Sie finden hier die Antworten zu wichtigen und häufig gestellten Fragen rund um die AVR ab 2027.
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Nein. Gemäß § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung kann der Mitarbeiter vom Dienstgeber im Vorfeld eines Antrags auf Überleitung eine verbindliche Auskunft zur individuellen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen.
Die Auskunft durch den Dienstgeber ist zwar verbindlich. Sie schafft aber noch keine Tatsachen, bei der die Mitarbeitervertretung zustimmen müsste. Durch die Auskunft des Dienstgebers erfolgt noch keine Eingruppierung in der Entgeltordnung. Es handelt sich noch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Der Mitarbeiter ist außerdem nicht verpflichtet, den Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung nach erfolgter Auskunft zu stellen.(Eine andere Ansicht bejaht hier die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung mit dem Argument, dass der Dienstgeber eine rechtsverbindliche Auskunft zur Eingruppierung erteilt).
Stand 03.07.26
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Die Überleitung ist im Anhang Überleitung Teil I. der AVR ab 2027 geregelt. Ergebnis einer Überleitung auf Antrag des Mitarbeiters ist in jedem Fall eine Eingruppierung, und diese ist nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO zustimmungspflichtig. Das ergibt sich auch aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Teil I. Anhang Überleitung: „Mitarbeiter nach § 1 sind nur auf ihren Antrag hin in den Anhang Entgeltordnung überzuleiten und einzugruppieren.“
Die Mitarbeitervertretung ist also bei der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppe zur künftigen Entgeltgruppe zu beteiligen. Die Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem nach der Zuordnungstabelle ist eine Umgruppierung. Auch die Umgruppierung fällt unter den Begriff der Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO gilt auch dann, wenn sich die Vergütungsordnung ändert, selbst wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters die gleiche bleibt. Die Mitarbeitervertretung hat ein Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage.
Dieses Recht besteht als Richtigkeitskontrolle, wenn die Zuordnung nach der Vorgabe der Mindest-Zuordnungstabelle gemäß § 2 Teil I. Anhang Überleitung erfolgt. Auch bei Anwendung der Zuordnungstabelle besteht in Einzelfällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung. Die Zuordnungstabelle legt eine Mindest-Zuordnung in der neuen Entgeltordnung fest. Im jeweiligen Einzelfall kann jedoch eine höhere Entgeltgruppe zutreffend sein. Dann führt die Zuordnungstabelle für den betroffenen Einzelfall zu einem falschen Ergebnis, siehe auch Beispiele unten. Das Mitbestimmungsrecht besteht außerdem bei einer von der Zuordnungstabelle abweichenden, nämlich höheren Eingruppierung. Die Zuordnung der Vergütungsgruppen nach der Zuordnungstabelle ist gerade nicht abschließend. Die Zuordnungstabelle gewährleistet zwar eine verbindliche Mindest-Eingruppierung, § 4 Absatz 1 Teil I. Anhang Überleitung. Aber im jeweiligen Einzelfall kann der Tatbestand einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein und damit ist in eine höhere Entgeltgruppe als nach der Mindest-Zuordnungstabelle einzugruppieren. Hier besteht ein Mitbeurteilungsrecht der Mitarbeitervertretung.
In allen Fällen handelt es sich also um eine zustimmungspflichtige Eingruppierung.
Beispiele:
- Mitarbeiter als psychologischer Psychotherapeut, eingruppiert in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 1b Ziffer 12 Anlage 2. Laut Zuordnungstabelle kommt er in die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 4 des Anhangs Entgeltordnung. Das ist in diesem Fall aber nicht korrekt. Nach der neuen Entgeltordnung ist der psychologische Psychotherapeut in der Entgeltgruppe 14 Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 18 Anhang Entgeltordnung eingruppiert.
- ) Diätassistent in einem Krankenhaus als Leiter einer Diätküche, in der durchschnittlich täglich mindestens 400 Diätvollportionen hergestellt werden, eingruppiert in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 8 mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 4b Ziffer 7 Anlage 2. Laut Zuordnungstabelle kommt er in die Entgeltgruppe 9b Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 20. Tatsächlich sind in dem konkreten Fall dem Diätassistenten in der Diätküche 11 Mitarbeiter unterstellt. Nach der neuen Entgeltordnung ist er damit in der Entgeltgruppe 10 Teil B, Abschnitt XI, Ziffer 20 Anhang Entgeltordnung eingruppiert.
Stand 13.07.26
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Seit dem 19. Januar 2025 ist der von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite gemeinsam erarbeitete AVR-Überleitungsrechner nutzbar. Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d bzw. 2e erhalten damit eine Entscheidungshilfe, ob und wann sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung der AVR ab 2027 lohnt. Zum Ü-Rechner und zu einer ausführlichen Ausfüllanleitung als PDF gelangt man über die Seiten des Lambertus-Verlages:https://www.lambertus.de/avr-ueberleitungsrechner
Stand: 26.01.26
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Bei der Überleitung darf eine Eingruppierung in die neue Entgeltordnung nicht niedriger erfolgen als in der Zuordnungstabelle (§ 2 Teil I. Anhang Überleitung) vorgesehen. Das es eine garantierte Mindesteingruppierung ist, regeln ausdrücklich § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 5 in Teil I. Anhang Überleitung.
Entscheidend für die Zuordnung ist nicht nur die Vergütungsgruppe nach Anlagen 2, 2d bzw. 2e, sondern auch die konkrete Ziffer in der Vergütungsgruppe, welche die übertragene, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeiters beschreibt.
Stand: 10.12.2025
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Es gibt keine Überleitungstabelle, sondern eine Mindestzuordnungstabelle, gem. § 2 Teil 1 im Anhang Überleitung der AVR ab 2027. (... mindestens...) i. V. m. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 im Teil 1 im Anhang Überleitung. Die Mindestzuordnung sichert dabei eine Mindesteingruppierung im neuen System zu, lässt aber auch eine höhere Eingruppierung zu, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Stand: 10.12.2025
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Es kann verschieden Anlaufstellen geben, je nach Fragestellung. Das können z.B. sein:
Ihre Mitarbeitervertretung
Ihre Personalabteilung
Eine dritte Person, z.B. Rechtsanwalt, Gewerkschaft
Hinweis: Die ak.mas kann keine individuelle Rechtsberatung anbieten!
