AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

Bestehende Dienstvereinbarungen müssen grundsätzlich inhaltlich nicht angepasst werden.

Erforderliche Änderungen in den Dienstvereinbarungen können sich aus formalen Gründen ergeben, wenn bestehende Verweise auf Regelungen der bisherigen AVR ab 2027 ins Leere laufen, da es in der AVR ab 2027 systematische Veränderungen in der Reihung der Paragrafen gibt und die bisherigen Anlagen durch Anhänge ersetzt werden.

Es sollte aber geprüft werden, ob der Geltungsbereich der Dienstvereinbarung angepasst werden muss vor dem Hintergrund, dass 

·        ab 2027 auch Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d und 2e Anspruch auf das Leistungsentgelt haben  

·        sich aus § 2 Absätze 3 und 4 AVR der bisherige Geltungsbereich eventuell verschiebt. 

Stand 16.02.26