Nein! Das regelt § 28 Abs. 4 d) AVR ab 2027. Danach erhalten nur die Mitarbeiter, die einrichtungsbezogen im Krankenaus arbeiten und die in einer Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, einmalig im Monat Juli je Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat (Sonderregelung für die RK BW: 10,08 v.H.).
Dabei entsprechen auch die P-Gruppen den Entgeltgruppen (§ 28 Abs 3 Satz 2 AVR ab 2027).
Das betrifft die Mitarbeiter der bisherigen Anlage 31 AVR aber auch die Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich in die neue Vergütungsstruktur der neuen Entgeltordnung (EGO) auf Antrag überleiten lassen. Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich nicht in die neue Vergütungsstruktur der neue EGO der AVR ab 2027 überleiten lassen, verbleiben hingegen in ihrer bisherigen Vergütungsstruktur der alten AVR mit Vergütungsgruppen. Diese Vergütungsgruppen sind eben nicht in § 28 Abs 4 d) aufgeführt.
Stand 16.02.26