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Die Regionalkommission Bayern übernimmt in ihrer Sitzung am 6. Juli 2023 in Regensburg den Bundesbeschluss zum zweiten Teil der Tarifrunde 1:1.

Nach dem bereits im Dezember 2022 beschlossenen ersten Teil der Tarifrunde 2023 zur Inflationsausgleichsprämie wurde von der Regionalkommission Bayern der Beschluss der Bundeskommission vom 15. Juni 2023 zum zweiten Teil unverändert übernommen.*

Anlagen 3, 31, 32 und 33 AVR

Die Tabellenwerte der werden zum 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht, mindestens aber um 340 Euro.

Wie sich diese Steigerungen auf die jeweiligen Vergütungs- und Entgeltgruppen auswirken, kann im Beschlusstext auf den Seiten 6 bis 12 eingesehen werden.

Zudem werden ab dem 1. März 2024 folgende dynamische Zulagen und Gehaltsbestandteile um 11,5 Prozent erhöht:

  • Pflegezulage, Anlagen 31 und 32 AVR
  • Stundenentgelte, Anlagen 31 und 32 AVR
  • Garantiebeträge bei Höhergruppierung aus den Überleitungsregelungen Anhang F Anlage 31 und Anhang G Anlage 32 AVR
  • Garantiebeträge bei Höhergruppierung in Anlage 33 AVR
  • Kinderzulage für Mitarbeitende nach Anlagen 2, 2d, 2e AVR, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat, Abschnitt V Buchstabe C Anlage 1 zu den AVR
  • Einsatz im Rettungsdienst
  • Besitzstandszulagen wegen Wegfall des Ortszuschlags, Anlage 1b AVR
  • Vergütungsgruppenzulage, Anlage 2d AVR
  • Zuschläge für Nachtarbeit und Arbeit an Samstagen – nach Anlage 6a für Mitarbeitende nach Anlagen 2, 2d, 2e AVR
  • Urlaubsgeld – Anlagen 2, 2d, 2e AVR

Altersteilzeit im Blockmodell: Für Mitarbeitende nach den Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 AVR wird das Wertguthaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 17a AVR zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.

Änderungen für Auszubildende (Anlage 7 AVR)

  • Ab März 2024 steigt die Ausbildungsvergütung um 150,00 Euro monatlich
  • Als zusätzliche Inflationsausgleichsprämie für Auszubildende werden in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 je 100,00 Euro monatlich gezahlt. Damit erhöht sich die Prämie für Auszubildende von bisher 1.000,00 Euro (je 500,00 Euro im Juni 2023 und Juni 2024) auf insgesamt 1.500,00 Euro

Tarifrunde Ärztinnen und Ärzte (Anlage 30 AVR)

  • Die Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte steigen ab August 2023 um 4,8 Prozent und ab April 2024 um weitere 4,0 Prozent
  • Die Stundenentgelte für Bereitschaftsdienst sowie der Zuschlag für Einsätze im Rettungsdienst steigen ab Juli 2023 um 4,8 Prozent und ab April 2024 um weitere 4,0 Prozent

Wie geht es in den Tarifrunden weiter?

Sollten sich in den Redaktionsverhandlungen für den TVöD und zur Ärztetarifrunde noch Änderungen ergeben, wird es einen weiteren Beschluss der Bundeskommission zu einem dritten Teil der Tarifrunde 2023 und zur Ärztetarifrunde geben.

Inflationsausgleichsprämie (IAP) – Update

Aufgrund von Anfragen wird auf folgendes hingewiesen:

Mitarbeitende, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge im Auszahlungsmonat haben, erhalten die Inflationsausgleichsprämie.

Dienstbezügen gleichgestellt sind:

  • Arbeitsbefreiung (§ 10 AT zu den AVR)
  • Erhalt von Krankenbezügen (Absätze a und b des Abschnittes XII der Anlage 1 AVR)
  • Anspruch auf Krankengeldzuschuss (Absatz c des Abschnittes XII der Anlage 1 AVR), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird
  • Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen (§§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V)
  • Erholungsurlaub (§ 2 der Anlage 14 AVR)
  • Zusatzurlaub (§ 4 Anlage 14 AVR, § 17 der Anlagen 30 bis 32 AVR, § 16 Anlage 33 AVR)

Inflationsausgleichsprämie pro Dienstverhältnis - nicht pro Person!

In der neuen Anlage 1c AVR ist nun eindeutig geregelt, dass der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie pro Dienstverhältnis besteht. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz. Danach kann die Steuerbefreiung bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden – sofern sie jeweils mit einem anderen Dienstgeber bestehen.

Inflationsausgleichsprämie und Altersteilzeit

Ferner wurde vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 17a AVR fallen und sich in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, die Einmalzahlung in Höhe der Hälfte der Gesamtsumme erhalten, die sie als Inflationsausgleich erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.

Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die im Auszahlungsmonat in der Arbeits- oder der Freistellungsphase befindet. Die Inflationsausgleichsprämie wird also nicht ins Wertguthaben eingezahlt, sondern auch in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit direkt an die Mitarbeitenden anteilig ausgezahlt.

Soweit im Zeitraum bis zum 15. Juni 2023 die Einmalzahlung anteilig in das Wertguthaben eingeflossen ist, erfolgt eine entsprechende Korrektur des Wertguthabens.

 

* Hinweis: Für Mitarbeitende in den Anlagen 21 und 21a zu den AVR ändert sich nichts. Deren Leittarif – der TV-L – läuft noch bis Ende September 2023!

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Fikret Alabas
Bistum Augsburg
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