Grundsätzlich gilt: Egal, ob ein Überleitungsantrag gestellt wird oder nicht, ab dem 1. Januar finden die AVR ab 2027 Anwendung - für alle Mitarbeiter mit einem AVR-Dienstvertrag.
Ein neuer Dienstvertrag ist nicht erforderlich. Die bisherigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert bestehen, nur das zugrundeliegende tarifliche Regelungswerk aktualisiert sich. Die neue AVR ab 2027 gilt Kraft Einbeziehung durch den Dienstvertrag - es werden immer die AVR in der jeweils gültigen/aktuellen Fassung einbezogen. Eine Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag ist in der Regel aus diesem Grunde ebenfalls nicht notwendig. Ändert sich aber bspw. aufgrund der beantragten Überleitung die Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung (EGO), muss ein entsprechender Nachtrag im Dienstvertrag eingepflegt werden. Es ändert sich ein Vertragsbestandteil - die Eingruppierung - der Dienstvertrag bleibt im Übrigen bestehen.
Bei Neu-Verträgen werden dann aktuelle Musterdienstverträge verwendet.
Stand 11.06.26