AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

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1. Januar 2027 geltenden AVR...

Ein sogenannter geteilter Dienst liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit durch einen Zeitraum unterbrochen wird, der über die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgeht, wobei sich üblicherweise der Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht ändert. 

 Beispiel 

Ein Mitarbeiter arbeitet täglich von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 19 Uhr. 

Die Fahrtzeit bei der ersten Unterbrechung, im Beispiel um 11 Uhr, vom pflegebedürftigen Klienten zurück zum Arbeitsort (der Einrichtung) ist Arbeitszeit. Der Weg danach vom Arbeitsort nach Hause gilt hingegen als Wegezeit und ist keine Arbeitszeit. 

Anders ist es, wenn der Mitarbeiter bei der ersten Unterbrechung vom Klienten bzw. vom Betreuenden direkt nach Hause fährt und später von dort zur erneuten Arbeitsaufnahme direkt zum Klienten bzw. zum Betreuenden. Dann sind diese Fahrtzeiten jeweils als Arbeitszeit zu werten. Die Fahrt zum ersten Einsatzort und auch die Fahrt vom letzten Klienten bzw. Betreuenden nach Hause gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeit (z.B. BAG Urteil v. 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, EuGH Urteil v. 09.10.2025 – C-110/24).  

Muss der Mitarbeiter jedoch zur erneuten Arbeitsaufnahme zunächst von zu Hause zu seinem Arbeitsort (der Einrichtung) fahren, ist das keine Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt dann am Arbeitsort. 

Stand 11.06.26