14 Absatz 5 Satz 1 AVR legt die Kosten (Teilnehmerbeiträge, Reisekosten, evtl. Unterkunft und Verpflegung, soweit diese nicht im Teilnehmerbeitrag enthalten sind) grundsätzlich dem Dienstgeber auf, wenn er die Maßnahme veranlasst hat (und sie nicht von einem Dritten getragen werden). Veranlassung bedeutet, dass die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme erkennbar vom Dienstgeber gewollt sein muss. Unerheblich ist dabei, ob die Qualifizierung zugleich einem Wunsch des Mitarbeiters entspricht.
Ausnahme: es wurde eine abweichende Kostenverteilung in der Qualifizierungsvereinbarung getroffen. Letztere wird zwischen dem Dienstgeber und Mitarbeiter abgeschlossen:
- in welchem Umfang, zu welchem Fälligkeitszeitpunkt und in welcher Form hat sich der Mitarbeiter an den Kosten zu beteiligen
- der Eigenbetrag des Mitarbeiters kann in Geld und/oder in Arbeitszeit erfolgen. Eigenbeitrag in Form von Arbeitszeit z.B. durch Einbringen von Zeitguthaben oder Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen der AVR und soweit arbeitszeitrechtlich zulässig nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme
Die Einrichtungsleitung und die MAV sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
Rückzahlungsvereinbarungen müssen den hohen Anforderungen der BAG-Rechtsprechung genügen, die alte Regelung aus den AVR ist nicht mehr anwendbar.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter Arbeitszeit als eigenen Kostenbeitrag einbringt. In einem solchen Fall ist der entsprechende Zeitanteil an der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit zu werten