Sie finden hier aktuelle Meldungen aus allen Themenbereichen der Caritas Mitarbeiterseite, sortiert nach Datum.

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 Tarifrunde 2025
 08. Juni 2026

Am 5. Juni 2025 haben Dienstgeber- und Mitarbeiterseite der Caritas eine erste Einigung in der allgemeinen Tarifrunde erzielt. Die Gehälter für 700.000 Beschäftigte und für 49.000 Auszubildende steigen ab dem 1. Juli 2025 in zwei Schritten.

 FAQ_AVR-Refom
 02. März 2026

Die Eingruppierung bei beantragter Überleitung erfolgt nach der zutreffenden Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung (EGO). Die alte Anlage 2 AVR kannte kein spezielles Tätigkeitsmerkmal für IT-Tätigkeiten. Das ändert sich mit der neuen EGO. Für Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnik sieht der Teil A in Abschnitt II Ziffer 2 des Anhangs EGO nun spezielle Tätigkeitsmerkmale vor.

Deswegen gilt für diese IT-Mitarbeiter im Falle einer Überleitung auch eine gesonderte Überleitungsregelung.

Übt ein Mitarbeiter eine IT-Tätigkeit aus, ist er gem. § 4 Abs. 3 des Anhangs Überleitung in diejenige Entgeltgruppe des Teils A Abschnitt II Ziffer 2 im Anhang EGO eingruppiert, die sich nach den neuen Regelungen zur Eingruppierung gem. §§ 24 ff. AVR 2027 in Verbindung mit den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur neuen EGO ergibt. Dazu ist ggf. eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung der ausgeübten IT-Tätigkeit erforderlich, damit die korrekte Zuordnung zu den neuen IT-Tätigkeitsmerkmalen der EGO erfolgen kann. 

Stand 02.03.26

 FAQ_AVR-Refom
 16. Feb. 2026

Dieser Kündigungsschutz besteht grundsätzlich weiter fort. Die Regelung zum Kündigungsschutz bzw. zur Unkündbarkeit findet sich in § 52 Abs. 3 AVR ab 2027. Die Norm ist nun deutlich schlanker. 

Durch die Anpassung an den TVöD fallen zwei Regelungen weg.

Zu einem die Regelung zur Beschränkung der Herabgruppierung bei einer Änderungskündigung nach dem bisherigen § 15 Abs. 2 AT AVR. Zudem der absolute Kündigungsschutz bei Leistungsminderung aufgrund der Tätigkeit nach dem bisherigen § 15 Abs. 3 AT AVR. 

Stand 16.02.26

 FAQ_AVR-Refom
 16. Feb. 2026

 

Nein! Das regelt § 28 Abs. 4 d) AVR ab 2027. Danach erhalten nur die Mitarbeiter, die einrichtungsbezogen im Krankenaus arbeiten und die in einer Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, einmalig im Monat Juli je Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat (Sonderregelung für die RK BW: 10,08 v.H.).

Dabei entsprechen auch die P-Gruppen den Entgeltgruppen (§ 28 Abs 3 Satz 2 AVR ab 2027).

Das betrifft die Mitarbeiter der bisherigen Anlage 31 AVR aber auch die Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich in die neue Vergütungsstruktur der neuen Entgeltordnung (EGO) auf Antrag überleiten lassen. Mitarbeiter der Anlagen 2 bis 2d, die sich nicht in die neue Vergütungsstruktur der neue EGO der AVR ab 2027 überleiten lassen, verbleiben hingegen in ihrer bisherigen Vergütungsstruktur der alten AVR mit Vergütungsgruppen. Diese Vergütungsgruppen sind eben nicht in § 28 Abs 4 d) aufgeführt.     

Stand 16.02.26