Der Mitarbeiter kann, bevor er einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung stellt, vom Dienstgeber eine Auskunft über die künftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung verlangen. Daraufhin ist der Dienstgeber verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Die Antwort des Dienstgebers zur künftigen Eingruppierung ist für den Dienstgeber verbindlich. Das regelt § 3 Absatz 4 Teil I. der Anhang Überleitung.
Sowohl das Auskunftsverlangen des Mitarbeiters als auch die Antwort des Dienstgebers müssen mindestens in Textform erfolgen. Eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Eine mündliche Frage bzw. Antwort reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.
Die Auskunft durch den Dienstgeber hat innerhalb von vier Wochen ab dem Verlangen des Mitarbeiters zu erfolgen. Die Auskunft durch den Dienstgeber ist verbindlich, solange die gesamte vom Mitarbeiter nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt.
Stand: 12.11.2025