AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

Die bisherigen Regelungen aus Anlage 14 § 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) wurde nicht in die AVR ab 2027 übernommen. Der Grund dafür liegt darin, dass in den AVR die bisherige BAT-Systematik aufgegeben und die Systematik des öffentlichen Dienstes nachgebildet wurde. Damit kann ab 2027 ein entsprechender Zusatzurlaub nicht mehr erworben werden. Zugleich sieht die AVR ab 2027 nach § 32 AVR aber Erschwerniszuschläge vor, die für Arbeiten gezahlt werden, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten - u.a. bei Arbeiten  

    - mit besonderer Gefährdung, 

    - mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, 

    - mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, 

    - mit besonders starker Strahlenexposition oder 

    - unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen. 

 Diese zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der entsprechenden Zuschläge werden durch eine Dienstvereinbarung festgelegt. 

 Die AVR (§§ 1 –59) ab 2027 gelten für alle Mitarbeitenden gleichermaßen. Daher ist der Wegfall des bisherigen Zusatzurlaubs unabhängig davon, ob sich der Bestands-mitarbeiter (Anlagen 2-2e) auf Antrag in die Entgeltordnung der neuen AVR ab 2027 überleiten lässt oder nicht.

Stand 23.06.26