Grundsätzlich finden die §§ 1 - 59 AVR für alle AVR-Mitarbeiter Anwendung. Ausnahmen gelten dann, wenn es spezielle Regelungen für bestimmte Mitarbeitergruppen gibt, die punktuell vorgehen. Diese verdrängen die jeweilige „allgemeine“ Regelung aus §§ 1 - 59 AVR.
Finden sich also keine spezielleren Vorschriften, greifen wieder die "allgemeinen" Regelungen der §§ 1 - 59 AVR - sofern sie nicht ausdrücklich für bestimmte Mitarbeitergruppen ausgeschlossen sind.
Beispiele:
Für Mitarbeiter in Krankenhäusern findet die spezielle Regelung zur Höhe des Leistungsentgelts Anwendung, § 31 Abs. 3 Satz 3 AVR.
Für Mitarbeiter in Fahrdiensten sind bestimmte Regelungen ausdrücklich ausgeschlossen gemäß § 4 Satz 1 Anhang Fahrdienste.
Für Ärzte gelten die speziellen Regelungen des Anhangs Ärztlicher Dienst.
Für Mitarbeiter nach Anlagen 2 – 2d, die sich nicht überleiten lassen, gelten spezielle Regelungen nach Teil II. Anhang Überleitung.
Stand 23.06.26