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Ab 2017 gilt eine neue Entgeltordnung für die Anlagen 31 und 32: Die Eingruppierung nach eigener Eingruppierungssystematik in der Pflege, einer P-Tabelle.

Der Beschluss der Bundeskommission vom 8. Dezember erstreckt sich über 29 DIN-A4-Seiten und geht weit über die Schlagworte "Entgeltordnung" und "Lohnerhöhung" hinaus. Im Folgenden finden Sie den Versuch einer Annäherung an die Facetten und Details der Texte. Die Stichworte sind jeweils mit weiteren Erläuterungen hinterlegt.

Im Überblick hier die von den Veränderungen hauptsächlich betroffenen Anlagen:

Anlage 2:  Vergütung,  Eigenbeteiligung KZVK

Anlage 2a: Streichung

Anlage 2b: Vergütung,  Eigenbeteiligung KZVK

Anlage 2c: Streichung

Anlage 22: Verlängerung der Laufzeit

Anlage 23: Vergütung

Anlage 30: Vergütung,  Eigenbeteiligung KZVK

Anlage 31: Vergütung,  Eigenbeteiligung KZVK,  Entgeltordnung,  Kompensation

Anlage 32: Vergütung,  Eigenbeteiligung KZVK,  Entgeltordnung,  Kompensation

Anlage 33: Vergütung,  Eigenbeteiligung KZVK,  Entgeltordnung,  Kompensation


Die Anlage 2

Anders als im Beschluss der Bundeskommission vom Juni in Magdeburg vereinbart, ist es der Kommission nicht gelungen, auch für die Beschäftigten in der Anlage 2 (Hauswirtschaft, Handwerk, Verwaltung, medizinisch-Technische Berufe, ...) eine neue Entgeltordnung zu entwickeln.

Dies soll nun im Jahre 2017 passieren.

Bis dahin bleibt für die in Anlage 2 eingruppierten Mitarbeitenden strukturell alles beim Alten. Es gibt die allgemeine Lohnerhöhung zum 1.1.17, der KZVK-Eigenbeitrag ist zu zahlen und von der Kompensation ist die Anlage noch ausgenommen.

Die Ärzte

In der Bundeskommission fand sich keine Mehrheit, die Bundesmittelwerttabelle für die Vergütungen der Ärzte (Anlage 30) nach dem Vorbild des Tarifabschlusses TVöD/MB/VkA zu erhöhen.

Das hat mit einer Besonderheit des Dritten Weges zu tun:
Im Beschluss zur letzten Tarifrunde der Ärzte war keine Laufzeitbegrenzung der Tabellenwerte vereinbart worden. Das ermöglichte nun ein vorzeitiges Handeln der Regionalkommissionen ohne dass -wie sonst üblich- die Beschlussfassung auf Bundesebene abgewartet werden musste.

Dieser Umstand wurde von der Regionalkommission NRW genutzt, um bereits im November eine Lohnerhöhung für die Ärzte in NRW zu beschließen.
Da die Arbeitgeber in der Bundeskommission keine Festlegung auf das Inkraftsetzungsdatum 1.9.2016 wollten, kam es zu keinem Beschluss und das Heft des Handelns liegt nun in den übrigen Regionalkommissionen.

Die Anlagen 2a und 2c

Durch die Einführung der neuen Entgeltordnung für die Pflegeberufe sind die Anlagen 2a und 2c überflüssig geworden und können daher gestrichen werden.

Die Fahrdienste

Für Beschäftigte in Fahrdiensten beträgt die Vergütung im Jahr 2017 93,00 % des Wertes nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der jeweils geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3, AVR.

Im Jahr 2018 beträgt die Vergütung dann 94,00% dieses Wertes in Vergütungsgruppe 11 Stufe 1.

Die Alltagsbegleiter

Die Laufzeit der Anlage 22 zu den AVR (Alltagsbegleiter) wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert

In der neuen Amtsperiode wird ein Ausschuss eingerichtet, der sich insbesondere mit dem Geltungsbereich der Anlage 22 befassen und die Begrifflichkeit „Alltagsbegleiter“ überprüfen soll.

Die Kompensation

Für die mit der Umstellung auf die neue Entgeltordnung Pflege verbundenen Mehr-Kosten wurde mit den Arbeitgebern eine Kompensationsvereinbarung getroffen. Diese betrifft auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 33, AVR), für die neben den Lohnerhöhungen ja auch noch eine Aufwertung ihrer Tabelle erreicht wurde.

