.
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Ist die verbindliche Auskunft des Dienstgebers zur Eingruppierung bei Überleitung bereits mitbestimmungspflichtig? Überleitung, MAV, Mitbestimmung
Nein. Gemäß § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung kann der Mitarbeiter vom Dienstgeber im Vorfeld eines Antrags auf Überleitung eine verbindliche Auskunft zur individuellen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen.
Die Auskunft durch den Dienstgeber ist zwar verbindlich. Sie schafft aber noch keine Tatsachen, bei der die Mitarbeitervertretung zustimmen müsste. Durch die Auskunft des Dienstgebers erfolgt noch keine Eingruppierung in der Entgeltordnung. Es handelt sich noch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Der Mitarbeiter ist außerdem nicht verpflichtet, den Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung nach erfolgter Auskunft zu stellen.
Stand 11.12.2025
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Ist die Zuordnung der Vergütungsgruppe des Mitarbeiters in die Entgeltordnung mitbestimmungspflichtig?Überleitung, MAV, Mitbestimmung
Die Überleitung ist im Anhang Überleitung Teil I. der AVR ab 2027 geregelt. Ergebnis einer Überleitung auf Antrag des Mitarbeiters ist in jedem Fall eine Eingruppierung, und diese ist nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO zustimmungspflichtig. Das ergibt sich auch aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Teil I. Anhang Überleitung: „Mitarbeiter nach § 1 sind nur auf ihren Antrag hin in den Anhang Entgeltordnung überzuleiten und einzugruppieren.“
Die Mitarbeitervertretung ist also bei der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppe zur künftigen Entgeltgruppe zu beteiligen. Die Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem nach der Zuordnungstabelle ist eine Umgruppierung. Auch die Umgruppierung fällt unter den Begriff der Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO gilt auch dann, wenn sich die Vergütungsordnung ändert, selbst wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters die gleiche bleibt. Die Mitarbeitervertretung hat ein Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage.
Dieses Recht besteht als Richtigkeitskontrolle, wenn die Zuordnung nach der Vorgabe der Mindest-Zuordnungstabelle gemäß § 2 Teil I. Anhang Überleitung erfolgt. Auch bei Anwendung der Zuordnungstabelle besteht in Einzelfällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung. Die Zuordnungstabelle legt eine Mindest-Zuordnung in der neuen Entgeltordnung fest. Im jeweiligen Einzelfall kann jedoch eine höhere Entgeltgruppe zutreffend sein. Dann führt die Zuordnungstabelle für den betroffenen Einzelfall zu einem falschen Ergebnis, siehe auch Beispiele unten. Das Mitbestimmungsrecht besteht außerdem bei einer von der Zuordnungstabelle abweichenden, nämlich höheren Eingruppierung. Die Zuordnung der Vergütungsgruppen nach der Zuordnungstabelle ist gerade nicht abschließend. Die Zuordnungstabelle gewährleistet zwar eine verbindliche Mindest-Eingruppierung, § 4 Absatz 1 Teil I. Anhang Überleitung. Aber im jeweiligen Einzelfall kann der Tatbestand einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein und damit ist in eine höhere Entgeltgruppe als nach der Mindest-Zuordnungstabelle einzugruppieren. Hier besteht ein Mitbeurteilungsrecht der Mitarbeitervertretung.
In allen Fällen handelt es sich also um eine zustimmungspflichtige Eingruppierung.
Beispiele:
- Mitarbeiter als psychologischer Psychotherapeut, eingruppiert in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 1b Ziffer 12 Anlage 2. Laut Zuordnungstabelle kommt er in die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 4 des Anhangs Entgeltordnung. Das ist in diesem Fall aber nicht korrekt. Nach der neuen Entgeltordnung ist der psychologische Psychotherapeut in der Entgeltgruppe 14 Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 18 Anhang Entgeltordnung eingruppiert.
- Mitarbeiter in einem Krankenhaus als Küchenleiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, eingruppiert in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 11b mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 4a Ziffer 4a Anlage 2. Laut Zuordnungstabelle kommt er in die Entgeltgruppe 9c Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 Anhang Entgeltordnung. Tatsächlich sind dem Mitarbeiter in der Krankenhaus-Küche 11 Mitarbeiter unterstellt. Nach der neuen Entgeltordnung ist er damit in der Entgeltgruppe 10 Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 20 Anhang Entgeltordnung eingruppiert.
