Die Bundeskommission hat am 5. Juni 2025 in Bad Hersfeld einige Beschlüsse gefasst, darunter zu den Tarifrunden der Caritas.
Wir haben hier die Beschlüsse im Einzelnen aufgelistet.
- Weitergehende Informationen finden Sie in der unserer ak.mas Info Juni 2025.
Allgemeine Tarifrunde – Teil I
Grundgehälter für AVR Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 steigen...
- ab 1. Juli 2025 um 3 Prozent, mindestens 110 Euro
- ab 1. Februar um 2,8 Prozent
Daneben steigen weitere dynamische Vergütungsbestandteile, die Ausbildungsvergütungen, die Pflegezulage, sowie die Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Alle Ergebnisse der allgemeinen Tarifrunde finden Sie hier...
Tarifrunde Ärzte
Die Grundentgelte, die Entgelte für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes, sowie der Zuschlag für einen Einsatz im Rettungsdienst steigen...
- ab 1. Juli 2025 um 4 Prozent
- ab 1. Dezember 2025 um 2 Prozent
- ab 1. März 2026 um 2 Prozent
Die Zulage für Wechselschichtarbeit steigt...
- ab 1. Oktober 2025 auf 315 Euro
Die Zulage für Schichtarbeit steigt...
- ab 1. Oktober 2025 auf 210 Euro
Daneben gibt es weitere geänderte Regelungen, u.a. zur Nachtarbeit und Arbeit an Samstagen, zur Dienstplanung sowie für Zusatzurlaub bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Alle Ergebnisse der Tarifrunde Ärzte finden Sie hier...
Fortschritte in der Reform der Anlage 2/2e – AVR-Strukturreform
Die Verhandlungen und die Arbeiten an der Reform der Anlage 2/2e und an der AVR-Struktur sind zuletzt weit fortgeschritten und sollen noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.
Das Ziel ist eine Orientierung am Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes TVöD. Damit würden auch die Bestandteile der AVR, die sich noch am alten Bundesangestelltentarifvertrag BAT orientierten, überarbeitet und in eine gemeinsame, neue Struktur überführt.
Zulage für Leitungen in Anlage 33 ermöglicht
Zur Deckung des Personalbedarfs kann Mitarbeitern in Anlage 33 mit leitender Tätigkeit eine monatliche Zulage von mindestens 180 Euro gewährt werden. Dies sind Leiter von Kindertagesstätten, Werkstätten und Heimen der Erziehungs-, Behinderten oder Gefährdetenhilfe sowie als ständige Vertreter der genannten Leitungen bestellte Mitarbeiter.
Erhöhung der Zulagen nach Anm. 30 und 31 Anhang B Anlage 33
Die Kann-Zulage für die Entgeltgruppe S 9 Ziffer 1 (Anmerkung 30) wurde von mindestens 150 Euro auf mindestens 180 Euro erhöht. Ebenfalls wurde die Kann-Zulage für Mitarbeiter mit koordinierender Tätigkeit oder als Leiter einer Gruppe (Anmerkung 31) von mindestens 80 Euro auf mindestens 180 Euro erhöht.
Duales Studium: Fristen verlängert
Die Regelungen für Studierende in ausbildungs- sowie in praxisintegrierten dualen Studiengängen sowie der akademischen Hebammenausbildung waren bis zum 31. Juli 2025 befristet. Die Bundeskommission hat diese Frist nun um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 2026 verlängert.
Heilerziehungspflege-Ausbildung: Frist verlängert
Auch die Regelungen für die Ausbildung in der Heilerziehungspflege waren bis zum 31. Juli 2025 befristet. Die Frist wurde um zwei Jahre bis zum 31. Juli 2027 verlängert.
Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung
Wer in einer bestimmten Tätigkeit die hierfür eigentlich erforderliche Ausbildung nicht mitbringt, wird eine Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe niedriger eingruppiert als bei Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzung. Diese Regelung galt bisher nur für Mitarbeitende der AVR Anlagen 2, 2d, 2e, 31 und 32. Mit Beschluss der Bundeskommission gilt dies nun auch für die Anlage 33.
Inklusionsbetriebe: Regelung bis Ende 2030 verlängert
Inklusionsbetriebe können nach den Regelungen der Anlage 20 der AVR Caritas auf branchenübliche, regional geltende (DGB-)Tarifverträge als Mindestbedingung ausweichen. Wenn es solche Tarifverträge nicht gibt, können sie bei einer Regionalkommission die Anwendung branchenüblicher und regional geltender Arbeitsbedingungen und Vergütungsregelungen beantragen. Diese Möglichkeit für die Inklusionsbetriebe ist nun bis zum 31. Dezember 2030 verlängert worden.