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Durch den neuen Pflegemindestlohn von 13,70 Euro seit dem 1. September 2022 ist eine Anhebung der Vergütung von Betreuungskräften in der ambulanten und stationären Pflege in der Vergütungsgruppe 10 Nr. 18 und Nr. 19 der Anlage 2 AVR Caritas notwendig geworden.

Die Neuregelung der Eingruppierung von Betreuungskräften löst das durch eine Kombination von Anhebung der Einstiegsstufe (Einstiegstufe 4 anstatt Stufe 1) und einer monatlichen Zulage i.H.v. 120 Euro.

Im Einzelnen:

  • Als Einstiegsstufe für Betreuungskräfte wird die Stufe 4 festgelegt. Bestandsmitarbeiter, die die Stufe 4 noch nicht erreicht haben, werden zum 1. November 2022 der Stufe 4 zugeordnet.
  • Ab dem 1. November 2022 wird eine Zulage in Höhe von 120 Euro eingeführt. Die Zulage ist an die in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung formulierte Voraussetzung für die Erstreckung des Mindestlohns (mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig) geknüpft. Diese Zulage i.H.v. 120 Euro erhalten auch Mitarbeitende in den Vergütungsgruppen 9a bis 10. Die Zulage ist bis 31. Dezember 2024 befristet.
  • Klarstellung für die Vergütungsgruppe 11 der Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 oder 19 bei Vorliegen der Voraussetzungen. Diese Beschäftigten behalten einen eventuell bestehenden Anspruch auf Kinderzulage.
  • Verlängerung der Eingruppierungsregelung in Vergütungsgruppe 10 Nr. 18 oder Nr. 19 um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024.

Mit diesen Neuregelungen werden die Vorgaben der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung (Pflegemindestlohn) erfüllt.

Torsten Böhmer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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