Eine dauerhafte Veränderung der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit führt unter zwei Voraussetzungen zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Die dauerhafte Tätigkeitsänderung muss zu einer anderen als der dienstvertraglich vereinbarten Eingruppierung führen, d.h. die alte Vergütungsgruppe bildet nicht mehr die neue Tätigkeit ab. Außerdem muss die Tätigkeitsänderung mit Zustimmung des Mitarbeiters erfolgen. Sonstige Änderungen der Eingruppierung, wie z.B. ein Bewährungsaufstieg oder eine Korrektur der Eingruppierung, führen nicht zu einer Überleitung in die neue Entgeltordnung.
Stand 16.02.26