Wichtige Informationen für Bezieher von Elterngeld
aktualisiert am 30.08.2024
Wir haben über die Frage, ob Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben, mehrfach berichtet. Inzwischen gibt es zwei Gerichtsentscheidungen hierzu. Bitte beachten Sie weiterhin unsere Empfehlungen am Ende dieses Beitrags!
Die Regelung in der AVR Caritas, Anlage 1c
Die Inflationsausgleichsprämie erhält, wer in dem Monat der Auszahlung an mindestens einem Tag „Anspruch auf Dienstbezüge“ hat. Nach dem Regelungstext der AVR Caritas – aber auch nach dem des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst und vielen anderen – sind jene, die zu 100 Prozent in Elternzeit sind, hiervon ausgeschlossen.
1. Instanz Arbeitsgericht Essen: Prämie ist zu zahlen!
Das Arbeitsgericht Essen hat in einem Fall im April 2024 anders entschieden (16.04.2024, AZ 3 Ca 2231/23). Die Richter sahen in dem Ausschluss der Elterngeldbezieher einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Inflationsausgleichsprämie wäre demnach zu zahlen.
Wir haben daraufhin allen Betroffenen empfohlen, bei ihrem Dienstgeber vorsorglich die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie für Juni 2024, aber auch noch für das Jahr 2023 in Textform geltend zu machen.
2. Instanz Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Kein Anspruch!
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen wurde im August 2024 vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf verworfen (14.08.2024, 14 SLa 303/24). Nach diesem Urteil ist der Ausschluss des Anspruchs auf eine Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit auch nach der Anlage 1c AVR Caritas zulässig.
Wer also in den Auszahlungsmonaten zu 100 Prozent in Elternzeit ist, hat demnach keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Wer in dem Auszahlungsmonat nur in Elternteilzeit ist, also weiter an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat, erhält dagegen eine Inflationsausgleichsprämie anteilig des verbliebenen Stellenumfangs.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.
Betroffene Mitarbeitende können weiterhin bei ihrem Dienstgeber vorsorglich die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie für Juni 2024, aber auch noch für das Jahr 2023 in Textform geltend machen.
Zwar besteht nach dem zweitinstanzlichen Urteil des LAG Düsseldorf kein Anspruch. Eine Geltendmachung hat zumindest den Zweck, auf jeden Fall die sechsmonatige Ausschlussfrist für den Anspruch (§ 23 AVR) zu wahren, für den Fall, dass Revision eingelegt wird und das Bundesarbeitsgericht wiederum anders entscheidet.
In der Regel wird die Prämie in zwei Teilen im Juni 2023 und im Juni 2024 ausgezahlt. Vor Ort abweichende Auszahlungstermine könnte es mit einer entsprechenden Dienstvereinbarung geben – sprechen Sie hierauf Ihre MAV an!