Die bisherigen Regelungen aus Anlage 14 § 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) wurde nicht in die AVR ab 2027 übernommen. Der Grund dafür liegt darin, dass in den AVR die bisherige BAT-Systematik aufgegeben und die Systematik des öffentlichen Dienstes nachgebildet wurde. Damit kann ab 2027 ein entsprechender Zusatzurlaub nicht mehr erworben werden. Zugleich sieht die AVR ab 2027 nach § 32 AVR aber Erschwerniszuschläge vor, die für Arbeiten gezahlt werden, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten - u.a. bei Arbeiten
- mit besonderer Gefährdung,
- mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
- mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
- mit besonders starker Strahlenexposition oder
- unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Diese zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der entsprechenden Zuschläge werden durch eine Dienstvereinbarung festgelegt.
Die AVR (§§ 1 –59) ab 2027 gelten für alle Mitarbeitenden gleichermaßen. Daher ist der Wegfall des bisherigen Zusatzurlaubs unabhängig davon, ob sich der Bestands-mitarbeiter (Anlagen 2-2e) auf Antrag in die Entgeltordnung der neuen AVR ab 2027 überleiten lässt oder nicht.
Stand 23.06.26