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Informationen für Mitarbeitervertretungen

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Ab dem 1. Juni 2024 sind im Bereich der katholischen Kirche und ihrer Caritas sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen grundsätzlich* nicht mehr zulässig. Mit Sachgrund dürfen Arbeitsverträge dann längstens für sechs Jahre befristet werden, innerhalb dieses Zeitraums sind max. zwölf Verlängerungen zulässig.

Mit den Veränderungen werden die Beschäftigten in der katholischen Kirche und in der Caritas arbeitsrechtlich deutlich besser geschützt als durch die gesetzliche Regelung: gesetzlich können Arbeitsverträge mit Sachgrund auf zehn statt sechs Jahre und ohne Sachgrund immerhin noch auf zwei Jahre befristet werden.

Die Mitarbeiterseite in der Kirche und der Caritas hat sich viele Jahre für einen besseren Schutz vor Befristungen eingesetzt. Die neue Regelung schafft für die Mitarbeitenden eine deutlich bessere Planungs- und Zukunftssicherheit. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sieht sie hier auch ein deutliches Signal an den Gesetzgeber in Berlin.

Der Beschluss kam am 22. Januar 2024 im Vermittlungsausschuss der „Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“ (ZAK) zustande. Der Beschluss tritt, vorbehaltlich der Veröffentlichung in den kirchlichen Amtsblättern, am 1. Juni 2024 in Kraft. Die ZAK ist für die Rahmenbedingungen, insbesondere Befristung von Arbeitsverhältnissen, des kirchlichen Arbeitsrechts der katholischen Kirche und ihrer Caritas zuständig.

*Definierte Ausnahmen

"Grundsätzlich" bedeutet: Nur in drei definierten Ausnahmefällen darf noch sachgrundlos bis zur Dauer von zwölf bzw. 21 Monaten befristet werden.

  • zwölf Monate, wenn der/die Beschäftigte erstmals in einem Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber erprobt wird
  • 21 Monate, wenn eine Einrichtung eine neue Aufgabe übernimmt oder ein neues Projekt durchführt, deren dauerhafte Fortführung oder dessen dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist, und die befristete Einstellung der Deckung eines dadurch neu entstehenden Beschäftigungsbedarfs dient
  • 21 Monate, wenn der/die Beschäftigte aus Drittmitteln vergütet wird, die nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen oder deren dauerhafte Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist.

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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„Gesamtregelung zur Befristung“

Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024.

Nachzulesen auf der Internetseite der Mitarbeiterseite der ZAK...