Grundsätzlich ist die Wegezeit zum Arbeitsort hin und wieder zurück keine Arbeitszeit. § 14 Absatz 6 AVR regelt, dass Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit gelten.
Findet die Fortbildung an einem anderen Ort als dem Arbeitsort, also außerhalb der Einrichtung, statt, handelt es sich um eine Dienstreise zur Qualifizierungsmaßnahme. Dann ist die Reisezeit als Arbeitszeit anzurechnen. Hier gilt § 14 Absatz 6 zusammen mit § 23 AVR.
Findet die Qualifizierungsmaßnahme in der Einrichtung selbst statt, also am Arbeitsort, wird man nicht von einer Dienstreise sprechen können – auch wenn der Mitarbeiter dafür aus seinem Frei kommt. Das bedeutet, dass in dem Fall die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit gilt. Somit kann auch die Zeit der An- und Abfahrt zur Fortbildungsveranstaltung nicht als Überstunden angerechnet werden. Im Beispielsfall ist als Arbeitszeit lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung selbst anzurechnen. Ist diese kürzer als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird als Arbeitszeit die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit angerechnet.
Stand 11.06.26