Informationen zur Reform der AVR
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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
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Die Mitarbeiterseite der Caritas vertritt die tariflichen und arbeitsrechtlichen Interessen von 740.000 Mitarbeitenden und 49.000 Auszubildenden – in allen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Sie finden hier die Themen, die uns dauerhaft antreiben und die unsere Schwerpunkte in der Arbeitsrechtlichen Kommission sind.
Arbeitsrecht und AVR
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Informationen über laufende und zurückliegende Tarifrunden in der Caritas finden Sie in der Rubrik Tarif ...
Ganz grundsätzlich!
In der Reihe PolitikBrief äußert sich die Caritas Mitarbeiterseite zu den großen politischen und gesellschaftlichen Themen - zu finden in unserer Dokumenten-Bibliothek ...
Aktuell
Weitere Meldungen
Sind in der AVR ab 2027 weiterhin 12-Stunden-Dienste im Rettungsdienst per Dienstvereinbarung möglich und wie verhält es sich mit 24-Stunden-Diensten?
Ja! Die Verlängerung der Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ist über die Anmerkung zu § 15 Abs. 10 AVR aufgrund einer Dienstvereinbarung für Mitarbeiter im Rettungsdienst weiterhin möglich. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2035.
Bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 17 Abs. 3 AVR, der auch für die Mitarbeiter im Rettungsdienst gilt, darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen weiterhin maximal 24 Stunden betragen.
Hinweis: Die Begrenzung der Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschafsdienstes auf die Stufe A (0 bis 10 v.H.) und Stufe B (mehr als 10 bis 25 v.H.) mit der Folge, dass bei einer höheren Belastungsstufe ein Bereitschaftsdienst nicht mehr zulässig ist, gilt auch im Rettungsdienst. Das ist über die Anmerkung zu Abs. 9 des § 17 AVR geregelt. Für Bereitschaftsdienste der Stufen A und B bedeutet das zugleich gem. § 17 Abs. 2 Buchst. a), dass insgesamt maximal 16 Stunden (Vollarbeit und Bereitschaftsdienst) täglich möglich sind. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Stand 23.06.26
Sind auch die Fahrten zum Klienten bzw. zur betreuten Person bei einer Unterbrechung des Dienstes als Arbeitszeit zu werten?
Ein sogenannter geteilter Dienst liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit durch einen Zeitraum unterbrochen wird, der über die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgeht, wobei sich üblicherweise der Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht ändert.
Beispiel
Ein Mitarbeiter arbeitet täglich von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 19 Uhr.
Die Fahrtzeit bei der ersten Unterbrechung, im Beispiel um 11 Uhr, vom pflegebedürftigen Klienten zurück zum Arbeitsort (der Einrichtung) ist Arbeitszeit. Der Weg danach vom Arbeitsort nach Hause gilt hingegen als Wegezeit und ist keine Arbeitszeit.
Anders ist es, wenn der Mitarbeiter bei der ersten Unterbrechung vom Klienten bzw. vom Betreuenden direkt nach Hause fährt und später von dort zur erneuten Arbeitsaufnahme direkt zum Klienten bzw. zum Betreuenden. Dann sind diese Fahrtzeiten jeweils als Arbeitszeit zu werten. Die Fahrt zum ersten Einsatzort und auch die Fahrt vom letzten Klienten bzw. Betreuenden nach Hause gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeit (z.B. BAG Urteil v. 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, EuGH Urteil v. 09.10.2025 – C-110/24).
Muss der Mitarbeiter jedoch zur erneuten Arbeitsaufnahme zunächst von zu Hause zu seinem Arbeitsort (der Einrichtung) fahren, ist das keine Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt dann am Arbeitsort.
Stand 11.06.26
Wer trägt die Kosten einer Fortbildung nach § 14 AVR?
14 Absatz 5 Satz 1 AVR legt die Kosten (Teilnehmerbeiträge, Reisekosten, evtl. Unterkunft und Verpflegung, soweit diese nicht im Teilnehmerbeitrag enthalten sind) grundsätzlich dem Dienstgeber auf, wenn er die Maßnahme veranlasst hat (und sie nicht von einem Dritten getragen werden). Veranlassung bedeutet, dass die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme erkennbar vom Dienstgeber gewollt sein muss. Unerheblich ist dabei, ob die Qualifizierung zugleich einem Wunsch des Mitarbeiters entspricht.
