Das Jahr 2023 brachte spürbare finanzielle Auswirkungen für alle Beschäftigten in caritativen Einrichtungen. Die Mitarbeiterseite der RK Baden-Württemberg blickt auf ein arbeits- und erfolgreiches Jahr 2023 zurück.
Eingruppierung von Betreuungskräften, Verbesserungen für Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld
Mit der Einstellung werden die Betreuungskräfte in den Ziffern 18 und 19 der Vergütungsgruppe 10 bereits der Stufe 4 zugeordnet. Bestandsmitarbeitende unterhalb dieser Stufe wurden der Stufe 4 zugeordnet.
Weiter wurde eine neue Zulage in Höhe von 120 Euro für „Beschäftigte, die im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden“, eingeführt. Diese Zulage erhalten auch weitere Beschäftigte der Vergütungsgruppen 9a, 9 und 10, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Zum 1. Januar 2023 wurden die bisher in Anlage 22 beschäftigten Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld in der ambulanten Pflege unter Anrechnung der beim Dienstgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Anlage 2 übergeleitet.
Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes
Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten seit Januar 2023 in Abhängigkeit ihrer Eingruppierung eine monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro bzw. 180,00 Euro. Mitarbeitende, denen Tätigkeiten als Praxisanleitung in der Ausbildung von Erziehern, Kinderpflegern, Sozialassistenten, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegehelfern übertragen wurden und die die Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mind. 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten seit Januar 2023 eine monatliche Zulage in Höhe von 70,00 Euro.
Zur Entlastung erhalten alle Mitarbeitenden seit Ende 2022 bis zu zwei Regenerationstage. Die Regenerationstage aus 2022 konnten bis zum 30. September 2023 in Anspruch genommen werden. Ab dem Jahr 2024 besteht die Möglichkeit, die SuE-Zulage (130,00 Euro bzw. 180,00 Euro) in bis zu zwei zusätzliche Regenerationstage umzuwandeln.
Die Heimzulage gemäß VIIa Abs. a Anlage 1 wurde in Wohnzulage umbenannt. Die Wohnzulage erhöhte sich von 61,36 Euro auf 100,00 Euro. Überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Die Werkstattzulage gemäß VIIa Abs. b Anlage 1 wurde von 40,90 Euro auf 65,00 Euro erhöht.
Die Tabellenentgelte der S 9 erhöhen sich ab dem 1. Oktober 2024 und heben sich damit von der S 8b ab. Diese Mittleren Werte nehmen auch vor dem 1. Oktober 2024 an Tarifsteigerungen teil.
Inflationsausgleichsprämie
Die Regionalkommission Baden-Württemberg setzt den von der Bundeskommission beschlossenen mittleren Wert in Höhe von 3.000 Euro fest.
Die Prämie dient der Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise und nutzt dabei die vom Gesetzgeber gewährte Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung. Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei gleichen Raten zu je 1.500 Euro zum 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024. Teilzeitkräfte erhalten insgesamt mindestens 500 Euro. Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7, die an mindestens einem Tag des Auszahlungsmonats Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 500 Euro, sowie in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 monatliche Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 100 Euro.
Tarifabschluss der Ärztinnen und Ärzte
Beschäftgite nach Anlage 30 erhalten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro (bei Teilzeit anteilig). Die Tabellenwerte stiegen zum 1. August 2023 um 4,8 Prozent und zum 1. April 2024 um weitere 4,0 Prozent. Die Stundenentgelte für Bereitschaftsdienst, sowie der Zuschlag für Einsätze im Rettungsdienst stiegen seit dem 1. Juli 2023 um 4,8 Prozent und ab dem 1. April 2024 um weitere 4,0 Prozent.
Tarifrunde 2023
Die Tabellenwerte der Anlagen 3, 31, 32 und 33 zu den AVR werden zum 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht, mindestens aber um 340 Euro. Neben der Erhöhung der Grundvergütung werden zahlreiche Zulagen und Gehaltsbestandteile, z.B. das Urlaubsgeld ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht. Ausbildungsverhältnisse: Die Tabellenwerte der Anlage 7 werden zum 1. März 2024 um 150 Euro erhöht. Altersteilzeit im Blockmodell: Für Mitarbeiter nach den Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 zu den AVR wird das Wertguthaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 17a AVR zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.