Stand: 10.12.2025
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Nein, eine rückwirkende Antragstellung auf Überleitung ist nach den Überleitungs- und Zuordnungsregelungen für Bestandsmitarbeiter nach Anhang Überleitung der AVR ab 2027 nicht vorgesehen. Der Antrag kann nur auf die Zukunft gerichtet auf die in § 3 Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtage gestellt werden.
Stand: 10.12.2025
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Der Antrag auf Überleitung muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Stichtag der beabsichtigen Überleitung in Textform gestellt werden. Die Stichtage sind:
- in den Jahren 2027 und 2028 mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober
- in den Jahren 2029 bis 2031 mit Wirkung zum 1. Januar oder 1. Juli
- ab dem Jahr 2032 mit Wirkung zum 1. Januar, letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2036.
Für den ersten Stichtag 1. Januar 2027 muss der Überleitungsantrag spätestens am 5. November 2026 gestellt werden und beim Dienstgeber eingehen.
Die Fristberechnung für eine Frist, die acht Wochen vor einem bestimmten Datum liegen muss, erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB. Zur Sicherheit für den Antragsteller sollte von einer strengen Fristberechnung der Rückwärtsfrist ausgegangen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich für den Antragsteller, das zeitlich frühere Datum als das letztmögliche für den Antrag zu nehmen.
Textform heißt, eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Ein mündlicher Antrag reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.
Gut zu wissen: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
Stand: 26.03.2026
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Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Erfasst sind die Fälle, in denen sich aufgrund der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach
a) der Zuordnungstabelle oder
b) nach der Auskunft des Dienstgebers ergibt.
Dann sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt.
Stellt der Mitarbeiter diesen Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag seiner Überleitung, wirkt er auf den Tag der Überleitung zurück. Ruht das Dienstverhältnis innerhalb des Jahreszeitraums der Ausschlussfrist, verlängert sich die Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit um die Zeit des Ruhens; der Antrag wirkt auf den Tag der Überleitung des Mitarbeiters zurück.
Nicht hiervon erfasst sind Fälle, in denen sich nach der Überleitung die Tätigkeit des Mitarbeiters ändert. Hier gelten die Regelungen zur Höhergruppierung nach § 30 Absätze 4, 4a AVR.
Stand: 10.12.2025
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1. Zuerst sollte eine Anfrage an den Dienstgeber in Textform (z. Bsp. per Mail oder auch schriftlich) mit der Bitte gestellt werden, eine verbindliche Auskunft zur vorgesehenen Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR 2027 zu geben. Diese Auskunft ist für den Dienstgeber dann verbindlich. Das kann Mitte des Jahres 2026 erfolgen.
2. Der Mitarbeiter sollte nun die vom Dienstgeber vorgesehene Eingruppierung anhand der Zuordnungstabelle im Anhang Überleitung der AVR ab 2027 und der einschlägigen Entgeltgruppe(n) im Anhang Entgeltordnung nochmals selbst auf Richtigkeit überprüfen.
3. Anhand des noch zur Verfügung gestellten Übergangsrechners sollte ausgehend von der derzeitigen Regelvergütung unter Berücksichtigung der sonstigen Vergütungsbestandteile (siehe Gehaltsmitteilung) sowie des zukünftigen Vergütungsverlaufes (z. Bsp. Bewährungsaufstieg oder Wegfall der Kinderzulage) geprüft werden, ob sich ein Wechsel in die neue Entgeltordnung (EGO) finanziell lohnt bzw. ab welchem Zeitpunkt er sich tatsächlich lohnt. Das ist eine ganz individuelle Entscheidung, die jeder Mitarbeiter für sich allein treffen muss! Bei Unsicherheiten sollte eine sachkundige Person (z. Bsp. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu Rate gezogen werden.
4. Wenn anhand der unter 3. beschriebenen individuellen Abwägung durch den Mitarbeiter eine positive Entscheidung für einen Wechsel getroffen wurde, sollte rechtzeitig, spätestens acht Wochen vor dem jeweils in § 3Teil I. Anhang Überleitung der AVR ab 2027 genannten Stichtagen, der Antrag auf Überleitung in Textform an den Dienstgeber gestellt werden.
5. Ein Wechsel ist frühestens zum 1. Januar 2027 und spätestens zum 1. Januar 2036 möglich. Ausnahme Ruhen oder Arbeitsunfähigkeit: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden
Gut zu wissen: Nach erfolgter Überleitung kann der Mitarbeiter nach § 6 Teil I. Anhang Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Stand: 10.12.2025
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Den Bewährungsaufstieg gibt es in den Anlagen 2, 2d und 2e. Für diesen muss man sich für die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Zeitdauer den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Dann erfolgt die Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe.
Das ist geregelt in
- Anlage 1, Abschnitt Ia Absatz d AVR (bis 31.12.2026)
- Teil II. Anhang Überleitung, § 3 Abs. 5 AVR (ab 1.1.2027).
Stand: 10.12.2025
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Was sind Garantiebeträge? Garantiebeträge sollen eine Mindestentgeltzunahme bei einer Höhergruppierung absichern. Aktuell muss der Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung mindestens 77,37 € mehr verdienen.
Wer diese Garantiebeträge erhält bzw. behält, richtet sich nach den jeweiligen Anlagen 31 bis 33.
Ehemalige Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 erhalten die Garantiebeträge aktuell nur noch als Besitzstände. Sie können nicht mehr neu entstehen. Diese Besitzstände behalten die Mitarbeiter solange, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist durch § 59 Abs. 4 Satz 2 AVR ab 2027 sichergestellt. Diese Garantiebeträge nehmen auch weiterhin an den Tarifrunden teil.
Ehemalige Mitarbeiter der Anlage 33 behalten auch in den AVR 2027 die Garantiebeträge. Sie können ebenso neu entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese finden sich in § 30 Abs. 4a AVR ab 2027.