Stand 10.12.2025
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Wo finde ich den Überleitungsrechner?Überleitungsrechner
Ein gemeinsamer Überleitungsrechner der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite der AK soll auf einer neutralen Plattform zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitsprozess ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Sobald der Überleitungsrechner verfügbar ist, werden wir darüber informieren. Über die Homepage der ak.mas erfolgt dann auch eine Verlinkung.
Stand: 10.12.2025
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Was bedeutet Mindestzuordnung beim Wechsel in das neue System?Überleitung - Zuordnung mindestens
Bei der Überleitung darf eine Eingruppierung in die neue Entgeltordnung nicht niedriger erfolgen als in der Zuordnungstabelle (§ 2 Teil I. Anhang Überleitung) vorgesehen. Das es eine garantierte Mindesteingruppierung ist, regeln ausdrücklich § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 5 in Teil I. Anhang Überleitung.
Entscheidend für die Zuordnung ist nicht nur die Vergütungsgruppe nach Anlagen 2, 2d bzw. 2e, sondern auch die konkrete Ziffer in der Vergütungsgruppe, welche die übertragene, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeiters beschreibt.
Stand: 10.12.2025
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Wo finde ich die „Überleitungstabelle“?Überleitung - Zuordnungstabelle („Überleitungstabelle“)
Es gibt keine Überleitungstabelle, sondern eine Mindestzuordnungstabelle, gem. § 2 Teil 1 im Anhang Überleitung der AVR ab 2027. (... mindestens...) i. V. m. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 im Teil 1 im Anhang Überleitung. Die Mindestzuordnung sichert dabei eine Mindesteingruppierung im neuen System zu, lässt aber auch eine höhere Eingruppierung zu, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Stand: 10.12.2025
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An wen oder wohin kann ich mich wenden, wenn ich mit der Antragstellung auf Überleitung nicht klarkomme oder weitere Fragen zur Überleitung habe?Überleitung - Antrag
Es kann verschieden Anlaufstellen geben, je nach Fragestellung. Das können z.B. sein:
Ihre Mitarbeitervertretung
Ihre Personalabteilung
Eine dritte Person, z.B. Rechtsanwalt, Gewerkschaft
Hinweis: Die ak.mas kann keine individuelle Rechtsberatung anbieten!
Stand: 10.12.2025
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Ist die rückwirkende Antragstellung auf Überleitung innerhalb der Ausschlussfristen der AVR möglich? Überleitung - Frist für Antrag
Nein, eine rückwirkende Antragstellung auf Überleitung ist nach den Überleitungs- und Zuordnungsregelungen für Bestandsmitarbeiter nach Anhang Überleitung der AVR ab 2027 nicht vorgesehen. Der Antrag kann nur auf die Zukunft gerichtet auf die in § 3 Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtage gestellt werden.
Stand: 10.12.2025
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Wie lange ist die Frist für einen Antrag auf Überleitung? Wie berechnet sich die Frist?Überleitung - Frist für Antrag
Der Antrag auf Überleitung muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Stichtag der beabsichtigen Überleitung in Textform gestellt werden. Die Stichtage sind:
- in den Jahren 2027 und 2028 mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober
- in den Jahren 2029 bis 2031 mit Wirkung zum 1. Januar oder 1. Juli
- ab dem Jahr 2032 mit Wirkung zum 1. Januar, letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2036.
Für den ersten Stichtag 1. Januar 2027 muss der Überleitungsantrag spätestens am 6. November 2026 gestellt werden.
Die Fristberechnung für eine Frist, die acht Wochen vor einem bestimmten Datum liegen muss, erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB.
Textform heißt, eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Ein mündlicher Antrag reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.
Gut zu wissen: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
Stand: 10.12.2025
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Kann man nach erfolgter Überleitung an der Eingruppierung noch etwas ändern? Was ist der Antrag auf Höhergruppierung?Überleitung - Eingruppierung
Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Erfasst sind die Fälle, in denen sich aufgrund der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach
a) der Zuordnungstabelle oder
b) nach der Auskunft des Dienstgebers ergibt.
Dann sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt.
Stellt der Mitarbeiter diesen Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag seiner Überleitung, wirkt er auf den Tag der Überleitung zurück. Ruht das Dienstverhältnis innerhalb des Jahreszeitraums der Ausschlussfrist, verlängert sich die Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit um die Zeit des Ruhens; der Antrag wirkt auf den Tag der Überleitung des Mitarbeiters zurück.
