AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

Die Eingruppierung bei beantragter Überleitung erfolgt nach der zutreffenden Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung (EGO). Die alte Anlage 2 AVR kannte kein spezielles Tätigkeitsmerkmal für IT-Tätigkeiten. Das ändert sich mit der neuen EGO. Für Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnik sieht der Teil A in Abschnitt II Ziffer 2 des Anhangs EGO nun spezielle Tätigkeitsmerkmale vor.

Deswegen gilt für diese IT-Mitarbeiter im Falle einer Überleitung auch eine gesonderte Überleitungsregelung.

Übt ein Mitarbeiter eine IT-Tätigkeit aus, ist er gem. § 4 Abs. 3 des Anhangs Überleitung in diejenige Entgeltgruppe des Teils A Abschnitt II Ziffer 2 im Anhang EGO eingruppiert, die sich nach den neuen Regelungen zur Eingruppierung gem. §§ 24 ff. AVR 2027 in Verbindung mit den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur neuen EGO ergibt. Dazu ist ggf. eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung der ausgeübten IT-Tätigkeit erforderlich, damit die korrekte Zuordnung zu den neuen IT-Tätigkeitsmerkmalen der EGO erfolgen kann. 

Stand 02.03.26