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Ab dem 1. April 2023 gilt eine neue, unbefristete Regelung zur Einführung von Kurzarbeit.

Sie erfasst Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d, 2e, Anlage 20 (Inklusionsbetriebe), Anlage 21a (Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen) sowie der Anlagen 30 bis 33. Lehrkräfte nach Anlage 21 sind ausgenommen. Für sie gelten entsprechend der Systematik etwaige Regelungen zur Kurzarbeit des jeweiligen Bundeslandes.

Kernpunkte der Neuregelung:

  • Mitarbeitende in Kurzarbeit, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten vom Dienstgeber eine zusätzliche Aufstockung auf 87 Prozent, die übrigen auf 80 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Per Dienstvereinbarung (mit Zustimmung der MAV) kann von diesen Werten nach oben oder unten abgewichen werden.
  • Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung bzw. Weihnachtszuwendung.
  • Eine aus der Kurzarbeit resultierende Minderung des Urlaubsanspruches kann durch Dienstvereinbarung aufgehoben werden.

Die neue Regelung ist das Ergebnis einer Einigung im Vermittlungsausschuss der Bundeskommission. Im Öffentlichen Dienst ist dagegen die Regelung (TV Covid) ausgelaufen und gilt dort nicht mehr.

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Frank Raapke
Sprecher AG Arbeitszeit
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ak.mas Info Kurzarbeit April 2023

§§ 5 bis 5g Anlage 5 AVR
PDF | 177.07 KB | 24. Apr, 2023