Nicht hiervon erfasst sind Fälle, in denen sich nach der Überleitung die Tätigkeit des Mitarbeiters ändert. Hier gelten die Regelungen zur Höhergruppierung nach § 30 Absätze 4, 4a AVR.
Stand: 10.12.2025
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Ich habe Interesse an einer Überleitung aus der Anlage 2, 2d oder 2e AVR in die Entgeltordnung. Was ist zu tun?Überleitung - Ablauf
1. Zuerst sollte eine Anfrage an den Dienstgeber in Textform (z. Bsp. per Mail oder auch schriftlich) mit der Bitte gestellt werden, eine verbindliche Auskunft zur vorgesehenen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR 2027 zu geben. Diese Auskunft ist für den Dienstgeber dann verbindlich. Das kann Mitte des Jahres 2026 erfolgen.
2. Der Mitarbeiter sollte nun die vom Dienstgeber vorgesehene Eingruppierung anhand der Zuordnungstabelle im Anhang Überleitung der AVR ab 2027 und der einschlägigen Entgeltgruppe(n) im Anhang Entgeltordnung nochmals selbst auf Richtigkeit überprüfen.
3. Anhand des noch zur Verfügung gestellten Übergangsrechners sollte ausgehend von der derzeitigen Regelvergütung unter Berücksichtigung der sonstigen Vergütungsbestandteile (siehe Gehaltsmitteilung) sowie des zukünftigen Vergütungsverlaufes (z. Bsp. Bewährungsaufstieg oder Wegfall der Kinderzulage) geprüft werden, ob sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung (EGO) finanziell lohnt bzw. ab welchem Zeitpunkt er sich tatsächlich lohnt. Das ist eine ganz individuelle Entscheidung, die jeder Mitarbeiter für sich allein treffen muss! Bei Unsicherheiten sollte eine sachkundige Person (z. Bsp. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu Rate gezogen werden.
4. Wenn anhand der unter 3. beschriebenen individuellen Abwägung durch den Mitarbeiter eine positive Entscheidung für einen Wechsel getroffen wurde, sollte rechtzeitig, spätestens acht Wochen vor dem jeweils in § 3Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtagen, der Antrag auf Überleitung in Textform an den Dienstgeber gestellt werden.
5. Ein Wechsel ist frühestens zum 1. Januar 2027 und spätestens zum 1. Januar 2036 möglich. Ausnahme Ruhen oder Arbeitsunfähigkeit: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden
Gut zu wissen: Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Stand: 10.12.2025
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Was ist ein Bewährungsaufstieg? AVR-Struktur - Eingruppierung - Bewährungsaufstieg
Den Bewährungsaufstieg gibt es in den Anlagen 2, 2d und 2e. Für diesen muss man sich für die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Zeitdauer den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Dann erfolgt die Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe.
Das ist geregelt in
- Anlage 1, Abschnitt Ia Absatz d AVR (bis 31.12.2026)
- Teil II. Anhang Überleitung, § 3 Abs. 5 AVR (ab 1.1.2027).
Stand: 10.12.2025
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Behalten die Mitarbeiter der Anlagen 31 bis 33 nach der neuen AVR ihre bisherigen Garantiebeträge weiter? AVR-Struktur - Garantiebetrag
Was sind Garantiebeträge? Garantiebeträge sollen eine Mindestentgeltzunahme bei einer Höhergruppierung absichern. Aktuell muss der Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung mindestens 77,37 € mehr verdienen.
Wer diese Garantiebeträge erhält bzw. behält, richtet sich nach den jeweiligen Anlagen 31 bis 33.
Ehemalige Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 erhalten die Garantiebeträge aktuell nur noch als Besitzstände. Sie können nicht mehr neu entstehen. Diese Besitzstände behalten die Mitarbeiter solange, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist durch § 59 Abs. 4 Satz 2 AVR ab 2027 sichergestellt. Diese Garantiebeträge nehmen auch weiterhin an den Tarifrunden teil.
Ehemalige Mitarbeiter der Anlage 33 behalten auch in den AVR 2027 die Garantiebeträge. Sie können ebenso neu entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese finden sich in § 30 Abs. 4a AVR ab 2027.
