Die konkrete Eingruppierung, also Vergütungsgruppe und Ziffer, muss grundsätzlich im Dienstvertrag benannt sein.
Der Mitarbeiter kann die Mitarbeitervertretung fragen, ob sie weiterhelfen kann.
In jedem Fall kann der Mitarbeiter von dem Dienstgeber vor einem Antrag auf Überleitung eine verbindliche Auskunft verlangen. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung. Vor einem Überleitungsantrag hat der Dienstgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen verbindlich die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung mitzuteilen.
Um diese Auskunft korrekt erteilen zu können, muss der Dienstgeber zwingend die konkrete Ziffer der betroffenen Vergütungsgruppe zugrunde legen!
Anders sieht es aus, sollte bislang noch keine Zuordnung zu einer Ziffer der Vergütungsgruppe erfolgt sein. Das muss nun vorgenommen werden und dabei ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen! Es handelt sich um eine Eingruppierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO. Die konkrete „Verortung“ in der Vergütungsgruppe muss der Dienstgeber dann auch dem Mitarbeiter mitteilen.
Stand: 12.11.2025