Stand: 10.12.2025
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Ab dem 1. Januar 2027 gilt für alle Mitarbeiter eine einheitliche Regelung zur Jahressonderzahlung. Danach wird bei unterjährigem Ausscheiden die Jahressonderzahlung anteilig ausgezahlt, § 35 Abs. 3 AVR. Das heißt, der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat (in Höhe von jeweils einem Zwölftel), in dem Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegenüber seinem Dienstgeber hat. Das betrifft das alte Dienstverhältnis sowie auch das neue.
Stand: 10.12.2025
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Die AVR ab 2027 enthalten keine Definition mehr hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Das heißt, das nun auf die jeweils konkrete arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt wird. Die Arbeitszeit beginnt also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Dienstgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt. Arbeitsplatz ist der Ort, an dem der Mitarbeiter die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es gelten die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Eine kurze, pauschale Zusammenfassung:
Wegezeit:
die Wegezeit, die der Mitarbeiter eigennützig für den Weg zwischen seiner Wohnung und der Einrichtung des Dienstgebers zurücklegt, zählt bei „Normalarbeit“ grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Der Mitarbeiter erbringt hier noch keine Arbeit für den Dienstgeber. Etwas anders gilt nur bei erforderlichen Wegezeiten während der Rufbereitschaft (z. Bsp. § 18 Abs 3 AVR ab 2027).
Umkleide- und Waschzeiten: Umkleide- und Waschzeiten zählen zwar grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher nicht als solche zu vergüten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Umkleide- oder Waschzeiten zur Arbeitsleistung gehören. Ordnet also der Dienstgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Umkleiden in der Einrichtung an, gehört das Umkleiden zur geschuldeten Arbeit. Entsprechendes gilt für die dadurch veranlassten innerbetrieblichen Wege zur Umkleidestelle. Dann sind das vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Darf die vorgeschriebene Dienstkleidung jedoch zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden und entscheidet sich der Mitarbeiter, diese nicht in der Einrichtung an- und abzulegen, ist die Umkleidezeit und die Wegezeit zur Arbeitsstätte keine Arbeitszeit.
Waschzeiten: auch Körperreinigungszeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das gilt dann, wenn sich der Mitarbeiter bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen der Einrichtung und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers in der Einrichtung nicht zugemutet werden kann.
Es sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen!
Für Dienstreisen gilt § 23 AVR.
Stand: 27.01.26
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Die bisher dazu in Anlage 5 zu den AVR enthaltenen Definitionen gaben im Wesentlichen die auch ohnehin für die AVR anzuwendende Gesetzeslage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wieder. Die Aufnahme dieser Definitionen in die AVR ab 2027 war daher entbehrlich. Es gelten für die Arbeitszeitregelungen des § 15 der AVR ab 2027 also weiterhin die entsprechenden Regelungen Arbeitszeitgesetzes (insbesondere §§ 3, 5, 6 bis 11 ArbZG) und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG.
Stand: 10.12.2025
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Die Eingruppierung ergibt sich aus dem Anhang Entgeltordnung, dort sind einige Berufe sehr umfangreich und detailliert beschrieben, wie die Gesundheitsberufe. Andere Tätigkeiten sind mit allgemeinen Merkmalen und Begriffen beschrieben, dies betrifft vor allem den Bereich der Verwaltung. Es kommt also darauf an, welche Tätigkeit konkret ausgeübt wird. Einige werden genau beschrieben und andere nur sehr ungenau umrissen.
Es gilt folgender Grundsatz: Ist eine Tätigkeit von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, gilt dieses und nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung. Findet sich die Tätigkeit nicht als spezielles Tätigkeitsmerkmal, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Teil A Abschnitt I des Anhangs Entgeltordnung.
Stand: 11.12.2025
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Die Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel § 9 AVR für Regeneration- oder Umwandlungstrage. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XXIV., die Regelungen zur Eingruppierung in den Sozial- und Erziehungsdienst.
Stand: 10.12.2025
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Die Regelungen zur Krankenpflege oder Altenpflege finden sich in den §§ 1 – 59 AVR. Im Grundsatz gelten für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen, die Ausnahmen sind dann gesondert genannt. Zum Beispiel finden sich § 15 AVR Ausnahmen speziell für diese Bereiche bei der Arbeitszeit. Im Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 gibt es im Teil B (Besonderer Teil) den Abschnitt XI., der Regelungen für die Eingruppierung in den Pflegeberufen enthält (“Mitarbeiter in Gesundheitsberufen”).
Stand: 10.12.2025
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Die Reform ist notwendig geworden, da der zugrundeliegende Bundesangestelltentarif (BAT) nicht mehr existiert und nicht weiterentwickelt wird.
Zudem finden sich einige neue Tätigkeitsmerkmale, die es bisher in der Anlage 2 nicht gibt, nun in der neuen Entgeltordnung wieder. Gerade Berufsanfänger z. B. in medizinischen Fachberufen sind im TVöD in den ersten Berufsjahren deutlich bessergestellt. Mit den neuen AVR ab 2027 haben wir damit ein zukunftsfähiges Tarifwerk geschaffen, das sich auch in der Struktur nun noch stärker am TVöD orientiert.
Stand: 12.11.2025
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Der Mitarbeiterseite war es in den Verhandlungen wichtig, dass kein Mitarbeitender, insbesondere in den unteren Lohngruppen, durch die neue AVR schlechter gestellt wird. Aus diesem Grund verlief der Prozess zum Teil sehr schwierig und langwierig.
Zudem ruhten die Verhandlungen während aktiver Tarifrunden, um das eine oder andere nicht miteinander zu vermischen. Dies alles, verbunden mit der notwendigen Sorgfalt, sorgte dann für den langen Zeitraum, über den sich die Verhandlungen hinzogen.
Stand: 12.11.2025
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Nein, für alle Mitarbeitenden der Caritas gelten ab dem 1. Januar 2027 neue "Allgemeine Vertragsrichtlinien" (kurz: AVR). Die neuen AVR sind neu strukturiert und haben allgemeine, für alle gültige Regeln wie z.B. zur Arbeitszeit oder zum Urlaub.
Aber für Mitarbeitende der AVR-Anlage 2, 2d und 2e der AVR ergeben sich die meisten Änderungen. Siehe dazu die speziellen FAQ-Fragen für diese Mitarbeiter!
Stand: 12.11.2025
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Die Arbeitsbedingungen bei der Caritas sind deutlich vergleichbarer geworden zu denen im Öffentlichen Dienst. Die AVR ab 2027 orientieren sich noch stärker am TVöD.