Stand: 10.12.2025
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Wird in der neuen AVR die bisherige Regel für die Mitarbeiter aus Anlagen 32 und 33 zur Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der AVR angeglichen im Sinne einer anteiligen Auszahlung bei unterjährigem Ausscheiden?AVR-Struktur - Jahressonderzahlung
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für alle Mitarbeiter eine einheitliche Regelung zur Jahressonderzahlung. Danach wird bei unterjährigem Ausscheiden die Jahressonderzahlung anteilig ausgezahlt, § 35 Abs. 3 AVR. Das heißt, der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat (in Höhe von jeweils einem Zwölftel), in dem Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegenüber seinem Dienstgeber hat. Das betrifft das alte Dienstverhältnis sowie auch das neue.
Stand: 10.12.2025
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In § 15 AVR sind nicht mehr geregelt: - Beginn und Ende der Arbeitszeit. Was gilt nun? AVR-Struktur - Arbeitszeit
Die AVR ab 2027 enthalten keine Definition mehr hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Das heißt, das nun auf die jeweils konkrete arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt wird. Die Arbeitszeit beginnt also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Dienstgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt. Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Mitarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es gelten die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Eine kurze, pauschale Zusammenfassung:
Wegezeit: die Wegezeit, die der Mitarbeiter eigennützig für den Weg zwischen seiner Wohnung und der Einrichtung des Dienstgebers zurücklegt, zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Der Mitarbeiter erbringt hier noch keine Arbeit für den Dienstgeber.
Umkleide- und Waschzeiten: Umkleide- und Waschzeiten zählen zwar grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher nicht als solche zu vergüten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Umkleide- oder Waschzeiten zur Arbeitsleistung gehören. Ordnet also der Dienstgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umkleiden in der Einrichtung an, gehört das Umkleiden zur geschuldeten Arbeit. Entsprechendes gilt für die dadurch veranlassten innerbetrieblichen Wege zur Umkleidestelle. Dann sind das vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Darf die vorgeschriebene Dienstkleidung jedoch zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden und entscheidet sich der Mitarbeiter, diese nicht in der Einrichtung an- und abzulegen, ist die Umkleidezeit und die Wegezeit zur Arbeitsstätte keine Arbeitszeit.
Waschzeiten: auch Körperreinigungszeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das gilt dann, wenn sich der Mitarbeiter bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen der Einrichtung und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers in der Einrichtung nicht zugemutet werden kann.
Es sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen!
Für Dienstreisen gilt § 23 AVR.
Stand: 10.12.2025
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In § 15 AVR sind nicht mehr geregelt: wöchentliche Höchstarbeitszeit, dienstplanmäßige Arbeit, Verteilung der Arbeitszeit, Ruhezeit, Ruhepausen. Was gilt nun? AVR-Struktur - Arbeitszeit
Die bisher dazu in Anlage 5 zu den AVR enthaltenen Definitionen gaben im Wesentlichen die auch ohnehin für die AVR anzuwendende Gesetzeslage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wieder. Die Aufnahme dieser Definitionen in die AVR ab 2027 war daher entbehrlich. Es gelten für die Arbeitszeitregelungen des § 15 der AVR ab 2027 also weiterhin die entsprechenden Regelungen Arbeitszeitgesetzes (insbesondere §§ 3, 5, 6 bis 11 ArbZG) und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG.
Stand: 10.12.2025
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Ich finde meine Tätigkeit, meine Berufsgruppe in den AVR nicht. Habe ich etwas übersehen?AVR-Struktur - Überblick
Die Eingruppierung ergibt sich aus dem Anhang Entgeltordnung, dort sind einige Berufe sehr umfangreich und detailliert beschrieben, wie die Gesundheitsberufe. Andere Tätigkeiten sind mit allgemeinen Merkmalen und Begriffen beschrieben, dies betrifft vor allem den Bereich der Verwaltung. Es kommt also darauf an, welche Tätigkeit konkret ausgeübt wird. Einige werden genau beschrieben und andere nur sehr ungenau umrissen.
Es gilt folgender Grundsatz: Ist eine Tätigkeit von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, gilt dieses und nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung. Findet sich die Tätigkeit nicht als spezielles Tätigkeitsmerkmal, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung.
Stand: 11.12.2025
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Wo finde ich die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst?AVR-Struktur - Überblick
Die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel § 9 AVR für Regeneration- oder Umwandlungstrage. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XXIV., die Regelungen zur Eingruppierung in den Sozial- und Erziehungsdienst.
