AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

Grundsätzlich finden die §§ 1 - 59 AVR für alle AVR-Mitarbeiter Anwendung. Ausnahmen gelten dann, wenn es spezielle Regelungen für bestimmte Mitarbeitergruppen gibt, die punktuell vorgehen. Diese verdrängen die jeweilige „allgemeine“ Regelung aus §§ 1 - 59 AVR.

Finden sich also keine spezielleren Vorschriften, greifen wieder die "allgemeinen" Regelungen der §§ 1 - 59 AVR - sofern sie nicht ausdrücklich für bestimmte Mitarbeitergruppen ausgeschlossen sind. 

Beispiele:

Für Mitarbeiter in Krankenhäusern findet die spezielle Regelung zur Höhe des Leistungsentgelts Anwendung, § 31 Abs. 3 Satz 3 AVR.

Für Mitarbeiter in Fahrdiensten sind bestimmte Regelungen ausdrücklich ausgeschlossen gemäß § 4 Satz 1 Anhang Fahrdienste.

Für Ärzte gelten die speziellen Regelungen des Anhangs Ärztlicher Dienst.

Für Mitarbeiter nach Anlagen 2 – 2d, die sich nicht überleiten lassen, gelten spezielle Regelungen nach Teil II. Anhang Überleitung.

Stand 23.06.26