AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

Ja! Die Verlängerung der Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ist über die Anmerkung zu § 15 Abs. 10 AVR aufgrund einer Dienstvereinbarung für Mitarbeiter im Rettungsdienst weiterhin möglich. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2035.

Bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 17 Abs. 3 AVR, der auch für die Mitarbeiter im Rettungsdienst gilt, darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen weiterhin maximal 24 Stunden betragen. 

Hinweis: Die Begrenzung der Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschafsdienstes auf die Stufe A (0 bis 10 v.H.) und Stufe B (mehr als 10 bis 25 v.H.) mit der Folge, dass bei einer höheren Belastungsstufe ein Bereitschaftsdienst nicht mehr zulässig ist, gilt auch im Rettungsdienst. Das ist über die Anmerkung zu Abs. 9 des § 17 AVR geregelt. Für Bereitschaftsdienste der Stufen A und B bedeutet das zugleich gem. § 17 Abs. 2 Buchst. a), dass insgesamt maximal 16 Stunden (Vollarbeit und Bereitschaftsdienst) täglich möglich sind. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

Stand 23.06.26