Stand: 10.12.2025
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Wo finde ich die Regelungen zur Krankenpflege oder zur Altenpflege?AVR-Struktur - Überblick
Die Regelungen zur Krankenpflege oder Altenpflege finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel finden sich § 15 AVR Ausnahmen speziell für diese Bereiche bei der Arbeitszeit. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XI., der Regelungen für die Eingruppierung in den Pflegeberufen enthält (“Mitarbeiter in Gesundheitsberufen”).
Stand: 10.12.2025
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Warum war die Reform notwendig?AVR-Struktur - AVR-Reform
Die Reform ist notwendig geworden, da der zugrundeliegende Bundesangestelltentarif (BAT) nicht mehr existiert und nicht weiterentwickelt wird.
Zudem finden sich einige neue Tätigkeitsmerkmale, die es bisher in der Anlage 2 nicht gibt, nun in der neuen Entgeltordnung wieder. Gerade Berufsanfänger z. B. in medizinischen Fachberufen sind im TVöD in den ersten Berufsjahren deutlich bessergestellt. Mit den neuen AVR ab 2027 haben wir damit ein zukunftsfähiges Tarifwerk geschaffen, das sich auch in der Struktur nun noch stärker am TVöD orientiert.
Stand: 12.11.2025
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Warum hat der Reformprozess so lange gedauert?AVR-Struktur - AVR-Reform
Der Mitarbeiterseite war es in den Verhandlungen wichtig, dass kein Mitarbeitender, insbesondere in den unteren Lohngruppen, durch die neue AVR schlechter gestellt wird. Aus diesem Grund verlief der Prozess zum Teil sehr schwierig und langwierig.
Zudem ruhten die Verhandlungen während aktiver Tarifrunden, um das eine oder andere nicht miteinander zu vermischen. Dies alles, verbunden mit der notwendigen Sorgfalt, sorgte dann für den langen Zeitraum, über den sich die Verhandlungen hinzogen.
Stand: 12.11.2025
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Betrifft die Reform nur Mitarbeiter aus den Anlagen 2, 2d und 2e?AVR-Struktur - AVR-Reform
Nein, für alle Mitarbeitenden der Caritas gelten ab dem 1. Januar 2027 neue "Allgemeine Vertragsrichtlinien" (kurz: AVR). Die neuen AVR sind neu strukturiert und haben allgemeine, für alle gültige Regeln wie z.B. zur Arbeitszeit oder zum Urlaub.
Aber für Mitarbeitende der AVR-Anlage 2, 2d und 2e der AVR ergeben sich die meisten Änderungen. Siehe dazu die speziellen FAQ-Fragen für diese Mitarbeiter!
Stand: 12.11.2025
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Sind die Arbeitsbedingen bei der Caritas und im Öffentlichen Dienst nun gleich?AVR-Struktur - AVR-Reform
Die Arbeitsbedingungen bei der Caritas sind deutlich vergleichbarer geworden zu denen im Öffentlichen Dienst. Die AVR ab 2027 orientieren sich noch stärker am TVöD.
Es gibt jedoch auch weiterhin Unterschiede z. B. bei der Entgeltfortzahlung, der Anzeige und Nachweispflichten im Krankheitsfall, der Jubiläumszuwendung, bei den Regelungen für Auszubildende in praxisintegrierten dualen Studiengängen, bei den Regelungen im Anhang Überleitung.
Stand: 12.11.2025
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Wird es Schulungen zur AVR-Reform geben?AVR-Struktur - AVR-Reform
Ja, es wird Schulungen hierzu geben. Für die Schulungen der Mitarbeitervertretungen sind die DiAGen zuständig, die entsprechende Schulungen anbieten werden.
Stand: 12.11.2025
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Bleibt der AZV-Tag?AVR-Struktur - Arbeitszeit
Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d, 2e AVR gibt es weiterhin den AZV-Tag. Allerdings gilt hier eine zeitliche Befristung (2027 bis 2035). Außerdem fällt ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung der Anspruch weg.
Mitarbeiter, die nach dem Anhang Entgeltordnung eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf den AZV-Tag.
Das heißt: Für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2035 besteht der Anspruch auf den AZV-Tag, § 13 Teil II. des Anhangs Überleitung. Stellt der Mitarbeiter den Antrag auf Überleitung, entfällt ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung der AZV-Tag.