Ausnahme: es wurde eine abweichende Kostenverteilung in der Qualifizierungsvereinbarung getroffen. Letztere wird zwischen dem Dienstgeber und Mitarbeiter abgeschlossen:
- in welchem Umfang, zu welchem Fälligkeitszeitpunkt und in welcher Form hat sich der Mitarbeiter an den Kosten zu beteiligen
- der Eigenbetrag des Mitarbeiters kann in Geld und/oder in Arbeitszeit erfolgen. Eigenbeitrag in Form von Arbeitszeit z.B. durch Einbringen von Zeitguthaben oder Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen der AVR und soweit arbeitszeitrechtlich zulässig nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme
Die Einrichtungsleitung und die MAV sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
Rückzahlungsvereinbarungen müssen den hohen Anforderungen der BAG-Rechtsprechung genügen, die alte Regelung aus den AVR ist nicht mehr anwendbar.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter Arbeitszeit als eigenen Kostenbeitrag einbringt. In einem solchen Fall ist der entsprechende Zeitanteil an der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit zu werten
Eine vom Dienstgeber veranlasste Qualifizierungsmaßnahme findet in der Einrichtung statt. Teilnehmer sind auch Mitarbeiter, die in ihrer „Frei-Woche“ sind. Ist für letztere die Wegezeit zur Qualifizierungsmaßnahme in der Einrichtung Arbeitszeit?
Grundsätzlich ist die Wegezeit zum Arbeitsort hin und wieder zurück keine Arbeitszeit. § 14 Absatz 6 AVR regelt, dass Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit gelten.
Findet die Fortbildung an einem anderen Ort als dem Arbeitsort, also außerhalb der Einrichtung, statt, handelt es sich um eine Dienstreise zur Qualifizierungsmaßnahme. Dann ist die Reisezeit als Arbeitszeit anzurechnen. Hier gilt § 14 Absatz 6 zusammen mit § 23 AVR.
Findet die Qualifizierungsmaßnahme in der Einrichtung selbst statt, also am Arbeitsort, wird man nicht von einer Dienstreise sprechen können – auch wenn der Mitarbeiter dafür aus seinem Frei kommt. Das bedeutet, dass in dem Fall die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit gilt. Somit kann auch die Zeit der An- und Abfahrt zur Fortbildungsveranstaltung nicht als Überstunden angerechnet werden. Im Beispielsfall ist als Arbeitszeit lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung selbst anzurechnen. Ist diese kürzer als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird als Arbeitszeit die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit angerechnet.
Stand 11.06.26
Ist ein neuer Dienstvertrag oder ein Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag im Zusammenhang mit der neuen AVR 2027 erforderlich?
Grundsätzlich gilt: Egal, ob ein Überleitungsantrag gestellt wird oder nicht, ab dem 1. Januar finden die AVR ab 2027 Anwendung - für alle Mitarbeiter mit einem AVR-Dienstvertrag.
Ein neuer Dienstvertrag ist nicht erforderlich. Die bisherigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert bestehen, nur das zugrundeliegende tarifliche Regelungswerk aktualisiert sich. Die neue AVR ab 2027 gilt Kraft Einbeziehung durch den Dienstvertrag - es werden immer die AVR in der jeweils gültigen/aktuellen Fassung einbezogen. Eine Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag ist in der Regel aus diesem Grunde ebenfalls nicht notwendig. Ändert sich aber bspw. aufgrund der beantragten Überleitung die Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung (EGO), muss ein entsprechender Nachtrag im Dienstvertrag eingepflegt werden. Es ändert sich ein Vertragsbestandteil - die Eingruppierung - der Dienstvertrag bleibt im Übrigen bestehen.
Bei Neu-Verträgen werden dann aktuelle Musterdienstverträge verwendet.
Stand 11.06.26