MAV Infos …
×

Informationen für Mitarbeitervertretungen

Termine, Arbeitshilfen und weitere Materialien für Ihre Arbeit.

In ihrer Sitzung am 10. Januar 2023 hat die Regionalkommission Baden-Württemberg die Beschlüsse der Bundeskommission vom 8. Dezember 2022 übernommen.

Die Regionalkommission Baden-Württemberg übernimmt damit alle in der BK beschlossenen mittleren Werte zur Entgelthöhe und zu denselben Zeitpunkten.

Die mittleren Werte der Tabellenentgelte der S 9 erhöhen sich ab dem 1. Oktober 2024 und heben sich damit von der S 8b ab.

Der Beschluss der Bundeskommission vom 8. Dezember 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst Teil 2 enthält darüber hinaus im Wesentlichen folgende Änderungen, für die ausschließlich die Bundeskommission gemäß AK-Ordnung zuständig ist:

  • Umfang der Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten,
  • fachpraktischen Ausbildung als einschlägige Berufserfahrung
  • Änderungen und Ergänzungen der Tätigkeitsmerkmale und
  • Änderungen der Stufenlaufzeiten und ab 1. Oktober 2024

Sofern sich für Mitarbeitende durch die Änderungen ab dem 1. Januar 2023 in Anhang B der Anlage 33 (Tätigkeitsmerkmale) Änderungen ergeben, erfolgt eine Höhergruppierung nur auf Antrag, um mögliche Schlechterstellungen zu vermeiden. Dieser Antrag kann von Mitarbeitenden, die am 31. Dezember 2022 in Anlage 33 eingruppiert sind, bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden und wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhergruppierung, in Anlehnung an das Inkrafttreten der Regelungen im öffentlich Dienst, auf den 1. Juli 2022 zurück. Über den Antrag ist dabei unter Zugrundelegung der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Regelungen zu entscheiden.

Inflationsausgleichsprämie

Die Regionalkommission Baden-Württemberg setzt den von der Bundeskommission am 08. Dezember 2022 beschlossenen mittleren Wert in Höhe von 3.000 Euro fest.

Die Prämie dient der Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise und nutzt dabei die vom Gesetzgeber gewährte Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung.

Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei gleichen Raten zu je 1.500,00 Euro zum 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024.

In Dienstvereinbarungen können davon abweichende Modalitäten der Auszahlung, wie z.B. Höhe der Raten, weitere Auszahlungszeitpunkte vereinbart werden. Dabei kann der vom Gesetzgeber vorgegebene zeitliche Rahmen bis zum 31. Dezember 2024 voll ausgenutzt werden. Wird keine Dienstvereinbarung geschlossen, ist die Prämie an den festgelegten Stichtagen in festgelegter Höhe auszuzahlen.

Teilzeitkräfte erhalten insgesamt mindestens 500,00 Euro. Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7, die an mindestens einem Tag des Auszahlungsmonats Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 500 Euro.

*

Dr. Bernd Widon
Bistum Rottenburg-Stuttgart
 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!