Informationen zur Reform der AVR
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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...
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Die Mitarbeiterseite der Caritas vertritt die tariflichen und arbeitsrechtlichen Interessen von 740.000 Mitarbeitenden und 49.000 Auszubildenden – in allen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Sie finden hier die Themen, die uns dauerhaft antreiben und die unsere Schwerpunkte in der Arbeitsrechtlichen Kommission sind.
Arbeitsrecht und AVR
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Informationen über laufende und zurückliegende Tarifrunden in der Caritas finden Sie in der Rubrik Tarif ...
Ganz grundsätzlich!
In der Reihe PolitikBrief äußert sich die Caritas Mitarbeiterseite zu den großen politischen und gesellschaftlichen Themen - zu finden in unserer Dokumenten-Bibliothek ...
Aktuell
Weitere Meldungen
Gibt es die bisherige Einmalzahlung (8,4%) für die MA der P 4 bis P 6 der Anl. 31 in der neuen AVR ab 2027 dann für alle Mitarbeiter im Krankenhaus?
Nein! Das regelt § 28 Abs. 4 d) AVR ab 2027. Danach erhalten nur die Mitarbeiter, die einrichtungsbezogen im Krankenaus arbeiten und die in einer Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, einmalig im Monat Juli je Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat (Sonderregelung für die RK BW: 10,08 v.H.).
Dabei entsprechen auch die P-Gruppen den Entgeltgruppen (§ 28 Abs 3 Satz 2 AVR ab 2027).
Das betrifft die Mitarbeiter der bisherigen Anlage 31 AVR aber auch die Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich in die neue Vergütungsstruktur der neuen Entgeltordnung (EGO) auf Antrag überleiten lassen. Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich nicht in die neue Vergütungsstruktur der neue EGO der AVR ab 2027 überleiten lassen, verbleiben hingegen in ihrer bisherigen Vergütungsstruktur der alten AVR mit Vergütungsgruppen. Diese Vergütungsgruppen sind eben nicht in § 28 Abs 4 d) aufgeführt.
Stand 16.02.26
Gibt es bei den Mitarbeitern im Fahrdienst was zu beachten?
Die Regelungen zum Fahrdienst in der Anlage 23 wurden redaktionell in den Anhang Fahrdienste übernommen, so gibt es angepasste Verweise, aber Auswirkungen habe diese nicht für die Mitarbeiter.
Stand 16.02.26
Was beutet die Entgeltsperre für die sogenannten unteren Lohngruppen ab 2027 konkret?
Betroffen sind die Entgeltgruppen EG 2
- im Teil A der Entgeltordnung, Abschnitt I Nr. 2 (handwerkliche Tätigkeiten) und Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst)
- sowie im Teil B, Abschnitt XI Nr. 4a (Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte).
Diese Mitarbeiter erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Stufenlauzeit in der jeweiligen Stufe läuft weiter. Der Stufenaufstieg von der Stufe 5 in die Stufe 6 findet also statt. Beim Entgelt bleibt es aber bei dem der Stufe 4 - für die befristete Zeit.
Stand 16.02.26
Müssen bestehende Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt im Hinblick auf die „neue Welt“ angepasst werden?
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Bestehende Dienstvereinbarungen müssen grundsätzlich inhaltlich nicht angepasst werden. Erforderliche Änderungen in den Dienstvereinbarungen können sich aus formalen Gründen ergeben, wenn bestehende Verweise auf Regelungen der bisherigen AVR ab 2027 ins Leere laufen, da es in der AVR ab 2027 systematische Veränderungen in der Reihung der Paragrafen gibt und die bisherigen Anlagen durch Anhänge ersetzt werden. Es sollte aber geprüft werden, ob der Geltungsbereich der Dienstvereinbarung angepasst werden muss vor dem Hintergrund, dass · ab 2027 auch Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d und 2e Anspruch auf das Leistungsentgelt haben · sich aus § 2 Absätze 3 und 4 AVR der bisherige Geltungsbereich eventuell verschiebt. Stand 16.02.26 |
Was passiert mit meiner bisher gezahlten Leistungszulage (oder anderen weiteren Zulagen) im Falle einer Überleitung in die neue AVR? Bleibt sie mir erhalten oder fällt sie weg?
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Man muss differenziert vorgehen.
Handelt es sich um eine Zulage nach den AVR, so bleibt diese erhalten, wenn auch in den AVR ab 2027 diese Zulage vorgesehen ist und die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. So bleibt bspw. eine Leistungszulage nach Abschnitt VIII Abs. (b) Anlage 1 erhalten, denn auch § 33 Abs. 1 S. 2 AVR ab 2027 sieht diese Leistungszulage vor oder die Zulage für Notfallsanitäter nach Anmerkung IV. D Anlage 2e, die in die Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe N in Abschnitt XXII. des Teils B im Anhang EGO übernommen wurde. Nach demselben Prinzip würde eine Dienstvereinbarung über eine Ballungsraumzulage ihre Gültigkeit behalten. Hingegen würde bspw. die bisherige Zulage nach Anlage 1b für die Vergütungsgruppe 12 bis 10 der Anlage 2 i. H. v. 50,00 Euro im Falle einer Überleitung auf Antrag entfallen, da die neue EGO diese Zulage nicht vorsieht.
Anders sieht es bei Zulagen aus, die im Dienstvertrag vereinbart worden sind und sich nicht in den AVR finden. Hier kann frei geregelt werden, ob eine Verrechnung, ein Widerruf etc. möglich ist.
Stand 02.03.26