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In der AVR ab 2027 werden IT-Mitarbeiter in der neuen Entgeltordnung eigens abgebildet. Gibt es für den Fall der Überleitung in die neue Entgeltordnung für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe eine spezielle Überleitungsregelung?
Die Eingruppierung bei beantragter Überleitung erfolgt nach der zutreffenden Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung (EGO). Die alte Anlage 2 AVR kannte kein spezielles Tätigkeitsmerkmal für IT-Tätigkeiten. Das ändert sich mit der neuen EGO. Für Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnik sieht der Teil A in Abschnitt II Ziffer 2 des Anhangs EGO nun spezielle Tätigkeitsmerkmale vor.
Deswegen gilt für diese IT-Mitarbeiter im Falle einer Überleitung auch eine gesonderte Überleitungsregelung.
Übt ein Mitarbeiter eine IT-Tätigkeit aus, ist er gem. § 4 Abs. 3 des Anhangs Überleitung in diejenige Entgeltgruppe des Teils A Abschnitt II Ziffer 2 im Anhang EGO eingruppiert, die sich nach den neuen Regelungen zur Eingruppierung gem. §§ 24 ff. AVR 2027 in Verbindung mit den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur neuen EGO ergibt. Dazu ist ggf. eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung der ausgeübten IT-Tätigkeit erforderlich, damit die korrekte Zuordnung zu den neuen IT-Tätigkeitsmerkmalen der EGO erfolgen kann.
Stand 02.03.26
Besteht der Kündigungsschutz für langjährige Mitarbeiter in den AVR ab 2027 weiter?
Dieser Kündigungsschutz besteht grundsätzlich weiter fort. Die Regelung zum Kündigungsschutz bzw. zur Unkündbarkeit findet sich in § 52 Abs. 3 AVR ab 2027. Die Norm ist nun deutlich schlanker.
Durch die Anpassung an den TVöD fallen zwei Regelungen weg.
Zu einem die Regelung zur Beschränkung der Herabgruppierung bei einer Änderungskündigung nach dem bisherigen § 15 Abs. 2 AT AVR. Zudem der absolute Kündigungsschutz bei Leistungsminderung aufgrund der Tätigkeit nach dem bisherigen § 15 Abs. 3 AT AVR.
Stand 16.02.26
Gibt es die bisherige Einmalzahlung (8,4%) für die MA der P 4 bis P 6 der Anl. 31 in der neuen AVR ab 2027 dann für alle Mitarbeiter im Krankenhaus?
Nein! Das regelt § 28 Abs. 4 d) AVR ab 2027. Danach erhalten nur die Mitarbeiter, die einrichtungsbezogen im Krankenaus arbeiten und die in einer Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, einmalig im Monat Juli je Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat (Sonderregelung für die RK BW: 10,08 v.H.).
Dabei entsprechen auch die P-Gruppen den Entgeltgruppen (§ 28 Abs 3 Satz 2 AVR ab 2027).
Das betrifft die Mitarbeiter der bisherigen Anlage 31 AVR aber auch die Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich in die neue Vergütungsstruktur der neuen Entgeltordnung (EGO) auf Antrag überleiten lassen. Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich nicht in die neue Vergütungsstruktur der neue EGO der AVR ab 2027 überleiten lassen, verbleiben hingegen in ihrer bisherigen Vergütungsstruktur der alten AVR mit Vergütungsgruppen. Diese Vergütungsgruppen sind eben nicht in § 28 Abs 4 d) aufgeführt.
Stand 16.02.26
Gibt es bei den Mitarbeitern im Fahrdienst was zu beachten?
Die Regelungen zum Fahrdienst in der Anlage 23 wurden redaktionell in den Anhang Fahrdienste übernommen, so gibt es angepasste Verweise, aber Auswirkungen habe diese nicht für die Mitarbeiter.
Stand 16.02.26
Was beutet die Entgeltsperre für die sogenannten unteren Lohngruppen ab 2027 konkret?
Betroffen sind die Entgeltgruppen EG 2
- im Teil A der Entgeltordnung, Abschnitt I Nr. 2 (handwerkliche Tätigkeiten) und Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst)
- sowie im Teil B, Abschnitt XI Nr. 4a (Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte).
Diese Mitarbeiter erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in den Stufen 5 und 6 das Tabellenentgelt der Stufe 4. Die Stufenlauzeit in der jeweiligen Stufe läuft weiter. Der Stufenaufstieg von der Stufe 5 in die Stufe 6 findet also statt. Beim Entgelt bleibt es aber bei dem der Stufe 4 - für die befristete Zeit.
Stand 16.02.26