Stand: 12.11.2025
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Behalte ich meine Kinderzulage? Was passiert mit der Kinderzulage bei Überleitung in die Entgeltordnung?AVR-Struktur - Kinderzulage
Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d und 2e AVR gibt es weiterhin die Kinderzulage bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen. Das gilt auch für Kinder, die ab dem 1. Januar 2027 geboren werden. Solange der Mitarbeiter keinen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, bleibt es dabei. Ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung fällt die Kinderzulage weg.
Mitarbeiter, die nach dem Anhang Entgeltordnung eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf eine Kinderzulage.
Beispiel 1: Ein Mitarbeiter nach Anlage 2e, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 (RK Ost: vor dem 1. Juli 2009) bestanden hat, erhält die dynamische Kinderzulage i.H.v. aktuell 151,52 Euro nach § 12 Absatz C Teil II. Anhang Überleitung.
Der Mitarbeiter stellt keinen Antrag auf Überleitung. Er erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kinderzulage weiter.
Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin nach Anlage 2, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost: nach dem 30. Juni 2009) begonnen hat, erhält die statische Kinderzulage i.H.v. 90 Euro nach § 12 Absatz B Teil II. Anhang Überleitung.
Die Mitarbeiterin stellt den Antrag auf Überleitung mit Wirkung zum 1. Oktober 2028. Sie erhält bis September 2028 die Kinderzulage (bei Vorliegen der Voraussetzungen). Ab dem 1. Oktober 2028 fällt die Kinderzulage weg.
Stand: 12.11.2025
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Was passiert ab 2027 mit der Weihnachtszuwendung (“Weihnachtsgeld”) und dem Urlaubsgeld?AVR-Struktur - Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld
Wer bisher eine Weihnachtszuwendung und ein Urlaubsgeld erhalten hat, wird stattdessen eine Jahressonderzahlung und ein Leistungsentgelt erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob eine Überleitung erfolgt.
Stand: 12.11.2025
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Erhalte ich ein Leistungsentgelt bzw. eine Sozialkomponente? Wieviel?AVR-Struktur - Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt
Einige Mitarbeiter erhalten bereits eine Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt; für diese Mitarbeiter ändert sich nichts. In den AVR ab 2027 gibt es dann für alle Mitarbeiter die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt.
Eine Besonderheit ist, dass während der Einführung in den Jahren 2027 bis 2030 für einige Mitarbeitergruppen das Leistungsentgelt gestaffelt abgesenkt wird. Details findet man in § 31 Abs. 5 AVR. Davon betroffen sind neue Mitarbeiter und solche Mitarbeiter, die übergeleitet wurden, also nur die, die in der Anlage 2, 2d oder 2e hätten eingruppiert werden müssen.
Davon gibt es wieder eine Ausnahme! Es erfolgt keine Absenkung bei Mitarbeitern, die nach der Entgeltordnung von einer Entgeltsperre betroffen sind, also:
- Teil A EG 1 und 2, Stufen 5 und 6
- und Teil B EG 1, Stufe 6
Stand: 12.11.2025
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Die Jahressonderzahlung ist weniger als die alte Weihnachtszuwendung?AVR-Struktur - Weihnachtszuwendung und Jahressonderzahlung
Für alle Mitarbeiter gibt es in der AVR ab 2027 Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt. Dafür entfällt für die Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e der AVR das bisherige Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung – selbst für jene Mitarbeitenden, die keinen Antrag auf Überleitung in die neue AVR-Systematik gestellt haben.
Die bisherige Weihnachtszuwendung dieser Mitarbeiter (Anl. 2, 2d, 2e) beträgt einheitlich 77,51 v.H. der Urlaubsvergütung des Kalendermonats September im betreffenden Jahr. Die Jahressonderzahlung der AVR 2027 hingegen berechnet sich nach den durchschnittlich für die Monate Juli bis September gezahlten monatlichen Entgelte und ist nach den Entgeltgruppen wie folgt gestaffelt:
- Entgeltgruppen 1 bis 9: 86 v.H.
- Entgeltgruppen 9a bis 12: 76 v.H.
- Entgeltgruppen 13 bis 17: 56 v.H.
Hinzu kommt aber für diese Mitarbeiter noch das Leistungsentgelt in der entsprechenden Höhe. Die Summe aus Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt übersteigt dabei in den allermeisten Fällen die Summe der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes.
Stand: 12.11.2025
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Sind die Zeitzuschläge (z.B. Weihnachten) kleiner geworden?AVR-Struktur - Zeitzuschläge, Wechselschicht- und Schichtzulage
Für alle Mitarbeiter gilt für die Zeitzuschläge nun § 18 AVR (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit). Im Vergleich zu der alten Anlage 6a gibt es Differenzen, sowohl positiv als auch negativ.
