Kein Bezug mehr auf die Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche im § 4 Abs. 3 AT AVR!
Bisher wurde von katholischen Mitarbeitenden verlangt, dass sie ihre „persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der katholischen Kirche“ einrichten mussten.
Diese Formulierung ist nun durch Beschluss der Bundeskommission gestrichen und durch die formale Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ersetzt worden:
„Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses.“
Bei den Dienstgebern besteht Bereitschaft, ebenfalls den § 16 Abs. 1 AT AVR (Außerordentliche Kündigung) entsprechend zu überarbeiten.