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Informationen für Mitarbeitervertretungen

Termine, Arbeitshilfen und weitere Materialien für Ihre Arbeit.

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Foto: DCV Harald Oppitz

Die Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern erwartet von den Dienstgebern eine flächendeckende und AVR-konforme Auszahlung der Geriatriezulage. Noch immer wird vielerorts die Geriatriezulage von Dienstgebern nicht bezahlt. Die Rechtsprechungen hierzu sind aber eindeutig.

Eine entsprechende Umfrage der bayerischen Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der MAVen (DiAG-MAVen) zeigt, dass die Zahlung der Geriatriezulage von der Nähe der Einrichtung zum Zuständigkeitsbereich der diözesanen Caritasverbände abhängt.

Wo die Zahlung nicht erfolgt, sind die Mitarbeitervertretungen gefragt, die ordnungsgemäße Auszahlung der Geriatriezulage anzumahnen und einzufordern! Viele Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Geriatriezulage geltend gemacht haben und etwa die AVR-Schlichtungsstelle bzw. Arbeitsgerichte angerufen haben, konnten in aller Regel durchsetzen, dass sie die Geriatriezulage wieder erhalten.

Die sogenannte „Geriatriezulage“ war schon häufig Gegenstand von Informationen der RK Mitarbeiterseite. Mehrfach haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass in zahlreichen Fällen den betroffenen Beschäftigten die Zulage vorenthalten wird. Dabei gibt es mittlerweile Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und Urteile des Arbeitsgerichts Würzburg (Urteile vom 20.07.2016 –9 Ca 1259/15 und 9 Ca 1288/15), die die BAG-Rechtsprechung umsetzen.

Erläuterungen zur Geriatriezulage

Die rechtliche Grundlage des Anspruchs ergibt sich aus der Anlage 32 zu den AVR

  • für Mitarbeiter in der stationären Pflege: Abschnitt I des Anhangs D, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12, Nr. 1 Buchstabe c,
  • für Mitarbeiter in der ambulanten Pflege: Abschnitt I des Anhangs E in Verbindung mit Abschnitt I des Anhangs D, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen derEntgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12, Nr. 1 Buchstabe c.

In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Geriatriezulage vorliegen. Mitarbeiter in der stationären und ambulanten Pflege haben einen Anspruch auf die Geriatriezulage, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es muss sich um geriatrische Abteilungen oder Stationen handeln
  • zeitlich muss überwiegend eine Pflege (nicht nur Betreuung) bei kranken Menschen erfolgen
  • es muss eine Krankenpflege in Form einer Grund- oder Behandlungspflege vorliegen

 

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Dorothea Brust-Etzel
Erzbistum Freiburg
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