Wichtig: für die Wechsel- und Schichtzulage kommt es darauf an, in welcher Art von Einrichtung man arbeitet. Die Höhe der Wechsel- und Schichtzulage ist davon abhängig, ob die (Wechsel-)Schichtarbeit in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen Einrichtung ausgeübt wird!
Stand: 12.11.2025
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Wer kann mir sagen, ob ich schon jetzt wirklich korrekt eingruppiert bin?Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO)
Grundsätzlich kann man jederzeit prüfen lassen, ob die aktuelle Eingruppierung korrekt ist und gegebenenfalls korrigieren lassen. Erste Anlaufstellen können dafür der Dienstgeber, die Mitarbeitervertretung oder eine Gewerkschaft bzw. ein Rechtsanwalt sein!
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.Stand: 12.11.2025
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Kann sich durch die neue Entgeltordnung etwas an meinem Gehalt verändern?Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO)
Für Mitarbeiter aus den bisherigen Anlagen 2, 2d und 2e kann sich bei einer Überleitung auf Antrag das Gehalt grundsätzlich ändern. Die Entgelttabelle ist neu und hat eine andere Struktur mit den Entgeltgruppen- und stufen. Das Gehalt kann sich bei einer Überleitung auf Antrag in beide Richtungen entwickeln. Es muss also unbedingt der Einzelfall geprüft werden! Es handelt sich dabei nicht um eine reine Aufwertungsrunde, sondern um eine Tarifreform.
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.
Stand: 12.11.2025
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Gibt es Änderungen bei der Eingruppierung von Pflegekräften?Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO)
Nein, die Eingruppierung ändert sich nicht. Nur die bisherige Anlage 31 AVR entfällt. Die Eingruppierung von Pflegekräften richtet sich ab 2027 nach Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XI. (Mitarbeiter in Gesundheitsberufen) des Anhangs Entgeltordnung der AVR 2027.
Stand: 12.11.2025
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Gibt es Änderungen bei der Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst?Eingruppierung - Entgeltordnung (EGO)
Nein, die Eingruppierung ändert sich nicht. Nur die bisherige Anlage 33 (SuE) der AVR entfällt. Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich ab 2027 nach Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XXIV. (Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) des Anhangs Entgeltordnung der AVR 2027.
Stand: 12.11.2025
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Verdiene ich in der neuen Entgeltordnung weniger als nach der alten?Überleitung - Entgeltordnung (EGO) und Tabellenentgelt
Kurz gesagt: Die Entgelttabellen unterscheiden sich. Die neue Entgeltordnung orientiert sich am TVöD. Folglich hat die neue Tabelle andere Entgeltgruppen und nur sechs statt bisher bis zu zwölf Stufen, zudem verlängerte Stufenlaufzeiten.
Außerdem sind die Entgelttabellen unterschiedlich gewichtet: Die Tabellen des TVöD haben vergleichsweise bessere Einstiegsgehälter, während sich die alte AVR-Tabelle (Anlage 3 für die Berufe nach Anlagen 2, 2d und 2e) nach vielen Dienstjahren gut entwickelt.
Wichtig: Alle Mitarbeitenden der AVR Anlagen 2, 2d und 2e haben ein verbindliches Auskunftsrecht, wie sie im Falle einer Überleitung in das neue System eingruppiert und eingestuft werden.
Stand: 12.11.2025
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Werden Mitarbeiter nach Anlage 2, 2d oder 2e AVR automatisch in das neue System übergeleitet?Überleitung - Mitarbeiter Anlagen 2, 2d, 2e
Für alle Mitarbeiter gelten ab 2027 die neuen AVR. Bestandsmitarbeiter aus Anlage 2, 2d und 2e AVR werden aber nicht automatisch in den neuen Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 übergeleitet, sondern nur auf ihren Antrag hin.
Die Eingruppierung und das Tabellenentgelt ändern sich also nicht automatisch. Wird kein Antrag gestellt, gelten für diese Mitarbeiter für ihre Eingruppierung die Regelungen der Teile II. und III. aus dem Anhang Überleitung der AVR ab 2027: Sie beinhalten die weiter geltenden Regelungen der AVR in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Für das Tabellenentgelt gilt im Anhang Tabellen die Tabelle für die Vergütungsgruppen.