Es gibt jedoch auch weiterhin Unterschiede z. B. bei der Entgeltfortzahlung, der Anzeige und Nachweispflichten im Krankheitsfall, der Jubiläumszuwendung, bei den Regelungen für Auszubildende in praxisintegrierten dualen Studiengängen, bei den Regelungen im Anhang Überleitung.
Stand: 12.11.2025
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Ja, es wird Schulungen hierzu geben. Für die Schulungen der Mitarbeitervertretungen sind die DiAGen zuständig, die entsprechende Schulungen anbieten werden.
Stand: 12.11.2025
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Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d, 2e AVR gibt es weiterhin den AZV-Tag. Allerdings gilt hier eine zeitliche Befristung (2027 bis 2035). Außerdem fällt ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung der Anspruch weg.
Mitarbeiter, die nach dem Anhang Entgeltordnung eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf den AZV-Tag.
Das heißt: Für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2035 besteht der Anspruch auf den AZV-Tag, § 13 Teil II. des Anhangs Überleitung. Stellt der Mitarbeiter den Antrag auf Überleitung, entfällt ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung der AZV-Tag.
Stand: 12.11.2025
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Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d und 2e AVR gibt es weiterhin die Kinderzulage bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen. Das gilt auch für Kinder, die ab dem 1. Januar 2027 geboren werden. Solange der Mitarbeiter keinen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, bleibt es dabei. Ab dem Stichtag der Überleitung in die Entgeltordnung fällt die Kinderzulage weg.
Mitarbeiter, die nach dem Anhang Entgeltordnung eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf eine Kinderzulage.
Beispiel 1: Ein Mitarbeiter nach Anlage 2e, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 (RK Ost: vor dem 1. Juli 2009) bestanden hat, erhält die dynamische Kinderzulage i.H.v. aktuell 151,52 Euro nach § 12 Absatz C Teil II. Anhang Überleitung.
Der Mitarbeiter stellt keinen Antrag auf Überleitung. Er erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kinderzulage weiter.
Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin nach Anlage 2, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost: nach dem 30. Juni 2009) begonnen hat, erhält die statische Kinderzulage i.H.v. 90 Euro nach § 12 Absatz B Teil II. Anhang Überleitung.
Die Mitarbeiterin stellt den Antrag auf Überleitung mit Wirkung zum 1. Oktober 2028. Sie erhält bis September 2028 die Kinderzulage (bei Vorliegen der Voraussetzungen). Ab dem 1. Oktober 2028 fällt die Kinderzulage weg.
Stand: 12.11.2025
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Wer bisher eine Weihnachtszuwendung und ein Urlaubsgeld erhalten hat, wird stattdessen eine Jahressonderzahlung und ein Leistungsentgelt erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob eine Überleitung erfolgt.
Stand: 12.11.2025
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Einige Mitarbeiter erhalten bereits eine Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt; für diese Mitarbeiter ändert sich nichts. In den AVR ab 2027 gibt es dann für alle Mitarbeiter die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt.
Eine Besonderheit ist, dass während der Einführung in den Jahren 2027 bis 2030 für einige Mitarbeitergruppen das Leistungsentgelt gestaffelt abgesenkt wird. Details findet man in § 31 Abs. 5 AVR. Davon betroffen sind neue Mitarbeiter und solche Mitarbeiter, die übergeleitet wurden, also nur die, die in der Anlage 2, 2d oder 2e hätten eingruppiert werden müssen.
Davon gibt es wieder eine Ausnahme! Es erfolgt keine Absenkung bei Mitarbeitern, die nach der Entgeltordnung von einer Entgeltsperre betroffen sind, also:
- Teil A EG 1 und 2, Stufen 5 und 6
- und Teil B EG 2, Stufe 6
Stand: 23.04.26
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Für alle Mitarbeiter gibt es in der AVR ab 2027 Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt. Dafür entfällt für die Mitarbeiter der Anlagen 2, 2d und 2e der AVR das bisherige Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung – selbst für jene Mitarbeitenden, die keinen Antrag auf Überleitung in die neue AVR-Systematik gestellt haben.
Die bisherige Weihnachtszuwendung dieser Mitarbeiter (Anl. 2, 2d, 2e) beträgt einheitlich 77,51 v.H. der Urlaubsvergütung des Kalendermonats September im betreffenden Jahr. Die Jahressonderzahlung der AVR 2027 hingegen berechnet sich nach den durchschnittlich für die Monate Juli bis September gezahlten monatlichen Entgelte und ist nach den Entgeltgruppen wie folgt gestaffelt:
- Entgeltgruppen 1 bis 8: 86 v.H.
- Entgeltgruppen 9a bis 12: 76 v.H.
- Entgeltgruppen 13 bis 17: 56 v.H.
Hinzu kommt aber für diese Mitarbeiter noch das Leistungsentgelt in der entsprechenden Höhe. Die Summe aus Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt übersteigt dabei in den allermeisten Fällen die Summe der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes.
Stand: 01.06.26
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Für alle Mitarbeiter gilt für die Zeitzuschläge nun § 18 AVR (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit). Im Vergleich zu der alten Anlage 6a gibt es Differenzen, sowohl positiv als auch negativ.
Wichtig: für die Wechsel- und Schichtzulage kommt es darauf an, in welcher Art von Einrichtung man arbeitet. Die Höhe der Wechsel- und Schichtzulage ist davon abhängig, ob die (Wechsel-)Schichtarbeit in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen Einrichtung ausgeübt wird!
Stand: 12.11.2025
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Grundsätzlich kann man jederzeit prüfen lassen, ob die aktuelle Eingruppierung korrekt ist und gegebenenfalls korrigieren lassen. Erste Anlaufstellen können dafür der Dienstgeber, die Mitarbeitervertretung oder eine Gewerkschaft bzw. ein Rechtsanwalt sein!
