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In der Sitzung der Regionalkommission Bayern am 20. Oktober 2021 wurden Regelungen für neue „bayernspezifische“ Ausbildungen beschlossen.

Eingruppierung von Berufspraktikant/innen im praktischen Teil zur Ausbildung zur/zum Betriebswirt/in für Ernährung und Versorgungsmanagement

Innerhalb der Ausbildung zur/zum Betriebswirt/in für Ernährung und Versorgungsmanagement ist ein einjähriges Berufspraktikum abzuleisten. Die Eingruppierung dieser Ausbildung hat bisher gefehlt.

Im Abschnitt H des Teils II der neuen Anlage 7 der AVR wird eingefügt:

„Im Geltungsbereich der AVR in Bayern finden die Regelungen dieses Abschnittes für Berufe nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 Anwendung auf die Praktika der Berufspraktikanten innerhalb der Ausbildung/Fortbildung zum Betriebswirt, zur Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nach § 3 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 der bayerischen Schulordnung für Fachakademien (Fachakademieordnung, FakO) vom 9. Mai 2017 in der jeweils aktuellen Fassung.“

Die Vergütungen für diese Berufspraktikanten betragen:

  • abweichend im Jahr 2022 70 v.H.
  • im Jahr 2023 85 v.H.
  • ab dem Jahr 2024 100 v.H.

der für den jeweils geltenden Zeitraum in § 2 Abs. 1 Nr. 8 im Abschnitt H des Teils II der neuen Anlage 7 AVR benannten monatlichen Vergütungen.

 

Tarifierung des (verkürzten) Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) innerhalb der Erzieherausbildung

Die Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher/in beginnt mit dem Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ), welches in einer sozialpädagogischen Einrichtung abgeleistet und im Unterricht durch eine Fachakademie begleitet wird.

Seit September 2021 wird in Bayern das in der Regel zweijährige SPS (Sozialpädagogisches Seminar) zu einem einjährigen SEJ (Sozialpädagogisches Einführungsjahr) verändert. Dadurch wird die traditionelle Erzieherausbildung um ein Jahr verkürzt.

Nach dem SEJ folgt die Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Erzieherin wie bisher.

Für die Tarifierung des (verkürzten) Sozialpädagogischen Einführungsjahres innerhalb der Erzieherausbildung wird in der Anlage 7b zu den AVR (nicht zu verwechseln mit der neu geschaffenen Anlage 7 zu den AVR) ein neuer Abschnitt C eingefügt.

Darin wird u. a. festgelegt, dass

  • Praktikantinnen und Praktikanten eine Vergütung im Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ) erhalten, die „mindestens 50 v.H. der in § 2 Abs. 1 des Abschnittes E des Teils II der neuen Anlage 7 zu den AVR festgelegten Vergütung für das zweite Ausbildungsjahr beträgt“.

Dies bedeutet, dass

  • Einrichtungen Praktikantinnen/Praktikanten im Sozialpädagogischen Einführungsjahr auch eine höhere Vergütung bezahlen können.
  • die sonstigen Bestimmungen des Abschnittes A der Anlage 7b zu den AVR für diese Praktikantinnen/Praktikanten entsprechende Anwendung finden.

 

Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkräfte für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte

Zur Sicherstellung einer ganztägigen Betreuung im Grundschulbereich hat das Land Bayern im Rahmen eines Schulversuches eine zweijährige Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten „Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ eingerichtet.

Das in der Ausbildung vorgesehene einjährige Berufspraktikum wird auch in AVR anwendenden Einrichtungen in Bayern angeboten.

Zur Tarifierung des Berufspraktikums wird § 2 des Abschnittes H des Teils II der neuen Anlage 7 um den Absatz 7 ergänzt. Damit werden die pädagogischen Fachkräfte für Grundschulkindbetreuung den Erzieherinnen und Erziehern gleichgestellt.

Für die Eingruppierung ausgebildeter „Pädagogischen Fachkräfte für Grundschulkindbetreuung“ wird die Anmerkung 3 der Tätigkeitsmerkmale in Anhang B der Anlage 33 ergänzt.

Hier wird festgelegt, dass die genannten pädagogischen Fachkräfte in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 AVR eingruppiert werden. Bei besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten gemäß Anmerkung 6 der Anlage 33 AVR erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 AVR. Beides gilt, solange die Tätigkeit der Grundschulkindbetreuung ausgeübt wird.

 

Für die Regelungen aller drei neuen Ausbildungen gilt:

  • Die entsprechenden Beschlüsse treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
  • Sie sind bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
  • Soweit die Praktikums- und Dienstverhältnisse am 31. Dezember 2025 bestehen, gelten die Regelungen für die oben genannten Ausbildungen weiterhin.