AVR ab 2027 …
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Informationen zur Reform der AVR

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zu den ab dem
1. Januar 2027 geltenden AVR...

Der Antrag auf Überleitung muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Stichtag der beabsichtigen Überleitung in Textform gestellt werden. Die Stichtage sind: 

- in den Jahren 2027 und 2028 mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober 

- in den Jahren 2029 bis 2031 mit Wirkung zum 1. Januar oder 1. Juli 

- ab dem Jahr 2032 mit Wirkung zum 1. Januar, letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2036.

Für den ersten Stichtag 1. Januar 2027 muss der Überleitungsantrag spätestens am 5. November 2026 gestellt werden und beim Dienstgeber eingehen.

Die Fristberechnung für eine Frist, die acht Wochen vor einem bestimmten Datum liegen muss, erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB. Zur Sicherheit für den Antragsteller sollte von einer strengen Fristberechnung der Rückwärtsfrist ausgegangen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich für den Antragsteller, das zeitlich frühere Datum als das letztmögliche für den Antrag zu nehmen. 

Textform heißt, eine persönliche Unterschrift ist entbehrlich. Es reichen aus z.B. Telefax oder Brief ohne Unterschrift, Kopie vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co. Ein mündlicher Antrag reicht nicht aus, auch nicht eine Nachricht per WhatsApp auf einen privaten Account eines zuständigen Mitarbeiters.

Gut zu wissen: Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Stand: 26.03.2026