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.Stand: 12.11.2025
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Für Mitarbeiter aus den bisherigen Anlagen 2, 2d und 2e kann sich bei einer Überleitung auf Antrag das Gehalt grundsätzlich ändern. Die Entgelttabelle ist neu und hat eine andere Struktur mit den Entgeltgruppen- und stufen. Das Gehalt kann sich bei einer Überleitung auf Antrag in beide Richtungen entwickeln. Es muss also unbedingt der Einzelfall geprüft werden! Es handelt sich dabei nicht um eine reine Aufwertungsrunde, sondern um eine Tarifreform.
Fragen zur Eingruppierung unter den ab 2027 geltenden AVR finden Sie in dieser FAQ-Liste.
Stand: 12.11.2025
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Nein, die Eingruppierung ändert sich nicht. Nur die bisherige Anlage 31 AVR entfällt. Die Eingruppierung von Pflegekräften richtet sich ab 2027 nach Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XI. (Mitarbeiter in Gesundheitsberufen) des Anhangs Entgeltordnung der AVR 2027.
Stand: 12.11.2025
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Nein, die Eingruppierung ändert sich grundsätzlich nicht (Ausnahme Eingruppierung nach Anlage2d - hier Änderung bei beantragter Überleitung). Nur die bisherige Anlage 33 (SuE) der AVR entfällt Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich ab 2027 nach Anhang Entgeltordnung in Teil B (Besonderer Teil) Abschnitt XXIV. - Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst der AVR 2027
Stand: 15.12.2025
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Kurz gesagt: Die Entgelttabellen unterscheiden sich. Die neue Entgeltordnung orientiert sich am TVöD. Folglich hat die neue Tabelle andere Entgeltgruppen und nur sechs statt bisher bis zu zwölf Stufen, zudem verlängerte Stufenlaufzeiten.
Außerdem sind die Entgelttabellen unterschiedlich gewichtet: Die Tabellen des TVöD haben vergleichsweise bessere Einstiegsgehälter, während sich die alte AVR-Tabelle (Anlage 3 für die Berufe nach Anlagen 2, 2d und 2e) nach vielen Dienstjahren gut entwickelt.
Wichtig: Alle Mitarbeitenden der AVR Anlagen 2, 2d und 2e haben ein verbindliches Auskunftsrecht, wie sie im Falle einer Überleitung in das neue System eingruppiert und eingestuft werden.
Stand: 12.11.2025
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Für alle Mitarbeiter gelten ab 2027 die neuen AVR. Bestandsmitarbeiter aus Anlage 2, 2d und 2e AVR werden aber nicht automatisch in den neuen Anhang Entgeltordnung der AVR ab 2027 übergeleitet, sondern nur auf ihren Antrag hin.
Die Eingruppierung und das Tabellenentgelt ändern sich also nicht automatisch. Wird kein Antrag gestellt, gelten für diese Mitarbeiter für ihre Eingruppierung die Regelungen der Teile II. und III. aus dem Anhang Überleitung der AVR ab 2027: Sie beinhalten die weiter geltenden Regelungen der AVR in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Für das Tabellenentgelt gilt im Anhang Tabellen die Tabelle für die Vergütungsgruppen.
Stand: 12.11.2025
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Der Mitarbeiter kann, bevor er einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, vom Dienstgeber eine Auskunft über die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen. Daraufhin ist der Dienstgeber verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Die Antwort des Dienstgebers zur künftigen Eingruppierung ist für den Dienstgeber verbindlich. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. der Anhang Überleitung.
Sowohl das Auskunftsverlangen des Mitarbeiters als auch die Antwort des Dienstgebers müssen mindestens in Textform erfolgen. Eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Eine mündliche Frage bzw. Antwort reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.
Die Auskunft durch den Dienstgeber hat innerhalb von vier Wochen ab dem Verlangen des Mitarbeiters zu erfolgen. Die Auskunft durch den Dienstgeber ist verbindlich, solange die gesamte vom Mitarbeiter nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt.
Stand: 12.11.2025
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Damit eine qualifizierte Auskunft durch den Dienstgeber erfolgen kann, wurde in § 3 Absatz 4 Satz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) geregelt, dass die Auskunft frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend gemacht werden kann.
Stand 11.12.2025
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Die konkrete Eingruppierung, also Vergütungsgruppe und Ziffer, muss grundsätzlich im Dienstvertrag benannt sein.
Der Mitarbeiter kann die Mitarbeitervertretung fragen, ob sie weiterhelfen kann.
In jedem Fall kann der Mitarbeiter von dem Dienstgeber vor einem Antrag auf Überleitung eine verbindliche Auskunft verlangen. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung. Vor einem Überleitungsantrag hat der Dienstgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen verbindlich die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung mitzuteilen.
Um diese Auskunft korrekt erteilen zu können, muss der Dienstgeber zwingend die konkrete Ziffer der betroffenen Vergütungsgruppe zugrunde legen!
Anders sieht es aus, sollte bislang noch keine Zuordnung zu einer Ziffer der Vergütungsgruppe erfolgt sein. Das muss nun vorgenommen werden und dabei ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen! Es handelt sich um eine Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. Die konkrete „Verortung“ in der Vergütungsgruppe muss der Dienstgeber dann auch dem Mitarbeiter mitteilen.
Stand: 12.11.2025
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Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d und 2e müssen nicht in das neue System der EGO der AVR ab 2027 wechseln (Überleitung), wenn sie das nicht selbst beantragen.
Niemand darf zu einem Antrag auf Überleitung gezwungen werden! Wenn das doch geschieht, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Mitarbeitervertretung oder/und an eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt!
Stand: 12.11.2025
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Ja. Die bisherige Anlage 31 geht in den AVR ab 2027 auf, sie gibt es also als eigenständige Anlage nicht mehr. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern gibt es aber nach wie vor und unverändert die Pflegezulage, die nicht dynamische Zulage sowie die jährliche Einmalzahlung für die Entgeltgruppen 1 – 4. Das regelt § 28 Absatz 4 AVR.
Auch das Leistungsentgelt bleibt erhalten. Neu ist, dass es ab 2027 für Mitarbeiter in Krankenhäusern 1 % beträgt statt bisher 2 %. Das regelt § 31 Absatz 3 AVR.
Stand: 10.12.2025
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Der Mitarbeiter gibt die Vergütungsgruppe in den Überleitungsrechner ein, in der er sich gerade befindet. Die Mindest-Zuordnungstabelle berücksichtigt den Bewährungsaufstieg, auch wenn er noch nicht erfolgt ist.
