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Informationen für Mitarbeitervertretungen

Termine, Arbeitshilfen und weitere Materialien für Ihre Arbeit.

Mit dem 1. Januar 2023 wurde bundesweit für gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt.

Für sie entfällt seitdem die Nachweispflicht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (alter „gelber Schein“); sie wurde durch eine Feststellungspflicht ersetzt. Die Information an den Dienstgeber muss dagegen weiterhin unverzüglich erfolgen!

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung übermittelt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse. Der Beschäftigte muss den Dienstgeber nur noch informieren, aber keine Bescheinigung mehr weiterleiten. Der Dienstgeber kann bei der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ohne Angabe der Art der Erkrankung) einholen.

In den AVR Caritas findet sich die Regelung im Abschnitt XIIa der Anlage 1.

Ein wichtiger Hinweis an die MAVen:

Über den Beschluss der BK hinaus darf es keine abweichende Dienstvereinbarungen geben!