Dazu wird die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten in den Anlagen 31, 32 und 33 für die Jahre 2017, 2018 und 2019 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 eingefroren. Nach dem Jahr 2019 wirksam werdende Vergütungserhöhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung Anwendung. Darüber hinaus wird die Jahressonderzahlung ab dem 1.1.2017 um 4 Prozentpunkte gemindert. Ab dem Jahr 2020 gelten dann wieder die in den AVR ausgewiesenen Bemessungssätze. 

Konkret beträgt die Höhe der Jahressonderzahlung im Jahr 2017
- in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05%,
- in den Entgeltgruppen 9a bis 12 72,52%.
- in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43%.

und ab dem Jahr 2018 mit dem Wirksamwerden einer allgemeinen Entgeltanpassung 
- in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05% : [(100 + x) : 100],
- in den Entgeltgruppen 9a bis 12 72,52% : [(100 + x) : 100],
- in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43% : [(100 + x) : 100].

Wobei x jeweils dem Prozentsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung im Jahr 2018 entspricht.
Das gilt ebenso für das Jahr 2019.
Ab 2020 gelten dann die für das Jahr 2017 ausgewiesenen Bemessungssätze.

Die neue Entgeltordnung

Für die Beschäftigten in den Anlagen 31 und 32 der AVR,
Krankenpflege, stationäre Altenpflege und ambulante Altenpflege
wurde jeweils eine neue Entgeltordnung beschlossen. Beschäftigte werden zum 1.1.17 aus der bisherigen KRr-Zuordnungstabelle nach folgendem Schema in eine neue P-Tabelle ("P" für "Pflege") übergeleitet: 

von nach
Kr 12a  P 16
Kr 11b  P 15
Kr 11a P 14
Kr 10a
P 13
Kr 9d
P 12
Kr 9c P 11
Kr 9b
P 10
Kr 9a
P 9
Kr 8a
P 8
Kr 7a
P 7
Kr 4a
P 6
Kr 3a
P 4
   

Die Zuordnungen der Tätigkeitsmerkmale und die Struktur der neuen P-Tabelle können Sie dem Beschlusstext entnehmen.

Der Eigenbeitrag zur KZVK

Der Dienstgeber trägt die von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse, Köln (KZVK) festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Beschäftigten allein.
An dem darüber hinausgehenden Beitrag des Dienstgebers beteiligt sich der Beschäftigte seit dem 1.6.2016 zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag.
Konkret bedeutet das -unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzsituation der Kasse- für den Beschäftigten eine Eigenbeteiligung

  • bis zum 31.12.2017 von 0,05 Prozent,
  • vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 von 0,3 Prozent,
  • vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 von 0,55 Prozent,
  • vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 von 0,8 Prozent und
  • ab dem 01.01.2024 0,95 Prozent

jeweils des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.


Bei diesem Beschlussteil handelt es sich um einen Beschluss zur Entgeltordnung gemäß Abschnitt A Ziffer II Nrn. 5 und 6 Satz 2 des Magdeburger Bundesbeschlusses vom 16.06.2016.


Die Vergütungserhöhung

Zum 01.01.2017 werden die Werte in den Bundesmittelwerttabellen um 2,35 Prozent angehoben.
Dies betrifft die Beschäftigten in den Anlagen 2, 2b, 31, 32 und 33.
Besonderheit: Für die Beschäftigten in der Entgeltgruppe P4 (Pflege, bisher Vergütungsgruppe Kr3a) werden die Werte in den Bundesmittelwerttabellen zum 01.01.2017 um 3,85 Prozent angehoben.
Nun müssen die Regionalkommissionen entscheiden, ob sie diese Werte 1:1 umsetzen oder innerhalb von Bandbreiten variieren.

Auszubildende und Praktikanten

Die  Bundeskommission hat auch die mittleren Werte für die Vergütung der Auszubildenden nach Abschnitten B II, C II und E der Anlage 7 zu den AVR ab dem 1. Januar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro angehoben.
Ebenfalls um 2,35% erhöhen sich zum 1.1.17 die mittleren Werte für die Vergütung der Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR.


Bei diesem Beschlussteil handelt es sich um einen Beschluss zur Entgeltordnung gemäß Abschnitt A Ziffer II Nrn. 5 und 6 Satz 2 des Magdeburger Bundesbeschlusses vom 16.6.2016.

Beschlusstext

Hier erfahren Sie alles über die Inhalte und Auswirkungen des Beschlusses der Bundeskommission vom Dezember 2016.

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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