Die berufliche Laufbahn ist also automatisch berücksichtigt.
Die Zuordnungen gehen von der Bewährungsaufstiegs-Vergütungsgruppe aus, egal ob dieser zum Überleitungsstichtag erfolgt ist oder erst in der Zukunft erfolgen würde.
Für die Mindest-Zuordnung zu einer Entgeltgruppe spielt es also keine Rolle, dass der Bewährungsaufstieg noch nicht erfolgt ist. Das berücksichtigt auch der Überleitungsrechner.
Stand 27.01.26
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Eine dauerhafte Veränderung der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit führt unter zwei Voraussetzungen zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Die dauerhafte Tätigkeitsänderung muss zu einer anderen als der dienstvertraglich vereinbarten Eingruppierung führen, d.h. die alte Vergütungsgruppe bildet nicht mehr die neue Tätigkeit ab. Außerdem muss die Tätigkeitsänderung mit Zustimmung des Mitarbeiters erfolgen. Sonstige Änderungen der Eingruppierung, wie z.B. ein Bewährungsaufstieg oder eine Korrektur der Eingruppierung, führen nicht zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Stand 16.02.26
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Der Antrag auf Überleitung kann auch ohne ein Auskunftsverlangen im Vorfeld gestellt werden. Die Entscheidung, ob vor Antragstellung eine Auskunft beim Dienstgeber verlangt wird, liegt beim Mitarbeiter.
Die Zuordnungstabelle richtet sich nach der aktuellen Eingruppierung. Eingruppierungsfehler werden durch die Überleitung nicht geheilt oder korrigiert. Eine Korrektur der Eingruppierung in den Anlagen 2, 2d und 2e ist nach einem Überleitungsantrag nicht mehr möglich. Ansonsten ist der Schutzzweck der Mindestzuordnung der Zuordnungstabelle nicht mehr gegeben. Der Mitarbeiter muss sich sicher sein können, dass er mindestens nach der Zuordnungstabelle übergeleitet wird.
Stand 16.02.26
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Die verbindliche Auskunftspflicht des Dienstgebers innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Mitarbeiter ist in § 3 Abs. 4 im Teil I des Anhangs Überleitung der AVR ab 2027 geregelt.
Diese Regel sieht keine Sanktionierung für den Dienstgeber vor, wenn er seiner Obliegenheit zur fristgemäßen Auskunft nicht nachkommt. In solchen Fällen ist Ihre MAV die richtige Ansprechpartnerin, wenn Nachfragen beim Dienstgeber nicht zum Erfolg führen. Im Falle einer dadurch verspäteten Überleitung und damit verbundenen finanziellen Einbußen sollten Sie ihre Rechte geltend machen. Dazu lassen Sie sich fachkundig bspw. durch einen Rechtsanwalt beraten.
Stand 16.02.26
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Der Dienstgeber muss dem Mitarbeiter die künftige Eingruppierung nach der Entgeltordnung mitteilen. Dazu gehören die Nennung der Entgeltgruppe und, so vorhanden, der Fallgruppe. Weiter müssen angegeben werden der Teil der Entgeltordnung (Teil A – Allgemeiner Teil oder Teil B – Besonderer Teil) sowie der dortige Abschnitt und die Nummer. Die exakte Eingruppierung muss für den Mitarbeiter nachvollziehbar sein.
Beispiele:
EG 9b Fallgruppe 2 Teil A Abschnitt I Nr. 3
Teil B Abschnitt XI Nr. 13: EG 7.
Stand 16.02.26
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Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Man muss differenziert vorgehen.
Handelt es sich um eine Zulage nach den AVR, so bleibt diese erhalten, wenn auch in den AVR ab 2027 diese Zulage vorgesehen ist und die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. So bleibt bspw. eine Leistungszulage nach Abschnitt VIII Abs. (b) Anlage 1 erhalten, denn auch § 33 Abs. 1 S. 2 AVR ab 2027 sieht diese Leistungszulage vor oder die Zulage für Notfallsanitäter nach Anmerkung IV. D Anlage 2e, die in die Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe N in Abschnitt XXII. des Teils B im Anhang EGO übernommen wurde. Nach demselben Prinzip würde eine Dienstvereinbarung über eine Ballungsraumzulage ihre Gültigkeit behalten. Hingegen würde bspw. die bisherige Zulage nach Anlage 1b für die Vergütungsgruppe 12 bis 10 der Anlage 2 i. H. v. 50,00 Euro im Falle einer Überleitung auf Antrag entfallen, da die neue EGO diese Zulage nicht vorsieht.
Anders sieht es bei Zulagen aus, die im Dienstvertrag vereinbart worden sind und sich nicht in den AVR finden. Hier kann frei geregelt werden, ob eine Verrechnung, ein Widerruf etc. möglich ist.
Stand 02.03.26
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Bestehende Dienstvereinbarungen müssen grundsätzlich inhaltlich nicht angepasst werden.
Erforderliche Änderungen in den Dienstvereinbarungen können sich aus formalen Gründen ergeben, wenn bestehende Verweise auf Regelungen der bisherigen AVR ab 2027 ins Leere laufen, da es in der AVR ab 2027 systematische Veränderungen in der Reihung der Paragrafen gibt und die bisherigen Anlagen durch Anhänge ersetzt werden.
Es sollte aber geprüft werden, ob der Geltungsbereich der Dienstvereinbarung angepasst werden muss vor dem Hintergrund, dass
· ab 2027 auch Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d und 2e Anspruch auf das Leistungsentgelt haben
· sich aus § 2 Absätze 3 und 4 AVR der bisherige Geltungsbereich eventuell verschiebt.
Stand 16.02.26
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Betroffen sind die Entgeltgruppen EG 2
- im Teil A der Entgeltordnung, Abschnitt I Nr. 2 (handwerkliche Tätigkeiten) und Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4.
- sowie im Teil B, Abschnitt XI Nr. 4a (Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte); diese Mitarbeitenden erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in der Stufe 6 das Tabellenentgelt der Stufe 5.
Diese Mitarbeiter erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe läuft weiter. Der Stufenaufstieg von der Stufe 5 in die Stufe 6 findet also statt.
