Dieser Kündigungsschutz besteht grundsätzlich weiter fort. Die Regelung zum Kündigungsschutz bzw. zur Unkündbarkeit findet sich in § 52 Abs. 3 AVR ab 2027. Die Norm ist nun deutlich schlanker.
Durch die Anpassung an den TVöD fallen zwei Regelungen weg.
Zu einem die Regelung zur Beschränkung der Herabgruppierung bei einer Änderungskündigung nach dem bisherigen § 15 Abs. 2 AT AVR. Zudem der absolute Kündigungsschutz bei Leistungsminderung aufgrund der Tätigkeit nach dem bisherigen § 15 Abs. 3 AT AVR.
Stand 16.02.26