Stand: 12.11.2025
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Wie funktioniert die verbindliche Auskunft des Dienstgebers zur Eingruppierung?Überleitung - Auskunft
Der Mitarbeiter kann, bevor er einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, vom Dienstgeber eine Auskunft über die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen. Daraufhin ist der Dienstgeber verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Die Antwort des Dienstgebers zur künftigen Eingruppierung ist für den Dienstgeber verbindlich. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. der Anhang Überleitung.
Sowohl das Auskunftsverlangen des Mitarbeiters als auch die Antwort des Dienstgebers müssen mindestens in Textform erfolgen. Eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Eine mündliche Frage bzw. Antwort reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.
Die Auskunft durch den Dienstgeber hat innerhalb von vier Wochen ab dem Verlangen des Mitarbeiters zu erfolgen. Die Auskunft durch den Dienstgeber ist verbindlich, solange die gesamte vom Mitarbeiter nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt.
Stand: 12.11.2025
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Sollte ich schon jetzt meinen Dienstgeber fragen, wie er mich neu eingruppieren will?Überleitung - Auskunft
Damit eine qualifizierte Auskunft durch den Dienstgeber erfolgen kann, wurde in § 3 Absatz 4 Satz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) geregelt, dass die Auskunft frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend gemacht werden kann.
Stand 11.12.2025
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Eine Überleitung kann nicht vollzogen werden, weil bei der Eingruppierung zwar die Vergütungsgruppe bekannt ist, nicht aber die konkrete Ziffer. Was ist zu tun?Überleitung - Auskunft
Die konkrete Eingruppierung, also Vergütungsgruppe und Ziffer, muss grundsätzlich im Dienstvertrag benannt sein.
Der Mitarbeiter kann die Mitarbeitervertretung fragen, ob sie weiterhelfen kann.
In jedem Fall kann der Mitarbeiter von dem Dienstgeber vor einem Antrag auf Überleitung eine verbindliche Auskunft verlangen. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung. Vor einem Überleitungsantrag hat der Dienstgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen verbindlich die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung mitzuteilen.
Um diese Auskunft korrekt erteilen zu können, muss der Dienstgeber zwingend die konkrete Ziffer der betroffenen Vergütungsgruppe zugrunde legen!
Anders sieht es aus, sollte bislang noch keine Zuordnung zu einer Ziffer der Vergütungsgruppe erfolgt sein. Das muss nun vorgenommen werden und dabei ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen! Es handelt sich um eine Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. Die konkrete „Verortung“ in der Vergütungsgruppe muss der Dienstgeber dann auch dem Mitarbeiter mitteilen.
Stand: 12.11.2025
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Mein Dienstgeber will, dass ich der Überleitung zustimme. Was kann ich tun?Überleitung - Überleitung auf Antrag
Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d und 2e müssen nicht in das neue System der EGO der AVR ab 2027 wechseln (Überleitung), wenn sie das nicht selbst beantragen.
Niemand darf zu einem Antrag auf Überleitung gezwungen werden! Wenn das doch geschieht, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Mitarbeitervertretung oder/und an eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt!
Stand: 12.11.2025
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Bleiben für Mitarbeiter in Krankenhäusern (ehemals Anlage 31 AVR) die Zulagen erhalten, also Pflegezulage, Intensivzulage Leistungsentgelt und die nicht dynamische Zulage?AVR-Struktur - Entgelt/Zulagen
Ja. Die bisherige Anlage 31 geht in den AVR ab 2027 auf, sie gibt es also als eigenständige Anlage nicht mehr. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern gibt es aber nach wie vor und unverändert die Pflegezulage, die nicht dynamische Zulage sowie die jährliche Einmalzahlung für die Entgeltgruppen 1 – 4. Das regelt § 28 Absatz 4 AVR.
Auch das Leistungsentgelt bleibt erhalten. Neu ist, dass es ab 2027 für Mitarbeiter in Krankenhäusern 1 % beträgt statt bisher 2 %. Das regelt § 31 Absatz 3 AVR.
Stand: 10.12.2025
Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss:
Die Inhalte sind unbedingt bezogen auf den konkreten Einzelfall zu überprüfen. Es wird keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Darlegungen übernommen. Ziehen Sie in Erwägung, sich bei individuellen Fragestellungen beispielsweise an Ihre Mitarbeitervertretung, Gewerkschaft oder eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu wenden!