Stand 15.05.26
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Die Regelungen zum Fahrdienst in der Anlage 23 wurden redaktionell in den Anhang Fahrdienste übernommen, so gibt es angepasste Verweise, aber Auswirkungen habe diese nicht für die Mitarbeiter.
Stand 16.02.26
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Nein! Das regelt § 28 Abs. 4 d) AVR ab 2027. Danach erhalten nur die Mitarbeiter, die einrichtungsbezogen im Krankenaus arbeiten und die in einer Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, einmalig im Monat Juli je Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat (Sonderregelung für die RK BW: 10,08 v.H.).
Dabei entsprechen auch die P-Gruppen den Entgeltgruppen (§ 28 Abs 3 Satz 2 AVR ab 2027).
Das betrifft die Mitarbeiter der bisherigen Anlage 31 AVR aber auch die Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich in die neue Vergütungsstruktur der neuen Entgeltordnung (EGO) auf Antrag überleiten lassen. Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich nicht in die neue Vergütungsstruktur der neue EGO der AVR ab 2027 überleiten lassen, verbleiben hingegen in ihrer bisherigen Vergütungsstruktur der alten AVR mit Vergütungsgruppen. Diese Vergütungsgruppen sind eben nicht in § 28 Abs 4 d) aufgeführt.
Stand 16.02.26
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Dieser Kündigungsschutz besteht grundsätzlich weiter fort. Die Regelung zum Kündigungsschutz bzw. zur Unkündbarkeit findet sich in § 52 Abs. 3 AVR ab 2027. Die Norm ist nun deutlich schlanker.
Durch die Anpassung an den TVöD fallen zwei Regelungen weg.
Zu einem die Regelung zur Beschränkung der Herabgruppierung bei einer Änderungskündigung nach dem bisherigen § 15 Abs. 2 AT AVR. Zudem der absolute Kündigungsschutz bei Leistungsminderung aufgrund der Tätigkeit nach dem bisherigen § 15 Abs. 3 AT AVR.
Stand 16.02.26
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Die Eingruppierung bei beantragter Überleitung erfolgt nach der zutreffenden Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung (EGO). Die alte Anlage 2 AVR kannte kein spezielles Tätigkeitsmerkmal für IT-Tätigkeiten. Das ändert sich mit der neuen EGO. Für Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnik sieht der Teil A in Abschnitt II Ziffer 2 des Anhangs EGO nun spezielle Tätigkeitsmerkmale vor.
Deswegen gilt für diese IT-Mitarbeiter im Falle einer Überleitung auch eine gesonderte Überleitungsregelung.
Übt ein Mitarbeiter eine IT-Tätigkeit aus, ist er gem. § 4 Abs. 3 des Anhangs Überleitung in diejenige Entgeltgruppe des Teils A Abschnitt II Ziffer 2 im Anhang EGO eingruppiert, die sich nach den neuen Regelungen zur Eingruppierung gem. §§ 24 ff. AVR 2027 in Verbindung mit den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur neuen EGO ergibt. Dazu ist ggf. eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung der ausgeübten IT-Tätigkeit erforderlich, damit die korrekte Zuordnung zu den neuen IT-Tätigkeitsmerkmalen der EGO erfolgen kann.
Stand 02.03.26
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Grundsätzlich gilt: Egal, ob ein Überleitungsantrag gestellt wird oder nicht, ab dem 1. Januar finden die AVR ab 2027 Anwendung - für alle Mitarbeiter mit einem AVR-Dienstvertrag.
Ein neuer Dienstvertrag ist nicht erforderlich. Die bisherigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert bestehen, nur das zugrundeliegende tarifliche Regelungswerk aktualisiert sich. Die neue AVR ab 2027 gilt Kraft Einbeziehung durch den Dienstvertrag - es werden immer die AVR in der jeweils gültigen/aktuellen Fassung einbezogen. Eine Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag ist in der Regel aus diesem Grunde ebenfalls nicht notwendig. Ändert sich aber bspw. aufgrund der beantragten Überleitung die Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung (EGO), muss ein entsprechender Nachtrag im Dienstvertrag eingepflegt werden. Es ändert sich ein Vertragsbestandteil - die Eingruppierung - der Dienstvertrag bleibt im Übrigen bestehen.
Bei Neu-Verträgen werden dann aktuelle Musterdienstverträge verwendet.
Stand 11.06.26
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Grundsätzlich ist die Wegezeit zum Arbeitsort hin und wieder zurück keine Arbeitszeit. § 14 Absatz 6 AVR regelt, dass Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit gelten.
Findet die Fortbildung an einem anderen Ort als dem Arbeitsort, also außerhalb der Einrichtung, statt, handelt es sich um eine Dienstreise zur Qualifizierungsmaßnahme. Dann ist die Reisezeit als Arbeitszeit anzurechnen. Hier gilt § 14 Absatz 6 zusammen mit § 23 AVR.
Findet die Qualifizierungsmaßnahme in der Einrichtung selbst statt, also am Arbeitsort, wird man nicht von einer Dienstreise sprechen können – auch wenn der Mitarbeiter dafür aus seinem Frei kommt. Das bedeutet, dass in dem Fall die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit gilt. Somit kann auch die Zeit der An- und Abfahrt zur Fortbildungsveranstaltung nicht als Überstunden angerechnet werden. Im Beispielsfall ist als Arbeitszeit lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung selbst anzurechnen. Ist diese kürzer als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird als Arbeitszeit die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit angerechnet.
Stand 11.06.26
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14 Absatz 5 Satz 1 AVR legt die Kosten (Teilnehmerbeiträge, Reisekosten, evtl. Unterkunft und Verpflegung, soweit diese nicht im Teilnehmerbeitrag enthalten sind) grundsätzlich dem Dienstgeber auf, wenn er die Maßnahme veranlasst hat (und sie nicht von einem Dritten getragen werden). Veranlassung bedeutet, dass die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme erkennbar vom Dienstgeber gewollt sein muss. Unerheblich ist dabei, ob die Qualifizierung zugleich einem Wunsch des Mitarbeiters entspricht.
