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Informationen für Mitarbeitervertretungen

Termine, Arbeitshilfen und weitere Materialien für Ihre Arbeit.

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hat sich Leiharbeit als Lösung etabliert, um flexibel auf den hohen Bedarf an Fachkräften zu reagieren. Diese Praxis ist nicht nur in der Caritas umstritten.

Aus Sicht der Mitarbeiterseite sollte der Grundsatz „ein Team, ein Tarif“ gelten – und Missbrauch unterbleiben!

Unter Leiharbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung versteht man die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch einen Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher). Dabei besteht das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher. Der Leiharbeitnehmer ist jedoch in den Betrieb des Entleihers eingebunden und ihm während der Zeit der Überlassung weisungsgebunden.

Wir stellen in einer Sonder-Info die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen vor und weisen darauf hin, worauf Mitarbeitervertretungen und Betroffene in der Praxis zu achten haben.

Aus dem Inhalt:

  • Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG
  • Obergrenze der Verweildauer
  • Abgrenzung: regulärer Werkvertrag oder Leiharbeit?
  • Checkliste: Indizien für Leiharbeit
  • Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretungen

 

ak.mas Info März 2025 - Leiharbeit

Definition -- Gleichstellungsgrundsatz -- Verleihdauer -- verdeckte Leiharbeit -- Mitwirkung MAV
PDF | 192.98 KB | 21. März, 2025