Ausnahme: es wurde eine abweichende Kostenverteilung in der Qualifizierungsvereinbarung getroffen. Letztere wird zwischen dem Dienstgeber und Mitarbeiter abgeschlossen:
- in welchem Umfang, zu welchem Fälligkeitszeitpunkt und in welcher Form hat sich der Mitarbeiter an den Kosten zu beteiligen
- der Eigenbetrag des Mitarbeiters kann in Geld und/oder in Arbeitszeit erfolgen. Eigenbeitrag in Form von Arbeitszeit z.B. durch Einbringen von Zeitguthaben oder Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen der AVR und soweit arbeitszeitrechtlich zulässig nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme
Die Einrichtungsleitung und die MAV sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
Rückzahlungsvereinbarungen müssen den hohen Anforderungen der BAG-Rechtsprechung genügen, die alte Regelung aus den AVR ist nicht mehr anwendbar.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter Arbeitszeit als eigenen Kostenbeitrag einbringt. In einem solchen Fall ist der entsprechende Zeitanteil an der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit zu werten
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Ein sogenannter geteilter Dienst liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit durch einen Zeitraum unterbrochen wird, der über die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgeht, wobei sich üblicherweise der Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht ändert.
Beispiel
Ein Mitarbeiter arbeitet täglich von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 19 Uhr.
Die Fahrtzeit bei der ersten Unterbrechung, im Beispiel um 11 Uhr, vom pflegebedürftigen Klienten zurück zum Arbeitsort (der Einrichtung) ist Arbeitszeit. Der Weg danach vom Arbeitsort nach Hause gilt hingegen als Wegezeit und ist keine Arbeitszeit.
Anders ist es, wenn der Mitarbeiter bei der ersten Unterbrechung vom Klienten bzw. vom Betreuenden direkt nach Hause fährt und später von dort zur erneuten Arbeitsaufnahme direkt zum Klienten bzw. zum Betreuenden. Dann sind diese Fahrtzeiten jeweils als Arbeitszeit zu werten. Die Fahrt zum ersten Einsatzort und auch die Fahrt vom letzten Klienten bzw. Betreuenden nach Hause gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeit (z.B. BAG Urteil v. 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, EuGH Urteil v. 09.10.2025 – C-110/24).
Muss der Mitarbeiter jedoch zur erneuten Arbeitsaufnahme zunächst von zu Hause zu seinem Arbeitsort (der Einrichtung) fahren, ist das keine Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt dann am Arbeitsort.
Stand 11.06.26
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Ja! Die Verlängerung der Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ist über die Anmerkung zu § 15 Abs. 10 AVR aufgrund einer Dienstvereinbarung für Mitarbeiter im Rettungsdienst weiterhin möglich. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2035.
Bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 17 Abs. 3 AVR, der auch für die Mitarbeiter im Rettungsdienst gilt, darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen weiterhin maximal 24 Stunden betragen.
Hinweis: Die Begrenzung der Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschafsdienstes auf die Stufe A (0 bis 10 v.H.) und Stufe B (mehr als 10 bis 25 v.H.) mit der Folge, dass bei einer höheren Belastungsstufe ein Bereitschaftsdienst nicht mehr zulässig ist, gilt auch im Rettungsdienst. Das ist über die Anmerkung zu Abs. 9 des § 17 AVR geregelt. Für Bereitschaftsdienste der Stufen A und B bedeutet das zugleich gem. § 17 Abs. 2 Buchst. a), dass insgesamt maximal 16 Stunden (Vollarbeit und Bereitschaftsdienst) täglich möglich sind. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Stand 23.06.26
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Grundsätzlich finden die §§ 1 - 59 AVR für alle AVR-Mitarbeiter Anwendung. Ausnahmen gelten dann, wenn es spezielle Regelungen für bestimmte Mitarbeitergruppen gibt, die punktuell vorgehen. Diese verdrängen die jeweilige „allgemeine“ Regelung aus §§ 1 - 59 AVR.
Finden sich also keine spezielleren Vorschriften, greifen wieder die "allgemeinen" Regelungen der §§ 1 - 59 AVR - sofern sie nicht ausdrücklich für bestimmte Mitarbeitergruppen ausgeschlossen sind.
Beispiele:
Für Mitarbeiter in Krankenhäusern findet die spezielle Regelung zur Höhe des Leistungsentgelts Anwendung, § 31 Abs. 3 Satz 3 AVR.
Für Mitarbeiter in Fahrdiensten sind bestimmte Regelungen ausdrücklich ausgeschlossen gemäß § 4 Satz 1 Anhang Fahrdienste.
Für Ärzte gelten die speziellen Regelungen des Anhangs Ärztlicher Dienst.
Für Mitarbeiter nach Anlagen 2 – 2d, die sich nicht überleiten lassen, gelten spezielle Regelungen nach Teil II. Anhang Überleitung.
Stand 23.06.26
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Die bisherigen Regelungen aus Anlage 14 § 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) wurde nicht in die AVR ab 2027 übernommen. Der Grund dafür liegt darin, dass in den AVR die bisherige BAT-Systematik aufgegeben und die Systematik des öffentlichen Dienstes nachgebildet wurde. Damit kann ab 2027 ein entsprechender Zusatzurlaub nicht mehr erworben werden. Zugleich sieht die AVR ab 2027 nach § 32 AVR aber Erschwerniszuschläge vor, die für Arbeiten gezahlt werden, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten - u.a. bei Arbeiten
- mit besonderer Gefährdung,
- mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
- mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
- mit besonders starker Strahlenexposition oder
- unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Diese zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der entsprechenden Zuschläge werden durch eine Dienstvereinbarung festgelegt.
Die AVR (§§ 1 –59) ab 2027 gelten für alle Mitarbeitenden gleichermaßen. Daher ist der Wegfall des bisherigen Zusatzurlaubs unabhängig davon, ob sich der Bestands-mitarbeiter (Anlagen 2-2e) auf Antrag in die Entgeltordnung der neuen AVR ab 2027 überleiten lässt oder nicht.
Stand 23.06.26
Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss:
Die Inhalte sind unbedingt bezogen auf den konkreten Einzelfall zu überprüfen. Es wird keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Darlegungen übernommen. Ziehen Sie in Erwägung, sich bei individuellen Fragestellungen beispielsweise an Ihre Mitarbeitervertretung, Gewerkschaft oder eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu wenden!